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Kind beschädigt das Auto beim Fahrradfahren?

Familie ohne Haftpflichtversicherung.

Das Kind (7 Jahre) war mit dem Fahrrad unterwegs und hat dem Autofahrer die Vorfahrt genommen. Danach hat sich ein Unfall ergeben, keiner verletzt, jedoch das Auto hat einen Lackschaden. Der Fahrer hat keine Polizei gerufen, nur Handynummer notiert, als die Mutter des Kindes kam. Er will jetzt 2000 €, müssen die Eltern haften? BGB-Angabe wär super! Vielen Dank

11 Antworten

Bewertung
  • Raik
    Lv 7
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    1. Das Kind ist noch nicht hafbar zu machen für den Schaden (zu jung). Ein bis zu zehn Jahre altes Kind, haftet gemäß § 828 Abs. 2 BGB nicht für Schäden, die es einem Kraftfahrzeug zufügt

    2. Eltern haften nicht (!) für ihre Kinder. Das ist ein Mythos.

    3. Eltern haften allenfalls für sich selbst, wenn sie die Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Das muss man aber im Einzelfall prüfen. Gemäß § 832 Abs. 1 Satz 3 ist die Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen ausgeschlossen, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt. Generell dürfen 7jährige Kinder durchaus alleine Fahrrad fahren ohne dass man das gleich annehmen muss. Offensichtlich war die Mutter ja in der Nähe.

    Fazit: Wenn der Autofahrer keine Vollkaskoversicherung hat wird er auf seinem Schaden sitzen bleiben. Wenn der Autofahrer darauf besteht wird er einen Anwalt beauftragen müssen, der den Sachverhalt prüft.

    Eine Quelle mit einem vergleichbaren Fall habe ich Dir unten verlinkt. Der Geschädigte ging leer aus.

    Am wichtigsten ist, dass dem Kind nichts passiert ist!

  • vor 9 Jahren

    Da der Unfall im Straßenverkehr und nicht an einem geparkten Auto stattfand, haftet das Kind nicht für den Schaden. Siehe BGB § 828 Absatz (2):

    "BGB § 828

    Minderjährige

    (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

    (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

    (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."

    "Bei Verkehrsunfällen, die Kinder oder Gebrechliche verursachen, müssen trotzdem die Versicherungen der Gegenseite zahlen. Das entschied das Landgericht Ansbach.

    Zur Begründung hieß es, Autofahrer müssten immer damit rechnen, dass sich Kinder und Gebrechliche nicht an die Straßenverkehrsordnung hielten (Az.: 2 O 857/97).

    Im konkreten Fall war ein sechsjähriger Junge mit seinem Roller vom Gehweg abgekommen. Ein Lastwagen, der nur 10 bis 15 Stundenkilometer schnell fuhr, erfasste das Kind. Es wurde lebensgefährlich verletzt und erlitt bleibende Schäden. Die Versicherung des Lastwagenfahrers verweigerte jede Zahlung, da der Unfall von dem Kind verursacht worden sei. Außerdem habe die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das Gericht sah dies anders: Die mangelnde Aufsicht der Mutter dürfe nicht dem Kind zum Nachteil werden. Außerdem hätte der Lastwagenfahrer das Kind stets im Auge behalten und sogar den Gegenverkehr passieren lassen müssen, um mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand vorbei zu fahren. Der Junge erhielt ein Schmerzensgeld von 50 000 Euro. Außerdem muss die Versicherung des Lastwagenfahrers für die Folgeschäden aufkommen."

    LG Ansbach (Az.: 2 O 857/97)

    "vom 1. August 2002 an haften Kinder erst ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr für Unfallschäden

    Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann.

    Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z. B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil sich Kinder im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Diese Überforderungssituation ist Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB. Eine solche Überforderungssituation war in den beiden entschiedenen Fällen nicht gegeben, weil sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Berufungsgerichte die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht ausgewirkt haben."

  • vor 9 Jahren

    BGB § 828 Minderjährige

    (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

    (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

    Zur Not Rechtsberatung beim Anwalt einholen.

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Auf keinen Fall Zahlen, dass Kind ist noch gar nicht Haftbar zu machen für Schäden im Straßenverkehr.

    Es kann erst ab den 10. Lebensjahr dafür Haftbar gemacht werden. Da Du keine Haftpflicht hast, melde es der Polizei mit den Daten des Autofahrers und lass Dir seine Versicherungsdaten geben und melde es seiner Versicherung.

    §828 BGB Minderjährige

    (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

    (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

    (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

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  • vor 9 Jahren

    Eine Familie mit kleinen Kindern ohne Haftpflichtversicherung: das ist grob fahrlässig.

  • vor 9 Jahren

    wenn ein Kind im Spiel ist bei einen Autounfall, würde ich immer die Polizei rufen.Schon zur eigenen Sicherheit wegen.Nun dürfte das ein Fall für die Haftpflichtversicherung der Eltern sein.Die sollten sich mal mit der Versicherung in Verbindung setzen.Ich gehe mal davon aus, das man als Eltern eine Haftpflicht hat, wo das Kind mitversichert ist.

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Eltern haften fuer ihre kinder.

    Da gibt es keine Debatte.

    Alles andre ist Traeumerei .

  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Bei uns in den USA sollte keiner den Unfall-Ort verlassen ehe die Polizei schriftliches erledigte. Das erspart dann späteren Ärger.

    Warum lassen idiotische unverantwortliche Eltern ein Kind im Strassenverkehr das Fahrrad fahren, frage ichy.

    Die Eltern sollten dem Kind erst einmal das Fahrrad entziehen BIS ES einen "Radfahrer Sicherheits-Kursus mitmachte". Was wäre geschehen wenn der Autofahrer das Kind NICHT gesehen hätte und es um-gefahren hätte, frage ich.

    Weiß leider nicht wie dies in Deutschland bearbeitet wird.

    ~*~*~

    Da kann man wieder einmal sehen wie engstirnig man im Vaterland ist. Warum ist YC Forum so abgesackt dass sich jeder Blähungs - Knoten hier austoben kann indem er/sie/es unverdient die Stimmung mit Daumen runter versaut?

    Quelle(n): Ich, hier drueben ganz weit weg
  • vor 9 Jahren

    für die kinder haften ihre eltern. es war dumm nicht die polizei anzurufen jetzt wird er euch auf der nase rumtanzen. gewöhnlich wird es über seine autoversicherung abgewickelt, niemand muss bezahlen (das kind ist unter 14). da ihr euch für private schadensregulierung entschieden habt, gibts es da keine regeln und tipps.

    ab zum gutachter, nix 2000 euro.

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