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Wann besteht Buchführungspflicht?

Hallo!

Ich sitze gerade an einer BWL-Aufgabe, bei der ich nicht weiter komme. Vielleicht kann mir ja einer von euch helfen :-)

Also:

Ich habe folgende Daten:

Jahr 1 = Umsatzerlöse i.H.v. 320.000,00 € und Gewinn von 26.000,00 €

Jahr 2 = Umsatzerlöse i.H.v. 560.000,00 € und Gewinn von 48.000,00 €

Aufgabe 1)

Geben Sie an, ob und ggf. nach welchem Recht sowie in welchem Jahr Buchführungspflicht besteht, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH handelt.

Aufgabe 2) gleiche Fragestellung wie in Aufgabe 1, aber Unternehmen ist keine GmbH, sondern ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann.

Zusatz-Info: Der Einkommenssteuerbescheid für das 2. Jahr geht bei dem Einzelunternehmer am 20. Juni Jahr 3 ein.

Irgendwie blicke ich da nicht ganz durch mit dem Handelsrecht und Steuerrecht und den Grenzen etc. Könnt ihr mir helfen?

Wäre super, vielen Dank!

1 Antwort

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  • vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Hallo,

    ich weiss BWL kann echt kopfzerbrechen machen und klingt immer so kompliziert.

    Schau mal im HGB Paragraph 238 nach ........ Jeder Kaufmann ist verpflichtet Buecher zu fuehren das heisst:

    Buchführungspflichtige Unternehmer

    Buchführungspflichtig sind alle Unternehmer die gem. § 1 HGB Kaufleute sind. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, insbesondere der eingetragene Kaufmann (e.K.), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (UG). Der § 141 AO regelt, das nicht eingetragene Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte die einen Gewinn von mehr als 50.000,- EUR oder einen Umsatz von mehr als 500.000,- EUR je Wirtschaftsjahr verzeichnen, buchführungspflichtig sind.

    Nicht buchführungspflichtige Unternehmer

    Nicht eingetragene Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, deren Gewinn unter 50.000,- EUR bzw. deren Umsatz unter 500.000,- EUR liegt sind nicht buchführungspflichtig. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind ebenfalls nicht buchführungspflichtig.

    Beispiel:

    nternehmer A betreibt ein Einzelunternehmen. Er hat sich nicht im Handelsregister eintragen lassen, ist somit kein Vollkaufmann. Im Jahr 2009 erwirtschaftet er einen Gewinn von 43.800 Euro. Damit unterliegt er nicht der Buchführungspflicht.

    Im Jahr 2010 steigt sein Gewinn auf 51.300 Euro. Aufgrund dessen, dass er die Grenze überschritten hat, wird er buchführungspflichtig.

    Dennoch befreit ihn die Nichtveranlagung zur Buchführungspflicht nicht davon, seine Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass er keine doppelte Buchführung durchführen und keine Bilanz erstellen muss. Die normalen Steuererklärungen muss Unternehmer A aber auch schon im Jahr 2009 abgeben. Ab dem Jahr 2010 könnte es für ihn hingegen sinnvoll sein, sein Unternehmen in eine GmbH oder UG umzuwandeln. Da er ohnehin der Buchführungspflicht unterliegt, könnte er auf diese Weise zumindest seine persönliche Haftung ausschließen.

    Hoffe Dir etwas geholfen zu haben.

    Quelle(n): HGB, und www.betriebsausgabe.de
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