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Abgabe der Einkommensteuererklaerung?

Muessen auf einer fuer eine Erbengemeinschaft abgegebenen Steuererklaerung die Unterschriften beider gleichberechtigten Erben gezeichnet sein oder darf nur ein Erbe unterzeichnen. Es bestht keine Vollmachtsgebung.

Darf das Finanzamt diese nicht von allen unterschriebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bearbeiten?

2 Antworten

Bewertung
  • vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Deine Fragestellung lässt vermuten, dass du so eine ESt-Erklärung noch nie gemacht hast.

    Bei einer Erbengemeinschaft ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung dem Finanzamt einzureichen.

    Sind mehrere an einer Einkunftsquelle beteiligt, sind die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen. Dies erfolgt mittels der sog. einheitlichen und gesonderten Feststellung, wofür es ein eigenes Formular gibt. Die Einkunftsart kann unterschiedlich sein, von Einkünften aus Gewerbebetrieb über Kapitalerträge bis zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

    Weitere Informationen hier: http://www.steuerberaten.de/tag/gesonderten-festst...

    Die Abgabenordnung (AO) sagt im § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

    (1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

    Wenn also ein Empfangsbevollmächtigter von euch ernannt wird, wird auch nur seine Unterschrift benötigt. Siehe Zeile 18 im Formular http://www.amtsvordrucke.de/forms/8072dd1b2d09c941...

    Weitere Informationen hier http://www.buzer.de/gesetz/1966/b5520.htm

  • vor 9 Jahren

    Ich weiß es nicht.

    Aber ich glaube schon, dass das Finanzamt diese Unterlagen bearbeiten darf,

    weil sie auch einfach bei nicht eingereichten Unterlagen eine Schätzung machen kann.

    Wenn sie nichts besseres bekommen, nehmen sie das, was sie kriegen können.

    Dann wird der, der nicht unterschrieben hat, einen Veranlagungs-Bescheid bekommen und hat dann 4 Wochen Zeit Einspruch einzulegen um andere Zahlen vorzulegen.

    Meine Vermutung.

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