Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.
Wie kann ich beweisen dass ein Problem schon im Auto war, als ich es gekauft habe?
ich habe eine Alfa-Romeo gekauft vor 4 Monaten für 1800 Euro. Es ist ein 156 Twin Spark 2.0 155 PS (Schaltgetriebe), Zulassung im Jahr 2000. Heute ging die Getriebe Kaputt. Was soll ich gesetzlich tun, um zu beweisen, dass das Problem schon beim Auto war, als ich es gekauft habe.
Das Problem auch ist, dass ich das Auto in Jena gekauft habe. Jetzt wohne ich in Waldshut. Was soll ich machen?
Vielen Dank.
Danke schön für die Antworten. Ich habe es von einem Händler gekauft. Aber was soll ich tun? soll ich zur Polizei einfach? ich bin nicht von hier... bitte sagen sie mir in Details was ich tun soll.
Vielen Dank.
6 Antworten
- LEBENSFREUDELv 5vor 9 JahrenBeste Antwort
du mußt es nicht beweisen
Gewährleistung
Wann greift das Gewährleistungsrecht?
Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn
sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet ,
sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf,
zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.
Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung
Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers
die Ware zu reparieren oder
für Ersatz zu sorgen.
Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein.
In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde
den Kaufpreis mindern. Dann braucht er nur den geminderten Kaufpreis zahlen bzw. kann einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.
vom Vertrag zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück, hat aber die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen zurückzugeben.
vom Händler Schadensersatz verlangen. Dies ist möglich, sofern der Händler nicht beweisen kann, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden (Verursachen des Mangels, ihn kennen oder kennen müssen) trifft. Das Vorliegen eines konkreten Schadens muss der Kunde beweisen.
Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen!
Verjährung der Ansprüche
Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware in einem Jahr, wenn - wie regelmäßig - die Verjährung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zulässig verkürzt wurde. Die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, liegt grundsätzlich beim Käufer. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, kommt es innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zu einer Beweislastumkehr: Weist der Käufer nach, dass die Ware einen Mangel hat, wird innerhalb dieses Zeitraumes vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorlag. Es ist also sinnvoll, nicht allzu lange mit der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zu warten. Vereinzelt verlängern kulante Verkäufer die Frist der Beweislastumkehr, so dass sich ein Blick in die Geschäftsbedingungen lohnen kann.
Gewährleistungsansprüche richtig sichern
Gewährleistungsansprüche müssen gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Der Käufer braucht sich nicht auf den Hersteller verweisen zu lassen.
Als Kaufbeleg sind Kassenbon, Zeugenaussagen oder Kontoauszüge sachdienlich. Eine Originalverpackung ist nicht notwendig.
Kannte der Käufer den Mangel der Ware schon beim Kauf, kann er hinsichtlich des ihm bekannten Mangels keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Garantie
Räumt der Hersteller eine Garantie ein, so steht er während der Garantiezeit dafür ein, dass das Gerät funktioniert. Die Frage, ob der Fehler schon von Anfang an vorlag, spielt keine Rolle, so dass der Kunde dies nicht zu beweisen braucht. Die Inanspruchnahme des Herstellers ist grundsätzlich der bequemere Weg.
.
- vor 9 Jahren
Wenn Du den Wagen bei einem Händler gekauft hast und das Fahrzeug nicht ausdrücklich als Ersatzteilspender oder Bastlerfahrzeug verkauft wurde, gibt es eine 6 monatige Gewährleistungspflicht. Etwaige Klauseln im Kaufvertrag über den Ausschluss der Gewährleistung ohne Nennung von Gründen (Hinweise auf Baujahr und/oder km-Leistung zählen da nicht) wurde von vielen Gerichten nicht anerkannt. Eine Reparatur wirst Du aber sicher auch gerichtlich nicht durchsetzen können, da die Kosten für die Behebung des Schadens den Kaufwert doch erheblich übersteigt. Eine Rückabwicklung des Kaufes wäre denkbar.
Wenn Du privat gekauft hast, wirst Du wohl Pech haben was die Regulierung des Schadens bzw. den wahrscheinlicheren Fall der Kaufrückabwicklung haben.
- NonameLv 6vor 9 Jahren
Hast du das Fahrzeug bei einem Händler gekauft? Wenn ja, dann wird in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf angenommen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass das Produkt bei Ãbergabe mangelfrei war. Die Frage ist nur, ob dies tatsächlich ein Mangel ist oder man bei einem älteren Auto damit rechnen muss, sofern das Teil nicht vor kurzem erst getauscht wurde.
- BerniLv 7vor 9 Jahren
Mein Gott, was bist du bloà für ein Anfänger.
Jeder Händler ist seit einigen Jahren verpflichtet, für Gebrauchtwagen eine Gewährleistung von 12 Monaten zu geben. Das gilt für alle relevanten Teile
(gerade Getriebe) des Fahrzeuges. Dafür muà der Händler eine Versicherung abschlieÃen und dir eine Vertragsdurchschrift aushändigen. Man gibt den Wagen in die Werkstatt und läÃt den Händler den Schaden beheben. Dieser bekommt von der abgeschlossenen Versicherung den Schaden ersetzt und du als Käufer bezahlst garnichts !!
Allerdings bist du meistens verpflichtet, beim Händler, der den Wagen verkauft hat,den Schaden reparieren zu lassen.
- Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- ?Lv 7vor 9 Jahren
Das kannst du nicht beweisen.
Ein Getriebe kann immer kaputt gehen.
Wenn, dann hättest du vor dem/beim Kauf den Wagen durch einen Sachverständigen gründlich untersuchen lassen müssen.
- Anonymvor 9 Jahren
Die Beweislast liegt da bei Dir, und das dürfte schwierig werden.
Hast Du das Auto auf eigener Achse von Jena nach Waldshut überführt ? Dann war das Getriebe ja wohl in Ordnung. Oder hat es schon Geräusche gemacht.
Ob ein versteckter Schaden möglicherweise mit Sägespänen vertuscht wurde (alles schon dagewesen), könnte nur ein Gutachter feststellen. Und der kostet auch sein Geld.
Bist Du im Rechtsschutz ? Dann zum Anwalt und beraten lassen.