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Warum besteht das Reichskonkordat von 1933 weiterhin?

Kurze Zeit nach dem Ermächtigungsgesetz "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" kam ja das Reichskonkordat zwischen dem deutschen Reich und dem heiligen Stuhl zustande.

Das Ermächtigungsgesetz selbst wurde ja u.a. durch widerrechtliche Inhaftierungen KPD-Abgeordneter durchgesetzt. Infolge dessen wurden sämtliche Parteien bis auf die NSDAP verboten.

Kann also auf Grundlage dieser fragwürdigen Abschaffung der Republik und somit auf Grundlage einer Diktatur, das darauf folgende Reichskonkordat denn wirklich rechtens sein und weiterhin für unseren demokratisch Staat gelten? Und was ist mit der Trennung zwischen Staat und Kirche?

Update:

Ja, bei Wiki habe ich mich dazu bereits belesen. Aber wäre es denn nicht trotzdem möglich, dass wegen des Hintergrundes dieses Konkordates der Vertrag aufgelöst wird? Zwar wird in diesem Fall wohl ein beidseitiges Einverständnis benötigt (wie bei allen Konkordaten), aber prinzipiell wäre es wohl möglich.

Die Frage lautet deshalb immer noch: Warum haben wir das Reichskonkordat noch?

2 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Die verblüffend simple Antwort lautet: Weil keine Seite an einer Auflösung des Vertrags interessiert ist.

  • ?
    Lv 7
    vor 9 Jahren

    Da hast Du Deine Frage vermutlich her :

    ( aus Wiki... zum Reichskonkordat... )

    Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich ist (vgl. Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945). Da ungeachtet der massiven Vertragsverletzungen seitens des nationalsozialistisch regierten Deutschlands das Konkordat nie gekündigt worden sei, sondern vielmehr diese Verletzungen gerügt wurden, bestehe das Konkordat nach wie vor fort und binde die Bundesrepublik. Unschädlich sei, dass es auf Grundlage des nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetzes abgeschlossen wurde und damit nicht im Verfahren zustande kam, das die Weimarer Reichsverfassung vorsah. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch durchgesetzt; wie bei anderem vorkonstitutionellem Recht sei die Art des Zustandekommens daher unschädlich.

    Weil das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für das Schulrecht ausschließlich den Ländern zuweise, seien die Regelungen des Reichskonkordats insoweit Landesrecht geworden. Es frage sich also, ob die Länder bundesrechtlich gehindert seien, diese landesrechtlichen Regelungen im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Bindungen zu ändern.

    Art. 123 Abs. 2 GG, welcher die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge beinhalte, sei in Hinblick auf das Reichskonkordat geschaffen worden. Der Verfassungsgeber habe seine Verbindlichkeit nicht anerkannt; er habe sie aber auch nicht abgelehnt. Das Fortgelten des Reichskonkordats sei offengeblieben, weil seine Gültigkeit und Verbindlichkeit bezweifelt worden waren, und weil es den Beteiligten vorbehalten bleiben sollte, Rechte und Einwendungen gegen den Vertragsinhalt geltend zu machen.

    Das Grundgesetz habe vielmehr – im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – das Schulrecht ganz bewusst ausschließlich den Ländern zugewiesen. Art. 7 GG und Art. 141 GG (die sog. Bremer Klausel) zählten nach Willen des Parlamentarischen Rates die bundesrechtlichen Bindungen abschließend auf. Das ergebe sich schon daraus, dass die „Bremer Klausel“ gegen das Reichskonkordat verstoße und daher nicht gleichzeitig die Länder auf dessen Einhaltung verpflichten könne. Folglich seien die Länder jedenfalls nicht dem Bund gegenüber verpflichtet, die Schulbestimmungen des Konkordats einzuhalten. Daher wurde der Antrag der Bundesregierung mit der Entscheidungsformel:

    „Der Antrag der Bundesregierung wird zurückgewiesen.“

    abgelehnt.

    Zusammenfassung der Rechtslage und Kritik [Bearbeiten]

    Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage also so dar, dass zwar völkerrechtlich das Reichskonkordat Bund und Länder bindet. Das Grundgesetz hat aber – insoweit im Widerspruch zum Völkerrecht – den Ländern Möglichkeiten gegeben, von diesen Regelungen abzuweichen. Tun sie das, handeln sie möglicherweise völkerrechtswidrig, doch kann der Bund dies nicht verhindern. Nach innerstaatlichem Recht sind die Länder hierzu sogar verpflichtet, wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen. Mitunter wird das Reichskonkordat als einziges heute noch gültiges außenpolitisches Abkommen aus der Zeit des nationalsozialistischen Deutschen Reiches bezeichnet[9], was aber angesichts anderer völkerrechtlicher Verträge aus dieser Zeit zweifelhaft ist.[10] Es gelten jedenfalls auch zahlreiche noch ältere Abkommen zum Beispiel aus der Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik fort.

    Neben den Umständen des Zustandekommens des Konkordats wird von Kritikern vor allem vorgebracht, das Konkordat unterlaufe die Trennung von Staat und Kirche. Artikel 18 des Konkordats schreibe staatliche Leistungen an die katholische Kirche fort und stehe damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes weiterbesteht und fordert, dass die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung“ abzulösen seien, was in den mehr als 90 Jahren, die seit Verkündung der Weimarer Verfassung verstrichen sind, nicht geschehen ist. Dem wird allerdings von anderer Seite entgegen gehalten, dass die staatlichen Leistungen abzulösen nicht bedeute, sie ersatzlos entfallen zu lassen, sondern ihre Höhe auf neuer Rechtsgrundlage zu regeln.

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