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Kann mich jeder finden wenn ich im Melderegister bin?
Wenn ich umziehe und meine neue Adresse beim Bürgeramt registriere, so wie es gesetzlich auch vorgegeben ist -
kann mich dann jeder auch finden?
Es gibt ja die "Melderegisterauskunft"....
Will jetzt neu anfangen, aber niemandem aus meinem altem Leben (selbst meiner Familie) die neue Adresse geben. Zu groß ist die Angst, dass die Information bei der falschen Person landet!
(Ich komme aus einer unschönen Beziehung, und wurde auch nach der Trennung von meinem Ex-Freund terrorisiert. Habe jetzt sogar die Stadt gewechselt und mache meine Ausbildung hier weiter weil ich dort keine Ruhe mehr hatte.)
9 Antworten
- Anonymvor 9 JahrenBeste Antwort
nein das kannst Du unterbinden, in dem Du bei Anmeldung der Behörde mitteilst, dass Du nicht willst, dass deine Daten herausgegeben werden.
Die Basis hierfür bildet der § 8 des MRRG
Das Melderegister darf allerdings keinesfalls Melderegisterauskünfte an beliebige Personen und in uneingeschränktem Umfang geben. Melderegisterauskünfte unterliegen strengen Regelungen und hier ist auch eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Daten, die aus der Melderegisterauskunft stammen, gegeben. Einsicht in Melderegisterauskünfte in uneingeschränktem Rahmen dürfen Personen lediglich über die eigene Person nehmen. Die Basis hierfür bildet der § 8 des MRRG. Die Auskunftseinschränkung und Auskunftspflicht aus der Melderegisterauskunft gegenüber Dritten ist in den §§ 17 – 22 des MRRG sowie in den entsprechenden Landesmeldegesetzen für Melderegisterauskünfte geregelt.
tm
Quelle(n): Juraforum - HelgaleLv 7vor 9 Jahren
Sofern Du Gründe hast, kannst Du eine Auskunftssperre eintragen lassen. Dann bist Du für privat geschützt.
- vor 9 Jahren
Im Grunde schon aber es gibt, bei berechtigtem Interesse Ausnahmen.
Informiere dich doch einfach mal und gebe deine Gründe an, biÃchen dramatischer machen und vielleicht klappt es ja.
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- Sledge HammerLv 4vor 9 Jahren
Du kannst eine Auskunftssperre beantragen. Dazu brauchst du kein Gericht. Die Antragsgenehmigung liegt bei den Kommunen,
Ein Beispiel eines solchen Antrages findest du unter
http://formulare.bayern.de/bw/G1060_Antrag_auf_Aus...
Ansonsten sind die Angaben von ascalon völlig richtig.
- vor 9 Jahren
Beim Einwohnermeldeamt explizit angeben, daà niemand Ihre Anschrift erfahren soll. Dann wird auch bis auf die Justiz(selbsterklärend) niemand Kenntniss über Ihren neuen Wohnort haben. Auch Ihre Familie nicht. Das ist definitiv sicher und garantiert. Bei eventl. Verstoà können Sie dann sogar das Einwohnermeldeamt dafür haftbar machen, weil alle relevanten Anfragen in Bezug zur Auskunft Ihrer Wohnanschrift allein über diese läuft(einschlieÃlich Creditreform).
@Ascalon, nichts anderes habe ich geschrieben. Nämlich unter der Voraussetzung einer Gefahr, was der TE auch klar zum Ausdruck brachte, einen Antrag auf eine Auskunftssperre zu stellen(deswegen "explizit"), die das Einwohnermeldeamt realisiert. Verstehe jetzt nicht, wo der Unterschied in der Aussage zw. Ihrer "ausführlicheren" Darstellung und der meinen "vereinfachten" besteht(auch weil ich weiÃ, daà der TE dann sowieso in seinem Fall korrekt beraten wird)?
- ascalon2607Lv 7vor 9 Jahren
@ cordon
Sehr lustig was du dir da so denkst.
Da das deutsche Melderegister als öffentliches Register geführt wird,können Melderegisterauskünfte, gebührenpflichtig, von jedem über Dritte eingeholt werden.
Ausgenommen sind nur die lt.BDSG geschützten (persönlichen) Daten.
Die Anschrift (Adresse) gehört NICHT zu den geschützten Daten.
Die einfache Melderegisterauskunft (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) unterliegt praktisch keinerlei Einschränkungen und der Meldepflichtige kann,von wenigen gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen, die Weitergabe seiner melderechtlichen Basisdaten an jedermann nicht verhindern.
Nur wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.(§ 21 (5) MRRG)
- ?Lv 7vor 9 Jahren
Wer deinen Namen , dein Geburtsdatum und deine letzte Meldeadresse hat
kann dich finden :( ( Du kannst nur über ein Gericht etwas machen, bsp.
eine Namensänderung. N8
NT; Für alle Daumenlutscher.
Das geht sogar Online




