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Ist eine selbständige Tätigkeit Sozialversichungspflichtig?
In meiner anderen Frage hatte ich nach der "Erklärung zu versicherungsrechtlich relevanten Verhältnissen" gefragt, weil ich hier gerade einen Fragebogen meines Arbeitgebers vorliegen habe.
Unterliegt eine selbständige Tätigkeit inzwischen der Sozialversicherung?
Ich habe ein Gewerbe neben meinem Hauptberuf. Warum will der Arbeitgeber nun für "die richtige Beurteilung der Sozialversicherungspflicht" meine Geschäftsdaten erfragen? Also Zeitinvestition, Gewinn etc?
7 Antworten
- miezeioLv 6vor 9 JahrenBeste Antwort
die Antwort von Jürgen NRW ist richtig
hinzuzufügen ist noch, dass wenn eine Arbeitnehmertätigkeit und ! eine selbständige Tätigkeit bestehen, dass sich dann die Sozialversicherungspflicht nach der Haupttätigkeit richtet, dies wird beurteilt in dem überprüft wird, bei welcher Tätigkeit am meisten Zeit investiert wird und am meisten Einkommen erwirtschaftet wird, das ist der Grund warum dein Arbeitgeber diese Angaben braucht, er benötigt dies um richtig zu beurteilen ob du bei deiner Arbeitnehmertätigkeit sozialversicherungspflichtig bist oder nicht
- .Lv 6vor 9 Jahren
Gewerbetreibende, die in die Handwerkerrolle eingetragen, sind versicherungspflichtig. §2 Satz1 Nr. 8 SGB 6
Personen, die in ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind rentenversicherungspflichtig. §2 Satz 1 Nr. 9a und b SGB 6
Also wenn du keinen Angestellten hast und zum Beispiel Briefe für die Post austrägst, dann ist dein selbständige Tätigkeit sozialabgabenpflichtig.
Beantworten musst du die Fragen sowieso, damit die Rentenversicherung deine Versicherungspflicht prüfen kann. Also wenn du nicht nur 400 Euro mit deinem Gewerbe verdienst, dann musst du Beiträge zahlen.
Ich hoffe, dir hilft das weiter.
nachtrag: eine kleinigkeit spielt für die versicherungspflicht eine große rolle, nämlich dass du in einem angestelltenarbeitsverhältnis bei deinem chef bist und wenn dieser job kein minijob ist, dann bist du auf jeden fall versicherungspflichtig.
Quelle(n): SGB 6 - davgerbrLv 6vor 9 Jahren
Also, wenn das so ist, dann dürfte es so sein. Das heißt, man muss sich privat sozialversichern lassen.
- Anonymvor 9 Jahren
Ganz klar nein. Die Sozialversicherungspflicht wird immer durch eine "abhängige Beschäftigung (= Arbeitgeber - Arbeitnehmerverhältnis)" begründet. Eine selbständige Tätigkeit ist keine abhängige Beschäftigung!
Quelle(n): 18 Jahre Berufstätigkeit bei der früheren Bundesanstalt für Arbeit! - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- SternchenLv 7vor 9 Jahren
Selbständig Tätige sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Etwas anderes kann allerdings
für die Rentenversicherung gelten.
Nach § 2 SGB VI sind einzelne Gruppen von Selbständigen in der Rentenversicherung pflichtversichert.
- Jürgen NRWLv 7vor 9 Jahren
Sozialversicherungspflicht von Selbständigen
Selbständig Tätige sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Etwas anderes kann allerdings für die Rentenversicherung gelten. Nach § 2 SGB VI sind einzelne Gruppen von Selbständigen in der Rentenversicherung pflichtversichert.
Die wesentlichen beiden Gruppen sind die Lehrer (§ 2 Nr. 1 SGB VI), die Erzieher (§ 2 Nr. 1 SGB VI) und die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen (§ 2 Nr. 9 SGB VI). Dies gilt jedoch nur, sofern sie
• selbständig sind und
• im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Arbeitnehmerähnliche Personen
Nach § 2 Nr. 9 SGB VI unterliegen seit 01.01.1999 auch alle übrigen Selbständigen der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die
• im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 € im Monat übersteigt und
• auf Dauer und Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten. Anders als bei den übrigen Gruppen hängt die Versicherungspflicht in Nr. 9 nicht von einem ausgeübten Beruf ab und kann daher grundsätzlich jede Art selbständiger Tätigkeit betreffen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreffende auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI
Für Personen nach § 2 Nr. 9 SGB VI enthält diese Vorschrift zwei Befreiungsmöglichkeiten.
• siehe Link
Ich verstehe aber immer noch nicht, warum dein derzeitiger Arbeitgeber dazu Daten von dir benötigt.
@ JayBee_XXL - ich hatte dir deine Kompetenz schon einmal abgesprochen. Du kannst nicht mit deiner ehemaligen Tätigkeit protzen und falsche Ausführungen hier einstellen. Wer keine Ahnung hat, soll sich bedeckt halten (DR bestimmt von dir).
Quelle(n): Weitere Informationen dazu hier http://www.sozialrechtler.de/fileadmin/user_upload...