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Wann muss ein Arbeitgeber?
die tariflich vereinbarten Leistungen zahlen ?
Hintergrund: Unsere Firma ist mit mehreren Geschäften in vielen Bundesländern vertreten. In einigen Bundesländern werden Löhne usw. nach Tarif bezahlt in wenigen nicht.
Begründung des Arbeitgebers. Er wäre dort, wo er nicht nach Tarif bezahlt, nicht im Arbeitgeberverband und bräuchte sich also nicht an den Tarif halten.
Hat hier jemand hilfreiche Infos, vielleicht schon Urteile nach denen der Arbeitgeber auch den Mitarbeitern Tariflohn zahlen muss obwohl er nicht im Verband organisiert ist ?
Bin für jede Info dankbar.
Bei der zuständigen Gewerkschaft war ich schon, diese rät mir zur Klage. Ich würde es aber gerne ohne eine Klage probieren, da der Ausgang fraglich ist.
Gruß
PS: Bevor jemand meint, such doch selber. Habe ich schon gemacht aber nichts passendes gefunden.
Grüße
@Pantani: Wenn du den Arbeitsvertrag sehen würdest, bekämst du vermutlich einen Lachanfall. Da steht nur: Arbeitnehmer X ist unbefristet beschäftigt seit.......
2 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 9 JahrenBeste Antwort
Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist...
...oder
Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags bewirkt nach deutschem Recht, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für alle sonst nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich werden. Somit hat ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag beschrieben wird, Anspruch auf dessen Leistungen, auch wenn er nicht Gewerkschaftsmitglied, und/oder der Arbeitgeber nicht Mitglied im tarifaushandelnden Arbeitgeberverband ist.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisation der Arbeitgeber und der Spitzenorganisation der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn
die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 von Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Rechtsgrundlage für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist § 5 Tarifvertragsgesetz. Das Verfahren wird durch den Antrag einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung) eingeleitet.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge kann auch im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden. Die Allgemeinverbindlichkeit endet, wenn der Tarifvertrag gekündigt wird oder außer Kraft tritt oder wenn die Allgemeinverbindlichkeit aufgehoben wird.
Seit Beginn der 1990er Jahre hat sich der Anteil der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an allen geltenden Ursprungstarifverträgen von 5,4 % auf 1,5 % im Jahr 2008 verringert. Der wichtigste Grund für diesen Rückgang liegt in der zunehmend ablehnenden Haltung der Arbeitgeberseite zu diesem Instrument: In den Tarifausschüssen haben die Arbeitgebervertreter in den letzten Jahren sehr viel häufiger als früher von ihrem Vetorecht gegen AVE-Anträge Gebrauch gemacht – manchmal auch gegen den Willen des betreffenden Branchenarbeitgeberverbands. Die Folge ist, dass die Allgemeinverbindlichkeit in Branchen, in denen sie früher regelmäßig beantragt und ausgesprochen wurde (wie z. B. dem Einzelhandel), heute kaum noch eine Bedeutung hat.
Quelle(n): Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge - Stand: 1. Januar 2012 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeits... - Anonymvor 9 Jahren
Ausschlaggebend ist immer der Arbeitsvertrag.Da steht es drin.