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Freistellung für Vorstellungsgespräche während der Ausbildung Teil 2?

Hallo,

ich beziehe mich auf meinen alten Beitrag

http://de.answers.yahoo.com/question/index;_ylt=Am...

Nun bin ich arbeitssuchend gemeldet und habe somit die Pflicht ab und an zur Arbeitsagentur zu gehen.

Demnächst habe ich so einen Pflicht-Termin natürlich während der Arbeitszeit.

Gilt dieses Gesetz (ich habe § 629 BGB gefunden) auch für solche Termine.

Ich habe heute vorsichtig bei meiner Personalabteilung angefragt, die wusste aber scheinbar nicht mal von dem Gesetz, dass man für Vorstellungsgespräche freigestellt werden muss/kann. Bezahlt versteht sich, denn ich habe auf einigen Seiten gelesen, dass es bezahlt wird. Ist das so richtig?

Da ich keinen Urlaubstag dafür verschwenden möchte und mich eigentlich im Recht fühle, bitte ich um eure Mithilfe.

Gibt es Gesetze in denen sowas verfasst wurde? Liege ich überhaupt richtig mit meiner Vermutung, dass auch sowas bezahlt freigestellt werden muss?

Danke im Voraus und viel Spaß beim Antworten :D

Ham

Update:

Für die Bezahlung greift scheinbar §616 BGB.

Update 2:

Danke schon mal für die beiden Antworten, mir scheint allerdings, dass Ihr nicht bzw. nicht richtig gelesen habt.

Ich habe einen Termin bei der Agentur für Arbeit.

3 Antworten

Bewertung
  • vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Freistellung für Bewerbungsgespräche

    Auszubildende haben genau wie andere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung für Bewerbungsgespräche (und für Termine bei der Arbeitsagentur oder für Eignungsuntersuchungen etc.). Der Ausbilder darf dem Azubi also die Zeit für das Bewerbungsgespräch/die Bewerbungsgespräche nicht verwehren. Das gilt zum einen, wenn Arbeits-/ Ausbildungsverhältnisse gekündigt werden (egal, ob vom Unternehmen oder vom Mitarbeiter), zum anderen aber auch, wenn es sich um von vornherein befristete Verhältnisse handelt, ob Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.

    Das bedeutet, dass Auszubildende auch keinen Urlaub nehmen müssen, sondern die Bewerbungstage zusätzlich zu ihrem Jahresurlaub "frei" sind. Allerdings müssen sie die Bewerbungstage ausdrücklich "verlangen", dürfen also nicht einfach unangekündigt der Arbeit fernbleiben. Auch der Grund (Bewerbungsgespräch) und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit muss mit angegeben werden.

    Außerdem muss die Zeit des Bewerbungsgespräches in der Regel auch wie Arbeitszeit bezahlt werden. Fehlt der Mitarbeiter für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" (so der Gesetzeswortlaut), behält er seinen Entgeltanspruch. Dieser entfällt nur dann (und zwar nicht anteilig, sondern komplett), wenn der Mitarbeiter z.B. eine längere Reise zum Bewerbungsgespräch machen muss und dafür mehrere Tagen oder sogar Wochen ausfällt. Ein bis zwei Tage sind aber auf jeden Fall noch im Rahmen des "nicht erheblichen" Zeitraums - für den dann also bezahlt werden muss. http://www.ihk-kassel.de/index.cfm?CFID=17798995&C...

    @ Fragesteller - sorry, aber lies bitte im 1. Absatz die 2 Zeile!

  • Anonym
    Lv 4
    vor 9 Jahren

    "Nun bin ich arbeitssuchend gemeldet und habe somit die Pflicht ab und an zur Arbeitsagentur zu gehen."

    Bei unserer Arbeitsagentur ist es so, dass man sich die Termine aussuchen kann.

    Sie haben extra einen Tag in der Woche ( Donnerstags) ganz lange auf und das nur für Berufstätige.

    Man muss denen beim Arbeitsamt nur Bescheid sagen, wann es einem am besten passt.

    Ruf doch einfach bei der Agentur für Arbeit für Arbeit an und sage denen, dass du dann keine Zeit hast, weil du arbeiten muss und einen anderen Termin möchtest.

    Bei unserem Arbeitsamt würde das gehen.

    Und mit "Vorstellungsgespräche" ist bestimmt kein Besuch bei der Arbeitsagentur gemeint, sondern ein Vorstellungsgespräch bei einem neuen Arbeitgeber.

    Quelle(n): Erfahrung mit eigenen Kindern.
  • vor 9 Jahren

    Der Paragraf stimmt schon, aber da steht kein Wort davon, dass dein Chef den freien Tag bezahlen muss. Du kannst ja, sofern du noch welche übrig hast, Urlaubstage für sowas verweden; falls das nicht der Fall ist, musst du "unbezahlten" nehmen. Den kann deine Firma dir allerdings nicht verweigern sobald dein Arbeitsverhältnis aufgelöst ist oder die Auflösung kurz bevor steht.

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