Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.

Anlage AV - nicht abzugsfähig?

Hallo,

ich bin mal wieder mit Steuererklärungen beschäftigt und da ist mir was aufgefallen:

Ich hatte fast alle Daten erfasst und zum Spaß mal eine Berechnung durchgeführt, um mein bisheriges Ergebnis zu bewundern. Anschliessend habe ich Unfall-, Haftpflicht- und Kapitalversicherungen erfasst, die ja sonst im Hauptvordruck unter Werbungkosten zu finden waren, nun in die Anlage AV eingetippt.

Die Berechnung zeigt aber ein völlig identisches Ergebnis!! Sind diese Zahlen nicht mehr abzugsfähig und kann ich mir das in Zukunft sparen???

Danke

Update:

Ich hab nun mal gegoogelt, aber leider keine Werte dieser Versichungspauschale gefunden - wo liegt denn da die Ober- und Untergrenze?

3 Antworten

Bewertung
  • vor 9 Jahren
    Beste Antwort

    Erstens:

    Die genannten Versicherungen waren noch nie als "Werbungskosten" im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Es handelt sich um "Sonderausgaben" die nun in der Anlage Vorsorgeaufwand und nicht der Anlage AV einzutragen sind (Anlage AV ist für Riesterverträge).

    Zweitens:

    Unfall-, Haftpflicht- und "Kapitalversicherungen" sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Diese Ausgaben sind nachrangig nach den Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung keine Wahlleistungen) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.

    Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind der Höhe nach unbegrenzt abzugsfähig. Weitere Versicherungen (nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), zu denen auch die Krankenversicherungsbeiträge für Wahlleistungen gehören, sind zwar grundsätzlich abzugsfähig, aber sie wirken sich nur aus, wenn mit den Beiträgen zur Basisabsicherung der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG noch nicht ausgeschöpft ist.

    Der Höchstbetrag ist 1.900,00 € für Steuerpflichtige, die einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (z. B. Rentner oder Arbeitnehmer) und 2.800,00 € für Steuerpflichtige, die keinen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (z. B. Selbständige). Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

    Allerdings wird vom Finanzamt eine "Günstigerprüfung" nach § 10 Abs. 4a EStG durchgeführt. Dabei wird die "aktuelle" Rechtslage mit der Rechtslage von 2004 verglichen. Die Rechtslage die günstiger ist, wird angewendet.

    Bei der alten Rechtslage wird nicht nach Kranken-, Pflegeversicherung und sonstigen Versicherungen unterschieden.

    Die Vorsorgepauschalen die ggf. im Rahmen einer weiteren Günstigerprüfung zum Tragen kommen, stelle ich aus Vereinfachungsgründen nicht dar.

    Fazit:

    Die Behandlung von Versicherungen ist recht kompliziert. Daher besser alle abzugsfähigen Versicherungen eintragen und sehen was rauskommt.

    Quelle(n): Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Anonym
    vor 9 Jahren

    Für einen großen Teil der Arbeitnehmer waren diese Kosten schon seit ewigen Zeiten unwirksam. Offenbar gehörst du zu der Mehrheit, die sich diesen Aufwand sparen kann.

  • vor 9 Jahren

    Die Versicherungsbeiträge sind noch abzugsfähig.

    Es gibt aber verschiedene Berechnungsmöglichkeiten.

    Und wenn man keine Versicherungsbeiträge hat, kann man eine Pauschale abziehen..

    Also in deinem Fall kommst du wohl nicht über die Pauschale.

Haben Sie noch Fragen? Jetzt beantworten lassen.