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me0w fragte in Politik & VerwaltungPolizei · vor 10 Jahren

Frage zu Waffenrecht/Waffenbesitz?

Um eine Handfeuerwaffe (Glock, Magnum, Walther PPK, was weiß ich) besitzen zu dürfen muß man ein Waffenschein haben - soweit so gut. Jagdschein wir ja nur Jägern ausgestellt, oder?

Aber:

Reicht eine normale Mitgliedschaft in einem Schützenverein aus (sobald ich Mitglied bin und weiß wie man eine Waffe bedient, darf ich sie legal kaufen?)?

Wenn ich diese Waffe kaufe und sie mir geschickt wird, was bringt mir das denn - ich darf ja Waffen nicht (von zuhause zum Schützenverein) transportieren - und in der Wohnung rumballern ist wahrscheinlich keine gute Idee... :-)

3 Antworten

Bewertung
  • Wilken
    Lv 7
    vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    So einfach geht das auch nicht mehr. Wer allerdings länger im Verein ist und eine eigene Waffe möchte, kann nach einem Waffen- und Sachkundenachweis ein Waffe beantragen. Bei Genehmiigung bekommst Du eine vorläufige Waffenbesitzkarte (kein Waffenschein) mit der kannst Du das Ding kaufen und danach bei der Behörde anmelden. Die WBK berechtigt Dich nicht zum Tragen des Schiessgeräts in der Öffentlichkeit, nur zum Transport (von zuhaus zum Verein und zurück) ist es erlaubt.

    Quelle(n): War mal Schiessleiter.
  • vor 10 Jahren

    Hier kannst du alles über das Waffenrecht nachlesen:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Waffenrecht

    Ich hoffe, ich konnte dir damit helfen!

  • Anonym
    vor 10 Jahren

    Wilken......... das solltest Du revidieren oder löschen.

    Der Transport einer Waffe zum Beispiel ist allgemein erlaubt, wenn die Waffe ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis (nicht zugriffs- und nicht schussbereit) mitgeführt wird.(WaffG § 12)

    Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe.

    Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Wesentlichen vier Voraussetzungen erfüllt werden:

    - waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz

    - Persönliche Eignung nach § 6 Waffengesetz und Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV)

    - Sachkunde nach § 7 Waffengesetz

    - Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz

    Es gibt für den privaten Bereich drei verschiedene Waffenbesitzkarten:

    - Grüne Waffenbesitzkarte nach § 10 Waffengesetz . Für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz.Auf Grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden.Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Gewehre.

    - Gelbe Waffenbesitzkarte wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt.Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt.

    Rote Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz.

    Waffenschein heißt im Waffenrecht in Deutschland und der Schweiz die Erlaubnis zum „Führen“ bestimmter Schusswaffen.Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

    Diese Erlaubnis zum Führen wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. Voraussetzung ist, dass zum einen der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und zum anderen eine Schusswaffe geeignet ist, die Gefährdung tatsächlich zu reduzieren.

    Die Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt, danach ist sie zu verlängern. Die Verlängerung alle drei Jahre ist immer mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verbunden.

    Voraussetzung für die Erteilung sind WBK, Volljährigkeit, persönliche Zuverlässigkeit, eine Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und vor allem ein Bedürfnis.

    Der Waffenschein berechtigt nur zum „Führen“ der Waffe, nicht auch zum Besitz.

    Quelle(n): Ascalon ein User
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