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Schutzalter für Sex zu früheren Zeiten?
Heute liegt das Schutzalter für Sex mit Jugendlichen ja bei 14 Jahren (hetero- und homosexuelle Kontakte). Dies gilt auch für über 21jährige Partner bei Einvernehmlichkeit. War das in den Jahrzehnten (Jahrhunderten) vor 1970 einmal anders? War es mal höher oder gar niedriger? Und als Homosexualität noch verboten war, gab es eine Differenzierung ob die Partner beide volljährig waren, oder einer zB 50 und der Partner 15? Wurde das strenger bestraft als zwei 50 Jährige miteinander? Ich finde zu beiden Fragen im Netz leider keine stichhaltigen Antworten. Danke für Antworten, wer etwas dazu weiß! PS.: Daß das Schutzalter im homosexuellen Bereich NACH der Legalisierung (ca. 1970) bis 1994 höher war als im heterosexuellen Bereich ist mir bekannt!
5 Antworten
- Anonymvor 10 JahrenBeste Antwort
Im Vatikan beträgt das Schutzalter nur 12 Jahre.
Sonst gäbe es Probleme mit den Ministranten.
- Detlef-1960Lv 6vor 10 Jahren
In etlichen Kulturen wurde, so wie bei unserem Mittelalter 800 bis 1300 n.Chr., kein Einwand gegen Kinderehen vorgebracht. Heißt: mit acht (Genau 8 Jahren) konnte eine Ehe geschlossen werden. Nu erklär mich bloß keiner, das da nicht doch eine heiße Kissenschlacht im Elternschlafzimmer lief. Auch heute gibt es diese Kinderehen (auch wenn da nicht selten Zwang dabei ist) in Indien zum Beispiel. Im Bereich Schwarzes Meer/Mittelmeer/Suezkanal ist es auch nicht besser. Kissenschlachten zwischen Alt und recht Jung des gleischen Geschlechtes ist da manchmal an der Tagesordnung.
Das, was da an Tatsachen auf dem Laken entspricht nicht gerade meiner Zustimmung, aber die Beziehungen sind leider nicht weg zu diskutieren. Selbst wenn es zur Kultur gehört wie der Ehrenmord.
- ninin1922Lv 7vor 10 Jahren
das kommt auf den wohnort an in welchem land - wo du denkst - -- 18 jahre in der schweiz 1935
- Robert SLv 7vor 10 Jahren
Das Allgemeine Schutz alter liegt immer noch bei 16 Jahren und wenn ein Mädchen oder Jungen mit 14 Sex hat und keiner der Erziehungsberechtigen ein Anzeige macht dann dürfen sie es auch, das ist die einzigste Lockerung.
Als der § 175 noch bestand, wurde nur ein gegriffen wenn vermutet wurde das Sex mit einer minderjährigen gleich geschlechtigten Person stattgefunden hat und da lag das alter der Majorennität/Volljährigkeit noch bei 21 Jahren.
Verurteilt wurden nur die Homosexuellen nach dem § 175 denen nach gewiesen werden konnte das der Penis in irgend einer Körper Öffnung eingedrungen war.
Unzucht mit Minderjährigen oder Abhängigen ist nach wie vor verboten.
Quelle(n): Alles mal gelernt. - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- ?Lv 6vor 10 Jahren
Nach der vom 11. Juni 1994 bis zum 5. November 2008 gültigen Fassung von § 182 Abs. 1 StGB lag die Schutzaltersgrenze bezüglich der Ausnutzung einer Zwangslage sowie der Gewährung von Entgelt bei 16 Jahren, strafbar machen konnte sich dabei nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter. Im Falle der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines unter 16 Jahre alten Opfers durch einen mindestens 21 Jahre alten Täter war der Wortlaut der Vorschrift mit dem Wortlaut der aktuellen Fassung identisch. Der Versuch eines Verstoßes gegen alle Vorschriften des Paragrafen war nicht strafbar.
Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung eine Reihe von Gesetzen zu ändern. Unter anderem betraf die Änderung auch die Anhebung der bisherigen Schutzaltersgrenze gemäß § 182 Abs. 1 StGB. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollte die Schutzaltersgrenze in den Fällen sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage von 16 auf 18 Jahre angehoben werden. Entfallen sollte bei § 182 Abs. 1 StGB auch die untere Altersgrenze von 18 Jahren für die Strafbarkeit des Täters. Das hätte bedeutet, dass künftig bereits eine Person ab 12 Jahren bestraft werden könnte, wenn sie mit einer anderen Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausübt. Ebenfalls neu sollte bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 StGB unter Strafe gestellt werden. Die für den 27. April 2007 vorgesehene abschließende Beratung im Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da der Bundesrat eine weitergehende Verschärfung der Vorschrift vorgeschlagen hatte. Demnach sollten sexuelle Handlungen von mindestens 14 Jahre alten Personen an unter 18-Jährigen auch dann als Missbrauch strafbar sein, wenn sie nicht gegen Entgelt, sondern einen „sonstigen“ Vorteil stattfinden. Das hätte bedeutet, dass beispielsweise gegen eine 14- bis 17-jährige Jugendliche ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingeleitet werden könnte, die ihren Freund aus der gleichen Altersgruppe ins Kino eingeladen hat, wenn es dabei zum Petting gekommen ist.
Dieser verschärfte Entwurf wurde von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD unterstützt und war für den 13. Dezember 2007 im Bundestag zur Abstimmung vorgesehen. Jugendverbände, Sozialwissenschaftler und die Oppositionsparteien FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke übten scharfe Kritik an dieser als „Petting-Paragraf“ bezeichneten Kriminalisierung von sexuellen Handlungen Jugendlicher untereinander. Die Abstimmung wurde von der Tagesordnung abgesetzt, eine erneute Neuformulierung der Gesetzesvorlage wurde am 30. Oktober 2008 vom Bundestag verabschiedet und trat am 6. November 2008 in Kraft. Auch diese seither gültige Fassung von § 182 StGB stieß bei Oppositionspolitikern teilweise auf Kritik.