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Abfindung bei aufhebungsvertrag mit arbeitslosengeld verrechnet?
Hallo vlt kann mir hier jemand helfen.
Ein AN wird von seinem Chef gekündigt, AN ist mit der Kündigung nicht einverstanden und geht zum Anwalt.
Der AG nimmt die Kündigung zurück weil AN schwerbehindert ist.
Nun will der AN aber nicht mehr für den AG arbeiten weil das Vertrauensverhältnis stark beeinträchtigt ist und meldet sich krank.
Nach einigen Wochen versucht der AN wieder dort anzufangen und bekommt nur noch das mieseste an Jobs die zu vergeben sind und meldet sich daraufhin wegen mobbing wieder krank.
Nun hat der AN die Idee einen Aufhebungsvertrag zu machen inkl. einer Abfindung von 3 Monatsgehältern.
Wird das Arbeitsamt diese Abfindung mit ins ALG I miteinberechnen oder hat der AN das Geld zur Verfügung?
Sperre vom Arbeitsamt sollte es eigentlich nicht geben weil er vom Arzt ein Attest bekommt wegen mobbing
Das attest wird sofrt ausgestellt ist mit dem arzt schon besprochen
8 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 10 JahrenBeste Antwort
Nicht immer zieht eine Abfindung automatisch eine Sperre für das ALG1 nach sich. Jedoch unterliegt eine Abfindung der Einkommensteuerpflicht.
Praktischer Vorteil einer Abfindung nach § 1a KSchG ist, dass die 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld nicht eintritt. Dies konnte früher zwar auch durch einen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen Regelung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag vermieden werden (vergleiche Aufhebungsvertrag); nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes führt aber auch ein innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist vereinbarter Abwicklungsvertrag (Gegenleistung des Arbeitnehmers: Verzicht auf Kündigungsschutzklage) zum Eintritt einer Sperrfrist[1]. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12. Juli 2006 (Az.: B 11a AL 47/05 R) angekündigt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag führt deshalb dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung wird vermutet, wenn die vereinbarte Abfindung die in § 1a KSchG vorgesehene Höhe (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) nicht übersteigt. http://de.wikipedia.org/wiki/Abfindung_im_Arbeitsr...
- schliffLv 5vor 10 Jahren
Hallo ja die Abfindung wird mit einberechnet, ausser Du setzt Dich mit einen Anwalt zusammen, der findet vielleicht ein Hintertürchen.
- Anonymvor 10 Jahren
1. eine Eigenkündigung und ein Aufhebungsvertrag führen in der Regel zur Sperre
2. wenn eine Sperre eintritt, wird die Abfindung verrechnet
3. Ausnahmsweise kann ein wichtiger Grund zur Eigenkündigung oder zur Aufhebung bestehen.Ob da das ärztliche Attest angesichts des hohen Kündigungsschutzes als behinderter Arbeitnehmer reicht, würde ich im Vorfeld mit der Agentur klären
4. nur wenn die Agentur sicher keine Sperrzeit verhängt, wird eine Abfindung, die nicht Abgeltung von Urlaub oder Ãberstunden enthält, nicht angerechnet
5. Also nicht die Antworten aus dem Netz, sondern die Klärung mit der Agentur können hier Sicherheit geben. Beim Aufhebungsvertrag ist die Anrechnung der Abfindung nur ein Problem. Die Sperre ist das gröÃere.
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- SternchenLv 7vor 10 Jahren
Wenn der Arbeitnehmer die Idee hat, einen Aufhebungsvertrag abzuschlieÃen, steht noch lange nicht fest, dass der Arbeitgeber zustimmt.
Der Arbeitgeber hat die Kündigung zurückgenommen und damit richtig gehandelt. Er hat sich damit eine Menge Geld gespart.
Ehe man vom Arzt ein Attest wegen Mobbing erhält, können Jahre vergehen.
In diesem Sinne: Schwere Zeit vorprogrammiert.
- Anonymvor 10 Jahren
musst es ja nicht sagen du musst eh erst paar Monate auf Geld warten wenn du neu arbeitslos bist.