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Hilfe: Steinsäule gerempelt, Anzeige Fahrerflucht !!?

Hallo zusammen,

Folgendes Problem

Heute haben wir beim aus parken eine 1m hohe basaltsäule bzw einen großen Stein mit unserem neuen Auto angeremepelt. Als wir ausgestiegen sind waren wir alle ( 4 Personen) erstmal total geschockt da die komplette heckschurze gerißen war sowie ein ziemlich großer schaden am gerade mal 5 Wochen alten Audi war.

Den Stein haben wir nicht wirklich beachtung geschenkt und waren uns auch nicht klar darüber das man so was melden muss. Den Stein hab ich mir angeschaut und der sah so aus als ob da schon mehrere gegen gefahren waren.

Kaum stiegen wir als wir nach hause fuhren die Türe aus dem Auto aus, Kam schon die Polizei um die ecke mit dem dummen spruch "So schnell haben sie nicht mit uns gerechnet", als ob wir beabsichtigt Fahrerflucht gemacht hätten........lächerlich!!.

Was kann uns jetzt im schlimmsten fall blühen? Habt ihr irgendwelche Tipps für uns?

LG

3 Antworten

Bewertung
  • vor 10 Jahren
    Beste Antwort

    In Deutschland kommt § 142 StGB zur Anwendung, der da lautet:

    (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

    1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder

    2. berechtigt oder entschuldigt

    vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

    (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

    (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

    (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

    Quelle(n): StGB
  • vor 10 Jahren

    Das kommt darauf an, was die Herren zu dir gesagt haben.

  • vor 10 Jahren

    Gab's denn 'ne Anzeige? Ich glaube nicht, dass da was kommt. Vielleicht wollten die nur mal sehen, ob du betrunken warst.

    Denn: wer fährt schon nüchtern gegen eine Steinsäule, haha...

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