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Mietvorvertrag verbindlich für den Vermieter?
Einen schönen guten Abend,
irgendwie finde ich im Internet immer nur die Frage, ob der Vormietsvertrag nur für den Mieter verbindlich ist, ich möchte entsprechend auch wissen, ob der Vermieter ebenfalls in der Pflicht ist, auf das Mietverhältnis einzugehen, wenn der Vormietsvertrag unterschrieben ist.
Es geht um folgende Situation:
Ich wohne nun schon seit über 5 Jahren in einer Genossenschaft zur Miete und wollte nun mit meiner Freundin zusammenziehen. Nach einigen Besichtigungen gefiel uns eine Wohnung die günstigerweise auch noch von der gleichen Genossenschaft ist. Das hat so einige Vorteile: Die Genossenschaftsanteile sind bereits gezahlt und es müssen auch keine nachbezahlt werden, die Vermieter kennen mich und meine Zahlungsmodalitäten etc. Als wir uns die Wohnung diese Woche ansahen sagten wir einen Tag darauf zu und unterschrieben noch am selben Tag den Vorvertrag. Trotzdem sollte ich nun noch die Selbstauskunft ausfüllen, also nachdem ich den Vormietvertrag unterschrieb.
Was mich nun etwas stört, ist, dass im Vormietsvertrag nicht festgehalten ist, ob und wann der Vermieter trotz des Vormietsvertrages noch vor der Unterzeichnung des richtigen Mietvertrages zurücktreten kann. Was allerdings auf dem Mietvertrag steht: Datum des Mietbeginns, meine aktuellen Daten, die Anschrift der aktuellen Wohnung, die Grundmiete plus allen Nebenkosten sowie der auf dem Vorvertrag schon festgelegte Übergabetermin der Wohnung mit Datum und Uhrzeit. Die einzige Voraussetzung im Vertrag ist, dass ich die Genossenschaftsanteile einzahle - und diese sind wie oben schon angegeben bereits eingezahlt, womit ich diese Voraussetzung erfülle. Andere Voraussetzungen wurden an mich nicht gestellt.
Dann steht noch, dass bei Nichtzustandekommen des Mietverhältnisses der Interessent (entsprechend ich) die Kosten hierfür tragen muss. Ich denke mal, dass das hier nur gilt, sollte ich aus irgendeinen Grund aussteigen sollen.
Von mir wurde wie oben erwähnt noch verlangt, dass ich eine Ausweiskopie, Gehaltsnachweis und Mieterselbstauskunft stelle, was ich auch gemacht habe. Gehalt ist soweit ok (auch für die Mietkosten), meine Beschäftigung besteht unbefristet und ich befinde mich nicht mehr in der Probezeit. In der Auskunft steht dann nur noch die Daten über mich, meine Freundin, meine Haustiere und dass ich einwillige, dass die Genossenschaft auch eine SCHUFA-Auskunft holen darf.
Nun zum Kernpunkt: Darf denn der Vermieter vom Vorvertrag überhaupt ohne weiteres abspringen, ohne, dass diese den Vertrag selbst verletzen und ich sogar Schadensersatz geltend machen könnte? Oder gibt es Möglichkeiten, dass der Vermieter aufgrund "neuer" Informationen aus den aktuell zugeschickten Unterlagen (Gehaltsnachweis, Selbstauskunft) sogar auch gesetzlich vom Vormietvertrag zurücktreten darf, ohne, dass dieser sich einer Vertragsstrafe schuldig macht? Der Mietbeginn ist schon im Juli, die jetzige Wohnung kündigt sich gleich am Vortag des Mietbeginns der neuen Wohnung laut Vereinbarung sofort und ohne Kündigungsfrist. Daher würde ich liebend gerne fest mit dem Umzug planen und auch alle Erledigungen soweit machen, bzw. nicht sinnlos eine Kündigung der jetzigen Wohnung durchführen.
Ich danke schon mal allen, die zumindest bis hierhin gelesen haben ;) ... und natürlich alle Antwortschreibenden!
1 Antwort
- HausverwalterLv 7vor 10 JahrenBeste Antwort
Ohne den Wortlaut des Vertrages zu kennen bleibt es schwierig.
Grundsätzlich aber ist hier ein Vertrag zustande gekommen. Dies bedeutet, nicht eindeutige Formulierungen gehen zu Lasten des Vertraggebers.
Da der gleiche Vermieter auch für die aktuelle Wohnung zuständig ist, weiß er um die Kündigungsfrist während er den neuen Vertrag mit einem bestimmten Zeitpunkt der Übergabe dotiert hat. Ich sage dies deshalb, weil die Kündigungsfrist normalerweise 3 Monate (§ 573c BGB) ist.
Natürlich kann der Geschädigte Schadenersatz fordern, sofern ein Schaden entstanden ist. Ihr habt einen Anspruch auf die Wohnung und die könntet ihr notfalls einklagen. Diese Kosten müssten vom Vermieter erstattet werden.
Der Vertrag (alle Verträge) sind beide Vertragspartner bindend.
Quelle(n): IHK-geprüfter Immobilienverwalter