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Kündigung trotz Schwerbehinderung?

Ich kenne jemanden, der einen Schwerbehindertenausweis mit 80% hat. Der Person geht es aber soweit gut, dass sie jahrelang in einem Supermarkt schwere Paletten ziehen und Regale einräumen konnte. Nach einiger Zeit wurde diese Person auch zum Vorgesetzten befördert. Seit ungefähr einem Jahr ist die Person nun krank, weil sie sich bei der Arbeit die Achillessehne gerissen hat, was aber auch nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Bzw. vom Chef einfach ignoriert wurde. Jetzt kam vor einiger Zeit die Kündigung ins Haus geflattert. Sie war auch direkt beim Anwalt und hat alle Unterlagen abgegeben, bevor sie in Reha musste. Die Reha dauerte drei Wochen. Jetzt kam nach 3 Wochen die Info vom Anwalt, dass noch eine Gehaltsabrechnung fehlte. Sie hat sie direkt eingereicht und darauf gewartet, dass vom Anwalt noch was kommt. Jetzt kam gestern eine eMail mit der Info, dass die Klagefrist von 3 Wochen abgelaufen wäre und man nichts mehr tun könnte. Jetzt habe ich aber irgendwo mal gehört, dass man nachträglich eine Zulassung zur Klage beantragen kann, wenn man den Fristablauf nicht selbst verschuldet hat. Kann man jetzt noch was tun??

6 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    man kann natürlich auch schwerbehinderte Mitarbeiter kündigen. Hier muss nur das Integrationsamt vorher angehört werden und die Kündigung muss gut begründet sein.

    Was den Fristablauf angeht muss ich mich selber mal erkundigen

    Nachtrag:

    man kann wohl in Ausnahmefällen auch nach der 3-Wochen-Frist noch Klabe beim Gericht erheben wenn man eine gute Begründung dafür hat. Da der Anwalt ja seiner "Pflicht" nicht nachgekommen ist weiss ich nicht in wie weit das als Begründung anerkannt wird.

    hier noch ein weiterer kurzer Text:

    Klagefrist

    Im Kündigungsschutzverfahren gilt eine Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, gem. § 4 KSchG.

    Der Zugang liegt dann vor, wenn die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt ist, sodass Sie von ihr Kenntnis erlangen konnten, also entweder man gibt Ihnen die Kündigung persönlich oder man schickt Ihnen die Kündigung per Post. Wenn die Kündigung in Ihrem Briefkasten ist, gilt sie als zugegangen, auch wenn Sie das Schreiben nicht aus dem Briefkasten nehmen.

    Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn die Zustimmung einer Behörde zur Kündigung nötig ist und diese nicht eingeholt wurde, wie z.B. bei Schwerbehinderten, bei denen eine Zustimmung des Integrationsamtes nötig ist oder bei einer Kündigung während der Elternzeit. Fehlt diese Zustimmung, beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe der Zustimmung an den Arbeitnehmer zu laufen.

    Eine weitere Ausnahme wird gem. § 5 KSchG gemacht, wenn Sie trotz Anwendung aller, nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren die Klage in der Frist zu erheben. Hierunter können ein Unfall, eine Krankheit oder die Kündigung während eines Urlaubs fallen.

    Unter diesen Umständen ist es möglich, die verspätete Klage nachträglich zuzulassen.

    Es ist somit sehr wichtig, dass Sie, sobald Sie eine Kündigung bekommen, entweder selbst Klage einreichen oder einen Anwalt aufsuchen, da in vielen Fällen gegen die Kündigung vorgegangen werden kann oder die Zahlung einer Abfindung in Betracht kommt. Ist die Frist allerdings vorbei, dann ist die Kündigung wirksam und Sie können nichts mehr dagegen unternehmen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    1. sofort Anwalt wechseln + die Haftpflichtversicherung vom alten Anwalt erfragen. Der haftet nämlich. Für die Kündigungsschutzklage brauche ich keine Gehaltsbescheinigung, sondern eine Kündigung.

    2. Schwerbehinderte können auch gekündigt werden, aber nur wenn zuvor das Integrationsamt beteiligt wurde. Wenn das hier fehlt, dann besteht eine Chance aus § 4 Satz 4 KSchG, weil die Frist ohne die Zustimmung der Behörde gar nicht begonnen hat.

    3. ABER : Presto zu einem neuen Anwalt!

  • Klaus
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Der Anwalt scheint sich keine besondere Mühe zu machen.

    Ich habe noch zusätzliche Informationen gefunden. Wichtig ist jetzt sehr schnell zu handeln, VdK und Reichsbund können da sehr hilfreich sein.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Klage auf Schadenersatz gegen den Anwalt.

    Hier liegt ein Fristversäumnis durch den Anwalt vor. Als Anwalt kennt er die Fristen. Allerdings wird der Schadenersatz sich wohl hochstens auf das Honorar und eine angemessene Abfindung belaufen. Bei der Klage bitte immer einen "ANGEMESSENEN SCHADENSERATZ" fordern.

    Eine Kündoigungsschutzklage ist mit dieser Begründung nicht möglich, da die Kündigung sich in der Verfügungsgealt deines Bekannten befand. Auch ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht möglich da dein Bekannter im Aussenverhältnis für den Anwalt mit haftet. Wie gesagt im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Klient sieht das anders aus.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Nimm einen anderen Anwalt. Verlange bei Gericht einsetzung in den alten Stand. Notfalls Geld vom ersten Anwalt verlangen. Hole Dir Hilfe auch beim versorgungsamt.

  • reGnau
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Ich weiss nicht, ob Dir das was weiterhilft:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_d...

    Aber da ich ja auch schon bei Wikipedia ein bisschen was gemacht habe, wusste ich, wo ich eine entsprechende Frage stellen kann. Vielleicht kannst Du damit was anfangen, ich wünsche euch ganz viel Glück!

    P.S.: Den Tipp von Klaus, über den VdK eventuell was erreichen zu können, könnte gut und gerne klappen. Du musst allerdings Mitglied beim VdK sein, um einen Rechtsbeistand zu bekommen!

    Diese Info hab ich auch von jemandem bekommen gehabt, dem ich vor kurzem auch einmal mein eigenes Leid geklagt hatte (Ähnliche Situation, aber vermutlich noch ein bisschen verfahrener und komplizierter!) Ich habs bis dato nicht in Angriff genommen, da die Mitgliedschaft im VdK Geld kostet und ich das meinen Mann nicht ausbaden lassen will. Der müsste das nämlich sonst bezahlen.

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