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Anonym
Anonym fragte in Wirtschaft & FinanzenBeruf & KarriereRecht · vor 1 Jahrzehnt

Kann der Arbeitgeber eine AU anfechten?

Kann ein Arbeitgeber eine AU anfechten, wenn der Arbeitnehmer nach 1 Woche sich nochmal 2 Wochen krankschreiben lässt? Der Arbeitnehmer - Auszubildender - wurde im vergangenen Jahr öfter krank.

Der Auszubildende steht kurz vor der Prüfung und wäre erst nach der Prüfung wieder in der Arbeit.

Kann der Arbeitgeber die AU anfechten? Wenn ja, was genau kann er machen? Wie sehen die Rechtsfolgen aus, wenn der AG mit der Anfechtung auch noch Recht hat?

Update:

Hinzufügung: Es geht wirklich nur im die AU. Die schriftliche Prüfung wird natürlich angetreten!

Es ist auch keine Grippe, sondern eine Fußverletzung.

AG und AN sind auch - aufgrund von vorhergegangen AU's - nicht mehr sehr gut aufeinander zu sprechen.

4 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Eine AU anzufechten ist nur möglich, wenn der AG dem AN nachweist, dass er NICHT, wie vom Arzt bescheinigt, krank ist und sich nicht an die Anweisungen des Arztes zur Gesundung hält. Das ist im praktisch nur möglich, indem der AG den AN von Detektiven beobachten lässt. Eine Anfechtung über ein amtsärztliches Gutachten ist praktisch kaum durchsetzbar, wenn die AU den Rahmen von 6 Wochen nicht überschreitet. Selbst dann noch wird er ohne wirkliche Anhaltspunkte (zum Beispiel Beobachtung des AN in einer Kneipe, während er angeblich Grippe hat) keinen Erfolg bei einer Anfechtung der AU, die ja durch einen Arzt bescheinigt ist, haben.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Krank ist krank, allerdings darf der Arbeitgeber sich seinen Teil denken.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn berechtigte Zweifel (abhängig von Einzelfall) vorliegen, kann der Arbeitgeber selbstverständlich "nachfragen".

    Im vorliegenden Fall geht es aber offensichtlich nicht um eine AU, sondern um die Prüfung. In diesem Fall kann ein amtsärztliches Gutachten / Krankschreibung verlangt werden. Was genau hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung (Handwerker - Innung fragen) ab.

    In der Regel gilt dann die Prüfung als nicht angetreten, also durchgefallen. Dies wiederum kÃ��nnte Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsplatzes haben. Das ist umso wahrscheinlicher je größer die Zweifel des Arbeitgebers an der Richtigkeit der AU sind.

  • nein

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