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Darf man mit 16 in Begleitung eines Erziehungsberechtigten länger als bis 24Uhr weggehen?
Überall steht: Mit 16 OHNE Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr
Was aber ist, wenn ein Erziehungsberechtigter (oder jemand, den die Eltern dazu erklären für den einen Abend) dabei wäre??
8 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Natürlich darf man das :D also ich bin auch 16 und war letztens auch drausen mit ner freundin bis 2 -3 uhr :D und bin alleine nachhause gekommen bei der disko ist das was anderes da darf man nur bis 24 drin bleiben manche sind aber nicht so streng und beachten das nicht :P
und als ich klein war und die polizei mal in der schule war hab ich diese frage gestellt ob es stimmt das dan die polizei uns nachhause fährt mit (12 jahren ) hab ich das gefragt und si esagte nein hat er gemeuint nur wenn er mich jetzt sehen würde würde er meine eltern anrufen und fragen ob sie das erlauben
- august 87Lv 6vor 1 Jahrzehnt
wenn du alleine bist dann darfst du nur bis 24 uhr da bleiben.Wenn du aber in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bist dann darfst du auch schon was länger bleiben.
- vor 1 Jahrzehnt
kurz und knapp:
Entweder du bist mit deinen Eltern unterwegs oder sie füllen einen Antrag wie diesen aus, sodass jemand auf dich "aufpasst" (derjenige müsste dann 18 sein): url=http://www.google.com/url?sa=t&source=web&cd=10&sq...
- leinadbhvLv 6vor 1 Jahrzehnt
Wie du es schon selber sagt:
Nur bis 24h wenn du alleine bist.
Länger als bis 24h wenn du mit einen Erziehungsberechtigten oder mit einer Person die auf der Vollmacht / dem Muttizettel steht unterwegs bist.
@Klabesch:
Wenn du schon das Jugendschutzgesetz zitierst dann doch bitte völlständig und das aktuelle.
Seit 2003 hat sich so einiges verändert.
Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.
Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:
A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder
B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht (siehe folgenden Absatz) die Discothek besuchen.
Der Zutritt Jugendlicher unter 18 Jahren nach 24:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten unter Vorlage einer Vollmacht oder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gewährt. Nicht geändert hat sich die Regelung, dass Jugendliche im Alter von 16 - 18 Jahren weiterhin bis 24:00 Uhr auch ohne Vollmacht und Begleitperson der Zustritt bis 24:00 Uhr möglich ist.
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
ja
- vor 1 Jahrzehnt
Nein, kleine Kinder müssen schon um 19 Uhr ins Bett.
hahhahah nicht volljährig
- FaustLv 7vor 1 Jahrzehnt
nein, ab 24:00 h ist definitiv SchluÃ
Ergänzung
und es hilft auch nix, die Antwort negativ zu bewerten.
Das Jugendschutzgesetz ändert sich dadurch nicht....
:-))
Quelle(n): Jugendschutzgesetz Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Ãffentlichkeit (§§ 4 - 10) § 5 Tanzveranstaltungen (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.