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Ratenlieferungsvertrag?

Was ist das?

Welche Aufgaben hat er?

...

2 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ratenlieferungsverträge werden üblicherweise nur zwischen Geschäftsleuten/Unternehmen vereinbart, z, B. ein Futtermittellieferant liefert an jedem Freitag zwischen 9 und 12 Uhr 25t dioxinfreies Legehennenfutter bis zu einer vereinbarten Gesamtmenge von 400t zu einem vereinbarten Preis von xyz € je t. Aus diesem Beispiel kannst Du auch leicht ersehen, wozu man einen Ratenlieferungsvertrag abschließt, man spart eigenen Lagerraum und muß die Gesamtmenge nicht gleich bezahlen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ratenlieferungsvertrag

    Vertrag, welcher die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat.

    Die Gesamtmenge der Ware, die in Teilmengen zu liefern ist, steht - im Unterschied zum Dauerlieferungsvertrag - von vornherein fest.

    Der Ratenlieferungsvertrag wird vom Gesetz nicht umfassend geregelt.

    Als verbraucherschützende Vorschrift regelt jedoch § 505 Absatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossene Ratenlieferungsverträge, bei denen auch das Entgelt für die Teilleistungen in Raten zu entrichten ist, folgende Besonderheiten:

    * Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

    * Der Vertrag bedarf der Schriftform, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss nicht die Möglichkeit gegeben wird, die Vertragsbedingungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

    * Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

    Das gilt jedoch nur, wenn die vom Verbraucher bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit zu zahlenden Raten 200 Euro übersteigen (§§ 505 Abs.1 S.3, 491 Absatz 2 Nr. 1 BGB).

    Besonderer Beachtung bedarf bei Ratenlieferungsverträgen das Leistungsstörungsrecht.

    Die Störungen einer Einzelleistung werden so behandelt, als hätten die Parteien über diese Einzelleistung einen selbstständigen Vertrag abgeschlossen.

    Kommt der Schuldner mit einer oder mehrerer Raten innerhalb eines Ratenlieferungsvertrages in Verzug, hat der Gläubiger nach seiner Wahl folgende Rechte:

    * Anspruch auf Erfüllung (§ 433 BGB) und Ersatz des Verspätungsschadens (§§ 280 Absatz 2, 286 BGB)

    * Nach erfolgter Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) hinsichtlich der verzögerten Leistung

    * Nach erfolgter Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) hinsichtlich aller noch ausstehenden Raten, soweit er darlegt, dass er an der Erfüllung kein Interesse mehr hat (§§ 281 Absatz 1 Satz 2, 323 Absatz 5 Satz 1 BGB).

    Ist dem Schuldner die Lieferung einer Teilleistung unmöglich, kann der Gläubiger entsprechend:

    * Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) hinsichtlich der verzögerten Leistung geltend machen (§§ 283, 326 Absatz 5 BGB)

    * Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) hinsichtlich aller noch ausstehenden Raten verlangen, soweit er darlegt, dass er an der Erfüllung kein Interesse mehr hat (§§ 283 Satz 2, 281 Absatz 1 Satz 2 BGB)

    Im Falle der Mangelhaftigkeit der Teillieferung stehen dem Gläubiger hinsichtlich der einzelnen Rate die allgemeinen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu.

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