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Darf man bei Otto erworbene Artikel weiterverkaufen (Ratenkauf) ?

Meine Frage an euch darf man Geräte wo man bei Otto gekauft hat und abbezahlt mitsamt Rechnung weiterveräußern obwohl man noch die Raten dafür bezahlt? Ist das erlaubt? Oder gibt es ein Gesetz oder einen Tatbestand der dies verbietet? Wer weiss da was?

Mfg

Matthias

Update:

Ja stimmt die stehen unter Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung! Was wäre sowas? Unterschlagung? Betrug?

10 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die Ware bleibt bis zur letzten Zahlung Eigentum von Otto. Wenn Du die Raten weiterbezahlst kannst Du die Ware verkaufen.

    Aber warum kaufst Du die Ware, wenn Du sie dann weiterverkaufen willst? Das verstehe ich nicht.Hast Du die Ware unter dem Vorsatz gekauft sie weiter zu veräußern? Hört sich doch alles etwas merkwürdig an.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Bewerten hier nur Idioten?

    Ganz klar. Bis zur vollständeigen Bezahlung bleibt die gekaufte Ware eigentum von Otto und darf erst bei vollständiger Bezahlung verkauft werden.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Ganz klar nein. Bei Ratenkäufen besteht immer ein Eigentumsvorbehalt. Lies dir die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch. Da steht klipp und klar drin, dass die Ware bis zur v o l l s t ä n d i g e n Bezahlung das Eigentum von OTTO bleibt. Wenn du es trotzdem tust, riskierst du eine Anzeige wegen Diebstahl und Betruges. Außerdem musst du mit einem SCHUFA - Eintrag rechnen und wirst wohl in Zukunft nie mehr etwas bei Versandhäusern auf Raten kaufen können!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Solange du deine Raten weiter brav bezahlst, interessiert das sicher kein Schwein. Probleme gibt es nur, wenn du nicht mehr bezahlst und die Ware nicht mehr verfügbar ist.

    Noch schickt Otto keine Kontrolleure um zu überprüfen, ob du die Ware noch hast.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Stehen die nicht unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen bezahlung die Waren, machen aber soweit ich das mitbekomme viele?

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ein Verkauf deinerseits wäre die Verfügung eines Nichtberechtigten, da Du lediglich Besitzer bist.

    Dein Käufer könnte aber Eigentümer werden, wenn die Waren im "guten Glauben" gem. § 932 BGB erworben wurden, sprich Dein Käufer von Deiner Eigentümerstellung ausgehen konnte. Dürfte regelmäßig der Fall sein im Privatbereich, außer es geht irgendwo hervor, dass die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt steht.

    Grundsätzlich ist nämlich ein Verkauf nicht möglich, da Du lediglich ein Anwartschaftsrecht auf die Eigentumverschaffung hast. Dieses Recht könnte man ohne Zustimmung des Eigentümers (in Deinem Fall der Otto Versand) übertragen.

    Ein normaler Verkauf ist jedoch mit Zustimmung des Otto Versands möglich.

    Findet ein Verkauf ohne Zustimmung statt und entsteht dadurch dem Otto Versand ein Schaden z.B. weil Du Deine Raten nicht mehr zahlst, so musst Du für diesen Schaden gerade stehen im Rahmen des Schadenersatzes. Dieser Betrag kann durchaus höher sein als der Kaufpreis.

    Ist der Kaufpreis bzw. der Schaden bei Dir nicht realisierbar, kommt mit Sicherheit noch eine Prüfung einer Straftat dazu (Vorsatz etc.).

    Quelle(n): §§ 929 ff BGB insb. § 932 BGB § 449 BGB (Eigentumsvorbehalt)
  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein das darf man nicht,denn so lange der Artikel nicht voll bezahlt ist,hat der Verkäufer Eigentum Rechte an dem veräußerten Produkt.Es wäre schwerer Betrug.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Verkaufen darf man nur, was einem gehört. Alles was auf Raten läuft gehört Dir noch nicht, sondern ist bis zur Tilgung des Kredits Eigentum des Verkäufers.

    Etwas zu verkaufen, was einem nicht gehört ist Betrug.

    Das kann man aber durch einen Vertrag umgehen, indem man den Dritten die uneigeschränkte Nutzung gegen Übernahme der Raten überträgt und ihm bei kompletter Tilgung das Eigentumsrecht bestätigt.

    Gegenüber dem Verkäufer bleibst Du aber in der Verantwortung.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    da die artikel noch nicht bezahlt sind , und man es weiter verkauft wäre das betrug und das ist strafbar

  • vor 1 Jahrzehnt

    Warum nicht? Solange Du die Rechnungen an Otto weiter pünktlich begleichen tust.

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