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Endet die Abschreibung bei Geschäftsaufgabe?

Ich war selbsständig und habe ein Laptop gekauft und Ihn bei der Steuererklärung als Abschreibung angegeben. Nun wären noch 11 Monate übrig gewesen, aber ich habe die Selbsständigkeit schon vorher aufgegeben. Muss ich jetzt den Zeitraum in der AFA Tabelle entsprechend auf die 3 Monate verkürzen in denen ich noch in dem Jahr selbsständig war? Und was passiert mit den restlichen 8 Monaten?

Update:

Das gleiche betrifft auch die Frage: Sammelbeschreibung über 5 Jahre?

Wenn ich zB. in 01/09 ein Telefon gekauft habe (ca. 400 Euro, nach neuer Regelung über 5 Jahre absetzbar). Geht dann der Restwert ab 05/09 auch in die Privatentnahme, sprich Einnahmen?

4 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Auf welchem Konto willst du die Abschreibung buchen, wenn es das "Geschäft" nicht mehr gibt.

    Komische Frage für jemanden der selbstständig war! Eher kein wunder das du es nun nicht mehr bist?!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Für die drei Monate kannst Du die Abschreibung noch geltend machen (3/12 der Jahres-AfA). Die restlichen acht Monate nutzt Du den Laptop ja nicht mehr geschäftlich und die AfA ist nicht mehr steuerlich abzugsfähig.

    Etwas anderes wäre es natürlich, wenn Du den Laptop jetzt beruflich nutzt.

    Wenn Du Deine Selbständigkeit aufgegeben hast, musst Du, zumindest in der Theorie, eine Aufgabebilanz erstellen und einen Aufgabegewinn oder -verlust ermitteln.

    In der Praxis wird das allerdings bei den "Kleinen" eher selten gemacht und das Finanzamt fragt auch normalerweise nicht danach. Wenn keine Forderungen oder Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Aufgabe vorhanden waren und der Laptop das einzige Betriebsvermögen war, dann ist der Aufgabegewinn wahrscheinlich eh Null.

    Wenn Du das Telefon ins Privatvermögen überführst (entnimmst), musst Du als Einnahme den Teilwert ansetzen. Das ist der Preis, den Du bei einem Verkauf noch bekommen würdest.

    In der Regel gilt die Vermutung, dass der Teilwert mit dem Buchwert (Anschaffungskosten minus Abschreibung) übereinstimmt.

    Da Du gleichzeitig den Buchwert als Ausgabe ansetzt, ergibt sich kein Gewinn, da Einnahme und Ausgabe gleich hoch sind.

    Quelle(n): § 16 Abs. 3 EStG Betriebsaufgabe § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Entnahme § 6 Abs. 2a EStG Pool-GWG
  • vor 1 Jahrzehnt

    der noch nicht abgeschriebene Anteil des Laptops wird ins Privatvermögen übernommen

  • vor 1 Jahrzehnt

    ja

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