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Kann man, wenn man den Mietvertrag schon unterzeichnet hat, die Wohnung trotzdem noch ablehnen?

9 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Nein!

    Aber sofort kündigen und eventuell einen Nachmieter suchen (den der Vermieter aber nicht akzeptieren muss).

  • Lisa P
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Der Vermieter kann auf die gesetzlichen Kündigungsfristen bestehen!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Grundsätzlich nein, ABER:

    Wird ein Mietvertrag in der Wohnung des Mieters abgeschlossen, abgeändert oder modifiziert, so handelt es sich hierbei um ein so genanntes "Haustürgeschäft", welches den Regeln des § 312 BGB unterliegt. Ein Widerruf der für den Abschluss des Mietvertrags oder seiner Änderung geltenden Erklärung kann unter gewissen Umständen erfolgen.

    Unternehmer im Sinne des § 312 BGB ist derjenige Vermieter, der mehr als nur wenige Wohnungen besitzt. Bejaht wird die Unternehmerschaft des Vermieters ua, wenn er mehr als 10 Wohnungen vermietet, insbesondere dann, wenn diese von Dritten verwaltet werden. Verbraucher im Sinne des § 312 BGB ist jeder Mieter, der die Mietsache nicht zu gewerblichen Zwecken oder zur Ausübung selbstständiger Tätigkeit(en) anmietet.

    Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Mietvertrag oder dessen Änderung(en) in der Wohnung des Mieters geschlossen wird bzw vereinbart werden, um § 312 BGB anzuwenden. Es reicht, wenn der Vertragsabschluss bzw die Modifikation eines bestehenden Vertrages im Bereich der Wohnung stattfindet. Bei Vertragsabschluss/Änderung eines Mietvertrages wird § 312 BGB also auch greifen, wenn die Unterschrift auf der Motorhaube des vor der Wohnung abgestellten PKW erfolgt.

    Nicht anwendbar ist § 312 BGB, wenn sich die Vertragsparteien zum Zwecke des Vertragsabschlusses bzw. der Änderungen treffen. Das bedeutet: macht der Vermieter von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch, dann fallen Änderungen des Mietvertrages nicht unter die Regelungen des § 312 BGB. Sucht der Mieter den Vermieter aus Gründen, die nicht das Mietverhältnis betreffen, auf, und es kommt im Verlauf dieses Besuchs zu Vertragsabschlüssen/Änderungen, dann fällt auch dies unter die Regelung des § 312 BGB.

    Vertragsabschlüsse, die im Zusammenhang mit der Besichtigung einer unvermieteten Wohnung erfolgen, können nicht gemäss § 312 BGB widerrufen werden, da die leer stehende Wohnung nicht dem Besitz des -designierten- Mieters unterliegt. Anders sieht es aus, wenn die Besichtigung erfolgt, während der Vormieter noch im Besitz der Wohnung ist und es im Anschluss an die Besichtigung zu einem Vertragsabschluss kommt. Dann wiederum greift § 312 BGB, da der Vertragsabschluss in Privaträumen erfolgte.

    Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Dabei kommt es nicht auf den Zugang an, sondern lediglich um die fristgerechte Absendung der Erklärung.

    Besteht ein Widerrufsrecht und wurde darüber erst nach Vetragsabschluss belehrt, so beträgt die Frist einen Monat.

    Begibt sich der Mieter zwecks Vertragsverhandlungen zum Vermieter, oder lädt er den Vermieter dazu in die Mietwohnung ein, dann besteht kein Widerrufsrecht.

    Quelle(n): IHK-geprüfter Immobilienverwalter
  • Fiene
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Mit ein bisschen Logik: Nein.

    Man kann sich mit der anderen Vertragspartei einigen, dass der Vertrag aufgehoben wird, aber einfach sagen, "Och nö, ich nehm die Wohnung dann doch nicht" geht nicht.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Ablehnen leider nicht, aber man kann mit dem vermieter sprechen. 3 Monate Kündigungsfrist oder Mietauflösungsvertrag. Auch kannst Du die Wohnung untervermieten.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nur bei sehr schwerwiegenden Gründen- plötzlicher Arbeitsplatzwechsel in eine weit entfernte Stadt, Tod des Hauptmieters oder gravierende verdeckte Mängel der Wohnung. Es kann aber sein, dass du eine Vertragsstrafe zahlen musst, wenn der Grund von dir ausgeht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Klar, doch die gleistete Kaution dürfte dann futsch sein.

  • Spirit
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Innerhalb des ersten Jahres hast Du 6 Wochen Kündigungsfrist.

    Versuche im Guten mit Deinem Vermieter zu reden und erkläre ihm, warum Du die Wohnung nicht mehr beziehen kannst. Wenn Du schlüssige Argumente hast, und er noch weiter Mietinteressenten, lässt sich vielleicht eine einvernehmliche Lösung finden.

    Viel Erfolg!

  • ?
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    ...das kann Schwierigkeiten mit sich bringen!!!!!!!! ... Ausnahme: Schwere Unfall, Todesfall usw.

    Kann sein das sonst d Bearbeitungsgebühren, Maklergebühr, Anzeige usw. auf dich aufg ebrumt werden... wie auch 1-3 Monate Miete...

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