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Habe ich Anspruch auf den vollen Urlaub bei Kündigung in der zweiten Jahrshälfte?

Ich habe am 15.07 mein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt. Ich arbeite seit Oktober 2009 in diesem Betrieb in einem befristeten Arbeitsverhältnis das bis 23.12.2010 gegangen wäre. (wurde zwischendrin verlängert)

Meine Frage nun, habe ich Anspruch auf vollen Jahresurlaub, da ich in der zweiten Jahreshälfte gekündigt hab. Und was ist, wenn keine Möglichkeit besteht, den Urlaub noch zu nehmen?? Muß der AG in dem Fall den Urlaub ausbezahlen??

Update:

Mein Freund der im selbern Betrieb gearbeitet hat, hat jetzt ebenfalls gekündigt, und ihm wird der komplette Jahresurlaub angerechnet!!

Update 2:

Der Anspruch auf den Vollurlaub entsteht erstmalig erst mit Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 Abs. 1 BUrlG). Für die Fristberechnung gelten die §§ 186, 187 BGB. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme an. Beginnt ein Arbeitsverhältnis mit dem Beginn des Tages, so wird dieser Tag mitgezählt, auch wenn die Arbeitsaufnahme erst im Laufe des Tages erfolgt oder der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit, eines Feiertages usw. verhindert ist.

Wie erklärt ihr beiden Schreiber mir dann das??

5 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ich gehe vom Bundes Urlaub Gesetz aus. Bitte prüfen, ob im Arbeitsvertrag nicht anderes steht oder auf einen Tarifvertrag verwiesen wird.

    Danach gilt hier: alle §§ BUrlG

    Urlaub 2009

    a) Höhe: 3/12

    b) Anspruch auf Urlaub nehmen: ab 01.04.2010 (§ 4 Abs. 1 bezieht sich nur auf das nehmen können)

    c) Verfall: grundsätzlich am 31.03.2010, hier jedoch nicht, da erst an diesem Tage die Wartezeit endete

    das ist der Fall des § 5 Abs. 1 a; der Urlaub muss aber verlangt werden § 7 Abs. 3 letzter Satz

    d) Jahresurlaub 2009 besteht, wenn nicht inzwischen tatsächlich genommen wurde.

    Urlaub 2010 - Ende 15.08.2010

    a) Höhe voller Jahresurlaub 2010, da nach dem 30.06. das Arbeitsverhältnis endet ( § 5 Abs. 1 c, der sagt Teilurlaub nur, wenn in der ersten Hälfte ausscheidet) Hinweis: geregelt wird das über § 6 beim neuen Arbeitgeber gibt es dann keinen weiteren Urlaub mehr für 2010

    b) Unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange kann der Urlaub bis zum 15.08. genommen werden. Wenn das aber nicht möglich ist, muss er ausbezahlt werden § 7 Abs.4

    Nochmal zu dem Zusatz:

    Das bezieht sich auf den Unterschied zwischen Urlaubstage sammeln und Urlaub (= frei) verlangen können.

    Der Arbeitnehmer sammelt für jeden vollen Monat (daher wären es am 15.08. auch nicht 8 /12 sondrn nur 7/12) seinen Urlaubsanspruch. Das beginnt mit dem ersten Arbeitstag.

    Jedoch kann man erst nach der Wartezeit (das ist der § 4) von 6 Monaten frei verlangen.

    Der Arbeitgeber kann vorher schon Urlaub geben, muss aber nicht.

    Quelle(n): http: bundesrecht.juris.de dort findet man die Gesetze
  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein. Dein Urlaubsanspruch ist nur anteilmässig.

    Also, Jahresanspruch durch 12 Monate gleich Urlaub pro Monat. Den Rest kannst Du Dir ausrechnen.

    Eine "Ausbezahlung" des Resturlaubs erfolgt nur basierend auf dem "guten" Willen des Arbeitgebers.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die beiden Vorredner haben Recht.

    Dein Zitat besagt nur, dass man frühestens nach 6 Monaten den gesamten Urlaub nehmen kann.

    Wenn man dann aber nicht bis zu Ende des Jahres bleibt, muss man den zu viel bekommenen Urlaub noch nacharbeiten oder bezahlen!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein, nur für die tatsächlich gearbeiteten Monate. Also Jahresurlaub geteilt durch zwölf mal acht.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Hast Du nicht. Aber vielleicht solltest Du rechnen üben.

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