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Skateboard nach 3tagen gebrochen, Umtausch möglich?
Hallo,
Habe mir vor na Woche ein neues Skateboard geholt von Jart,
bin damit 3 tage gefahren,
hab dann nen fs flip im flat gemacht dabei ist mir die tail abgebrochen,
bin wirklich nicht hart gelandet und so schnell ist mir auch nioch nie ein deck gebrochen,
denke das muss ein material fehler sein,
meine frage nun hab ich ein umtausch recht?
4 Antworten
- mbraun01Lv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Ein Umtauschrecht besteht nur wenn ein Materialfehler zu dem Schaden geführt hat. Da ein Skateboard nicht dafür gedacht ist damit solche "Kunststücke" zu machen fällt hier auch die Gewährleistung/Garantie weg. Vielleicht zeigt sich der Händler kulant, zumal es erst 3 Tage alt ist. Einfach nachfragen.
- vor 1 Jahrzehnt
HEY!!
ich glaub schon, dass du es umtauschen kannst, ich mein es ist ja erst 3 tage bei dir. Aber natürlich kommt es auch darauf an, wie schwer du es kaputt gemacht hast=)
hast schon mal angerufen und gefragt??? wenn nicht, dann tu es lieber so schnell wie möglich, weil sonst könnte es zu spät sein. Normalerweise hast du aber ein Recht, es umzutauschen, solang die Garantie noch nicht abgelaufen ist=))
viel Glück=))
- RudiLv 4vor 1 Jahrzehnt
Hallo !
Ein Umtauschrecht hast du nur wenn du den Materialfehler beweisen könntest. Das dürfte dir allerdings schwer fallen. Du kannst also nur zum Händler gehen und auf seine Kulanz hoffen.
Sorry, das ich dir keine andere Antwort geben konnte.
- vor 1 Jahrzehnt
ich hoffe ich kann helfen !!!!!
GEWÃHRLEISTUNG
Wann greift das Gewährleistungsrecht?
Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn
sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet ,
sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf,
zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.
Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung
Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers
die Ware zu reparieren oder
für Ersatz zu sorgen.
Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein.
In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde
den Kaufpreis mindern. Dann braucht er nur den geminderten Kaufpreis zahlen bzw. kann einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.
vom Vertrag zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück, hat aber die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen zurückzugeben.
vom Händler Schadensersatz verlangen. Dies ist möglich, sofern der Händler nicht beweisen kann, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden (Verursachen des Mangels, ihn kennen oder kennen müssen) trifft. Das Vorliegen eines konkreten Schadens muss der Kunde beweisen.
Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen!
Verjährung der Ansprüche
Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware in einem Jahr. Die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, liegt grundsätzlich beim Käufer. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, kommt es innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zu einer Beweislastumkehr: Weist der Käufer nach, dass die Ware einen Mangel hat, wird innerhalb dieses Zeitraumes vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Ãbergabe der Ware vorlag. Es ist also sinnvoll, nicht allzu lange mit der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zu warten. Vereinzelt verlängern kulante Verkäufer die Frist der Beweislastumkehr, so dass sich ein Blick in die Geschäftsbedingungen lohnen kann.
Gewährleistungsansprüche richtig sichern
Gewährleistungsansprüche müssen gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Der Käufer braucht sich nicht auf den Hersteller verweisen zu lassen.
Als Kaufbeleg sind Kassenbon, Zeugenaussagen oder Kontoauszüge sachdienlich. Eine Originalverpackung ist nicht notwendig.
Kannte der Käufer den Mangel der Ware schon beim Kauf, kann er hinsichtlich des ihm bekannten Mangels keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
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GARANTIE
Räumt der Hersteller eine Garantie ein, so steht er während der Garantiezeit dafür ein, dass das Gerät funktioniert. Die Frage, ob der Fehler schon von Anfang an vorlag, spielt keine Rolle, so dass der Kunde dies nicht zu beweisen braucht. Die Inanspruchnahme des Herstellers ist grundsätzlich der bequemere Weg.
Da die Garantie vom Hersteller freiwillig eingeräumt wird, sind deren Bedingungen zu beachten. Eine Garantie ist in aller Regel auf Reparatur und Ersatzlieferung begrenzt. Eine Erstattung des Kaufpreises erfolgt zumeist nicht.
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Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht grundsätzlich schriftlich niedergelegt werden. Dazu genügt z. B. ein entsprechender Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon. Wichtig ist die Klärung grundlegender Fragen, z. B. hinsichtlich der Umtauschfrist, der Erstattung des Kaufpreises durch Bargeld, Gutschein oder andere Ware, der Beschädigung von Versiegelungen oder Originalverpackungen.
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WIDERRUF
Andere Regelungen gelten für Fernabsatzgeschäfte. Dies sind Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschlieÃlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, z. B. Bestellungen im Internet, per Telefon, Katalog oder Mediendienste.
In den genannten Fällen gewährt das Gesetz ein generelles Widerrufsrecht oder Rückgaberecht für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Widerrufsbelehrung. Entscheidend für den Fristbeginn ist, dass der Verkäufer über das Widerrufsrecht belehrt. Tut er dies nicht, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn er die Widerrufsbelehrung nachholt.
Der Käufer braucht seinen Widerruf nicht zu begründen. Voraussetzung für das Widerrufsrecht ist aber, dass Produkte wie Bücher, CD oder DVD nicht geöffnet wurden. Zudem gilt das Rückgaberecht nicht bei individuellen Auftragsarbeiten, wie z. B. passgenauen Anfertigungen.
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