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Was dürfen Erben aus zB. einer Wohnung mit nehmen, und was müssen sie dem Nachlassgericht mitteilen.?
Mich interessiert vor allem die rechtliche Seite, denn es sind nicht alle Erben vor Ort.
Wann ist es bereits strafbar.(ab welchem Wert)
Gibt es eine Liste was dem Nachlassgericht unbedingt mitgeteilt werden muss.
zB.eine Armbanduhr usw.
Danke schon mal für die 6 Antworten.
Ihr vertrettet genau meine Rechtsauffassung.
Das nichts aus der Wohnung entfernt werden darf, mit Ausnahme von verderblich Waren.
Alles andere ist Diebstahl bzw. Unterschlagung, eventuell sogar Steuerhinterziehung.
Vom moralischen Verhalten mal ganz zuschweigen.
Mir ist bekannt das es für diesen Diebstahl bzw. Unterschlagung auch eine besondere juristische Bezeichnung gibt,nach dieser habe ich schon gesucht,leider ohne Erfolg.
Vielleicht kennt einer von euch diese Paragraphen?
6 Antworten
- PaulLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
grundsätzlich darf nichts mitgenommen werden vor der testamentseröffnung. selbst eine wertlos scheinende uhr könnte ein erinnerungsstück sein, das der erblasser jemandem vermachen möchte. existert kein testament, müssen sich die erben untereinander einigen, wer was mitnehmen darf
strafbar ist jede form von diebstahl
update
nach §985 BGB kann er der Eigentümer ( hier die erben ) vom unrechtmäßigen besitzer die herausgabe einer sache fordern. auch diebstahl an einem toten ist diebstahl.
zuerst einmal müssen die erben ein nachlassverzeichnis erstellen, inclusiv aller bankkonten-stände zum todeszeitpunkt. aus dem nachlassverzeichnis fehlende teile können vom erbdieb eingeklagt werden, unabhängig von der anzeige des diebstahls. diebstahl ist eine strafrechtliche angelegenheit, die bereicherung eine zivilrechtliche.
update II
wenn kinder gegebene antworten nachplappern und umformulieren, nennt man das altklug. wie nennt man das, wenn erwachsene das bei clever tun ?
Quelle(n): 20jährige freundschaft mit einem rechtsanwalt - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Alles was sich zum Zeitpunkt des Todes, des Erblassers in seinem Besitz befunden hat, ist Erbe und unterliegt damit der Erbfolge. Es muss also, sollte kein Testament vorhanden sein, eine Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Mit Erhalt des Erbscheines, ist man dann gesetzlich berechtigt, Gegenstände aus der Wohnung oder Haus zu entfernen, wie auch Bankkonten, Sparkonten, Lebensversicherungen u.s.w aufzulösen und die Beträge in Empfang zu nehmen.
Ohne diesen Erbschein ( Erbberechtigung ), ist es eine Straftat ( Diebstahl ) irgend etwas an sich zu nehmen. Wenn da noch Miterben vorhanden sind, wird das ein ganz bitteres Erlebnis.
Also kein Testament, Erbschein beantragen, ansonsten begeht man mit entfernen von Gegenständen einen Diebstahl.
Sollte man an das Konto gehen u.s.w, ist das eine Unterschlagung ( Straftat )
Auf Nachfrage bei meinen RA, ( Schulfreund ) folgende §§, die zu deinem Erbfall greifen
§§ 1922 BGB, §§ 903 BGB und §§ 958 BGB
unter diesen §, findest du die rechtliche Grundlage, zu meinen Ausführungen.
Hoffe es hilft
"TM"
- vor 1 Jahrzehnt
den Mülle (aus dem Mülleimer) dürfen sie mitnehmen, alles andere muss deklariert werden, zur Not mit geringem Wert,
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- ?Lv 7vor 1 Jahrzehnt
... was unter d Erbschaft fällt, ist das ganze Hinterlassenschaft! Wenn die Kleinigkeiten wie Uhr (auÃer wenn es einen Wertvoller ist!) oder Geschirr (auÃer wenn es eine Wertvoller ist!) oder sonstige Gegenstände kann man untereinander aufteilen.. aber NUR, dann wenn alle damit einverstanden sind... Wenn aber selbst, somit eigenständig etwas enteignet, dann ist es Diebstahl!
- BonnyLv 4vor 1 Jahrzehnt
Grundlegend dürfte man gar nichts mitnehmen. Aber wie das wohl überall der Fall ist - wer zuerst da ist, malt zuerst.Meistens ist dann weg was derjenige gebrauchen konnte. Ist ja schlecht zu beweisen. Es gibt auch auch Sachen mit Ideellen Wert.
Wenn Du also nicht als Erste dort warst, brauchst Du keine Sorge mehr zu tragen, dass fehlende Gegenstände wieder auftauchen oder genannt werden. Ist aber wahrscheinlich fast überall das Gleiche...