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"Gelber Schein" ab dem ersten Krankheitstag?

In welcher Form muss ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen, dass zukünftig ab dem 1. Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorgelegt werden soll (abweichend von der Regelung im Arbeitsvertrag)?

Reicht es, dies in einem persönlichen Gespräch mitzuteilen oder ist ein schriftlicher Nachweis (inkl. Unterschrift des Arbeitnehmers) erforderlich?

Update:

@Wilken: wenn es aber nicht an alle Mitarbeiter gerichtet ist? Oder ist das nicht zulässig und alle Mitarbeiter müssen gleich behandelt werden?

5 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), siehe:

    http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

    muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Dabei muss der Arbeitnehmer auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben.

    Nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG, siehe:

    http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

    hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, wenn diese länger als 3 Kalendertage dauert (sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - AUB). Nach der gesetzlichen Regelung ist die AUB spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann allerdings gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG, siehe:

    http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

    auch schon eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - AUB verlangen. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sein. Alternativ kann der Arbeitgeber aber auch individuell bei jeder Krankmeldung entscheiden, ob er sofort von dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - AUB verlangt. Legt der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - AUB entgegen den gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht vor, ist der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, siehe:

    http://dejure.org/gesetze/EntgFG/7.html

    berechtigt, die Fortzahlung von Arbeitsentgelt zu verweigern.

    Des Weiteren kann Ihr Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen, wenn Sie wiederholt im Krankheitsfalle entgegen § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EFZG keine AUB vorlegen.

    Siehe: http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

    Direkt zu dieser Frage:

    Es reicht schon eine Betriebsvereinbarung!

    Also kein persönliches Gespräch, keine Unterschrift des Arbeitnehmers!

    Jedoch sollte die Betriebsvereinbarung schon jeden Arbeitnehmer mitgeteilt werden, siehe Antwort bei Wilken!

    Des weiteren liegt es im Ermessen des Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer von dieser Regelung betroffen sind!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ein Vetrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag. Eine AU ist kein Kaffeekränzchen sondern notfalls auch ein Kündigungsgrund.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das kann ein Arbeitgeber verlangen, wenn der Mitarbeiter mehrfach wegen Krankheit negativ aufgefallen ist. - blauer Montag - Er kann trotz gelben Schein sogar bei der Krankenkasse auf Besuch eines vertrauenarztes bestehen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Es reicht der Aushang an einem Ort, den jeder regelmäßig frequentiert.

    Bei uns ist dass der Kassenraum, wo wir unsere Kassetten einzählen.

    Da hängt auch nur einer von vielen Ausdrucken mit der Bitte um Beachtung und dass man unverzüglich zu benschrichtigen hat, wenn man arbeitsunfähig ist (was eigl eh logisch ist, finde ich).

    Aber ich schweife ab.

    Ein Aushang reicht völlig.

    Und nein, dass darf nicht für einzelen AN gelten, sondern muss dann für alle gelten.

    Es sei denn, da wäre ein AN, der regelmäßig für 1-2 tage fehlt, weil er ja weiss, dass er den "Urlaubsschein" erst ab Tag 3 braucht.

    Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand seinen Job so dreist riskiert - und ne Sperre vom Amt dazu, weil er die Kündingung provoziert hätte.

    Jedenfalls könnte der AG in einem solchen Fall den AN darauf hinweisen, dass er ab sofort ab Tag1 eine AU nachzuweisen hat. Ob er dass nun im Gespräch mitteilt, oder in schriftlicher Form, dass bleibt sich gleicht.

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  • Wilken
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Ein Aushang am betrieblichen schwarzen Brett reicht.

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