Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.

Frage zu Behindertenrecht?

Ich würde gerne wissen, ob ich als behinderter Autofahrer MIT dazugehörigem Ausweis zum Parken auf Behindertenparkplätzen, berechtigt bin, mit einer Fahrzeugseite auf dem Gehweg , zu parken - weit und breit kein Parkverbotsschild zu sehen !! Ich habe deshalb einen Strafzettel bekommen, obwohl ich mit dem Ausweis sogar im absoluten Halteverbot parken darf. Was meint Ihr ??

3 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ich meine, das Du mit dem parken im absoluten Halteverbot falsch liegst. Im normalen Halteverbot 3Stunden, sonst braucht es eine Ausnahmegenehmigung.

    Aber jetzt zum Gehweg. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, und zur Fahrbahn gehören die Gehwege nicht. Deswegen ist der Strafzettel berechtigt.

    Falls Fahrzeuge den Gehweg zum parken/ befahren nutzen dürfen, ist es ausgeschildert, oder wie bei Ein- und Ausfahrten genehmigt.

    Hier ein Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO die die Parkerleichterungen regeln.

    118 I. Parkerleichterungen

    1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher

    Gehbehinderung kann gestattet werden,

    119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot

    angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden

    zu parken. Antragstellern kann für bestimmte

    Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt

    werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf

    einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,

    120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die

    zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

    121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet

    sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung

    der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit

    hinaus zu parken,

    122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für

    bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten

    zu parken,

    123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne

    Gebühr und zeitliche Begrenzung,

    124 f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu

    parken,

    125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb

    der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden

    Verkehr zu behindern, zu parken,

    126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit

    besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit

    allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

    127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

    128 2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen

    Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1

    Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis le) oder durch einen

    besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium

    im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis

    muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht

    sein.

    http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_46.txt

  • ?
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    ...Behinderte Parkplätze sind so gestaltet dass bei ganz normale Parken - wie angegeben! - man sowohl links wie Rechts - aussteigen und in d Rollstuhl auch steigen kann. Das Auto andres zu stellen ist nicht zulässig!!!!!!

    Mein Sohn hat auch sein Rollstuhl und daher auch d Rollstuhl gekennzeichnete Behindertenparkschein. Wir kamen noch nie auf d Idee andres zu parken,da ja bei normale Verwendung auch jegliche Möglichkeit gegeben ohne Behinderung von anderen auhc aus und einsteigen zu können!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Parken auf Gehwegen ist generell verboten, da hilft dann auch ein Behindertenausweis nichts

Haben Sie noch Fragen? Jetzt beantworten lassen.