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Frage zu Behindertenrecht?
Ich würde gerne wissen, ob ich als behinderter Autofahrer MIT dazugehörigem Ausweis zum Parken auf Behindertenparkplätzen, berechtigt bin, mit einer Fahrzeugseite auf dem Gehweg , zu parken - weit und breit kein Parkverbotsschild zu sehen !! Ich habe deshalb einen Strafzettel bekommen, obwohl ich mit dem Ausweis sogar im absoluten Halteverbot parken darf. Was meint Ihr ??
3 Antworten
- NostradamusLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Ich meine, das Du mit dem parken im absoluten Halteverbot falsch liegst. Im normalen Halteverbot 3Stunden, sonst braucht es eine Ausnahmegenehmigung.
Aber jetzt zum Gehweg. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, und zur Fahrbahn gehören die Gehwege nicht. Deswegen ist der Strafzettel berechtigt.
Falls Fahrzeuge den Gehweg zum parken/ befahren nutzen dürfen, ist es ausgeschildert, oder wie bei Ein- und Ausfahrten genehmigt.
Hier ein Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO die die Parkerleichterungen regeln.
118 I. Parkerleichterungen
1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung kann gestattet werden,
119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot
angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden
zu parken. Antragstellern kann für bestimmte
Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt
werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf
einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,
120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die
zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet
sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung
der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit
hinaus zu parken,
122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für
bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten
zu parken,
123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne
Gebühr und zeitliche Begrenzung,
124 f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu
parken,
125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb
der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden
Verkehr zu behindern, zu parken,
126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit
besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit
allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
128 2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen
Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1
Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis le) oder durch einen
besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium
im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis
muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht
sein.
- ?Lv 7vor 1 Jahrzehnt
...Behinderte Parkplätze sind so gestaltet dass bei ganz normale Parken - wie angegeben! - man sowohl links wie Rechts - aussteigen und in d Rollstuhl auch steigen kann. Das Auto andres zu stellen ist nicht zulässig!!!!!!
Mein Sohn hat auch sein Rollstuhl und daher auch d Rollstuhl gekennzeichnete Behindertenparkschein. Wir kamen noch nie auf d Idee andres zu parken,da ja bei normale Verwendung auch jegliche Möglichkeit gegeben ohne Behinderung von anderen auhc aus und einsteigen zu können!
- little hawkLv 6vor 1 Jahrzehnt
Parken auf Gehwegen ist generell verboten, da hilft dann auch ein Behindertenausweis nichts