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Wo wird das Ermessen im Baurecht definiert? Bitte mit §.?
Im Baurecht ist es aber geregelt.
3 Antworten
- .**.Lv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Das Ermessen im Baurecht unterscheidet sich nicht vom Ermessen im restlichen Verwaltungsrecht und auch im Baurecht ist Ermessen nicht geregelt, dann wäre es kein Ermessen mehr.
Grundsätzlich gibt ein Ermessensspielraum der Behörde mehrere Möglichkeiten: es könnte sein, dass sie sogar entscheiden kann, ob sie überhaupt tätig wird. Es könnte aber auch sein, dass sie in der Frage des Tätigwerdens kein Ermessen hat, dafür aber entscheiden kann, wie sie tätig wird.
Grundsätzlich ist die Behörde allerdings an ihre vorherige Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen gebunden. Sie kann also nicht heute so und morgen so entscheiden. Wichtig dabei ist, dass man nicht Äpfel mit Birnen vergleicht; es muß sich um identische Fälle handeln. Das nennt man Selbstbindung der Verwaltung und kann im Bauamt der Stadt Hamburg durchaus anders aussehen, als im Bauamt der Stadt Aurich, ohne dass das Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt wurde. Das ist auch der Grund, warum Ermessen im Gesetz zwar eingeräumt, aber niemals geregelt werden kann: jede Behörde entscheidet für sich, wie sie ihr Ermessen ausübt.
Im Baurecht ergehen Entscheidungen der Behörde in der Regel als Bescheid, der grundsätzlich eine Begründung enthalten muß. Bei positiven Entscheidungen ist eine Begründung oft entbehrlich, weil sich der Antragsteller dagegen nicht wehren muß. Negative Entscheidungen dagegen sollten immer begründet sein, und bei Ermessensentscheidungen sollte aus dem Bescheid ersichtlich sein, warum diese Entscheidung so getroffen wurde. Die Gründe für die Ablehnung müssen für den Antragsteller ersichtlich sein, ansonsten steht der Bescheid rechtlich auf wackeligen Beinen.
- DR EisendrahtLv 7vor 1 Jahrzehnt
Es gibt kein "Ermessensgesetz". Das geht "frei nach Schnauze". Mal ist das Parteibuch, mal der Schützenkamerad und mal die Religionszugehörigkeit maÃgebend.