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Pfüb ins Leere laufen lassen - korrektes Verfahren?
also, Gläubiger stellt wirre Rechnungen aus, aus 36,50 Hauptforderung macht er 848 Euro. Bewirkt eine Vorpfändung lässt diese auslaufen. reagiert weder auf meine Schreiben noch Schreiben meines Anwaltes.
Aufgrund der Vorpfändung wurde die Bankverbindung gewechselt damit das Gehalt nicht an den Gläubiger fallen kann.
Jetzt kommt ein Pfüb über 418 Euro dieses Gläubigers, ohne festgesetzte Rechtsgrundlage.
Habe die Bank angewiesen, das Konto zu kündigen, es fallen ja nun nur Gebühren an für die Kto-führung. Und in der Drittschuldererklärung anzugeben, das die Pfändung abgewiesen wird, weil keine Geschätfsbeziehungen bestehen.
Meine Frage: Sollte ich sagen wir in 2 Jahren bei dieser Bank ein Konto eröffnen, liegt das offene Tellereisen dann noch da? Also wäre es dann wieder gepfändet?
2.) Was passiert nun wenn der Gläubiger diese Erklärung bekommt? (EV liegt in anderer Sache schon vor)
3.) Wie kann ich gegen diesen willkürlich erstellten Pfüb mit dieser imganinären Summe vorgehen - eventuell dem Gericht verbieten weitere Massnahmen zu treffen sofern die Forderungshöhe noch unbekannt ist?
1 Antwort
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Du kannst einem Gericht nichts verbieten - und ein Pfändungbeschluss ergeht nicht aus heiterem Himmel.
Vorher hast du vom Gericht reichlich und mehrfach Gelegenheit bekommen, deine Beweise und Argumente vorzulegen, und das Verfahren einstellen zu lassen. Du hast angeblich sogar einen Anwalt.
Offensichtlich hast du jedoch weder Argumente noch Beweise, auch ein Anwalt nützt dann wenig - das Urteil erging also zu Recht. Oder du musst in Berufung - das geht jetzt nur noch mit neuen Beweisen.