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Ein Brief habe ich vom Hauptkontrollamt bekommen und weis nicht wie die das richtig meinen?! HELFT BITTE!!!?

Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §404 Abs. 2 Nr. 26 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB3)

Bußgeldbescheid

Sie haben Ihre Mitteilungspflicht als Leitungsbezieher verletzt( § 60 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialbuch – SGB1) und damit fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2Nr. 26 SGB 3 begangen.

Wegen dieses Verstoßes wird gegen Sie gemäß §404 Abs. 3 SGB 3 in Verbindung mit §§ 65,35 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten- OWiG.

Eine Geldbuße festsetzt in Höhe von 58,50 EURO.

Begründung:

Sie bezogen vom 01.11.2008 Arbeitslosengeld 1.

Seit dem 01.11.2008 üben Sie eine geringfügige Tätigkeit bei Fa. Dobberkau- Hönsch, Lachendorf aus.

Dies teilten Sie der Agentur für Arbeit Celle nicht mit.

Bei der Antragstellung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie dem o.g. Leistungsträger unverzüglich alle Veränderung anzuzeigen haben, die gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnisse eintreten.

Trotzdem teilten Sie die eingetretene Änderung dem o.g. Leistungsträger nicht mit und haben somit Ihre Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB 1 verletzt.

Deshalb erhielten Sie in der Zeit vom 01.02. bis 31.03.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von 70,10 Euro zu Unrecht.

Mit Schreiben vom 26.05.2009 gab ich Ihnen Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zunehmen. Sie äußerten sich u.a. wie folgt: Sie hätten die Auflage der Agentur für Arbeit falsch verstanden.

Durch Ihr pflichtwidriges Verhalten haben Sie eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB 3 begangen.

Sie handelten dabei fahrlässig, weil Sie hätten wissen müssen, dass Sie die Tätigkeit bei der Fa. Dobberkau- Hönsch, Textileinzelhandel, Lachendorf, der Agentur für Arbeit mitteilten mussten.

Sie haben mit Ihrer Unterschrift im Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigt, dass Sie Änderungen unverzüglich anzeigen würden und dass Sie das ''Merkblatt 1für Arbeitslose'' erhalten und zu Kenntnis genommen haben.

Somit haben Sie die erforderliche Sorgfalt, zu der Sie nach den Umständen und Ihren persönlichen Fähigkeiten verpflichtet waren, außer Acht gelassen. Über die zu beachtenden Bestimmungen haben Sie sich nicht hinreichend informiert.

Die fehlenden Mitteilung war erheblich für die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 404 Abs. 3 SGB 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EURO geahndet werden.

Gemäß § 17 Abs. 3 OwiG wurden bei der Zumessung der Geldbuße die der verletzte Ordnungsvorschrift, der Grad der Vorwerfbarkeit und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit Sie diese bekannt gegeben haben, berücksichtigt.

Die Bußgeldhöhe entspricht der Ahndung einer Vielzahl vergleichbare Fälle. Besondere Umstände, die zu einer Minderung oder Erhöhung der Geldbuße geführt hätten, sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.

Diese Geldbuße ist angemessen und erforderlich, danit Sie künftig die Vorschriften des Sozialgesetzbuches beachten.

Sie haben gemäß den § 105,107 OwiG die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beweismittel

1.Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.09.2008

2.Überschneidungsmitteilung 25.02.02.2009

3.Nebeneinkommensbescheinigungen vom 07.04.2009

4.Ausdruck der Kundenhistorie

5.Ihre Äußerung zur Sache vom 04.06.2009

Zahlungsaufforderung

Die Geldbuße und die festgesetzten Kosten von insgesamt 58,50 Euro sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers oder unter Angabe des Kassenzeichens ...auf das Konto der Bundeskasse...zu entrichten.

Im Falle Ihrer Zahlungsunfähigkeit ist der im Brief genannte Dienststelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum Ihnen die von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit(§ 95 OWiG) weder die Geldbuße gezahlt noch die vorgeschriebene Erklärung über Ihre Zahlungsfähigkeit abgegeben haben, so kann das zuständige Amtsgericht gemäß § 96 Abs. 1 OwiG die Erzwingunghaft anordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder persönlich beim Hauptzollamt Hannover Einspruch in deutscher Sprache einlegen.

Entscheidend ist dabei der Tag des Eingangs beim Hauptzollamt.

Wichtige Hinweis für den Fall des Einspruchs

Nach einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden. Es steht Ihnen frei, den Einspruch zu begründen oder sich zu dem Vorwurf zu äußern. Ich rege jedoch an, gelichzeitig mit dem Einspruch Tatsachen vorzutragen oder Beweismittel zu bennennen, die zu Ihrer Entlastung beitragen können.

Update:

Danke dir..aber so etwa habe ich das auch verstanden! Das Problem ist es das ich nciht gearbeitet habe wo ich arbeitslos war! Wie kan man das denn den Klar machen????

Update 2:

OK danke!! Jetzt habe ich das verstanden? Aber wenn ich die Strafe nun bezahlen würde lastet dieser Betrug NEGATIV für meine Zukunft????

Update 3:

DANKE für die die mich jetz gut beraten haben!!! Aber trotz dem weis ich eins noch nicht!! Wird das große hinterbründe bekommen wenn ich zahle ??? wird das meiner zukunft schaden???

10 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ich gehe davon aus dass Du dort nicht gearbeitet hast,bzw nicht einer Aushilfstätigkeit nachgegangen bist.

    Dann lege Widerspruch gegen den Bescheid ein,und kontaktiere einen Anwalt,auf keinen Fall bezahlen das kommt einem Schuldeingeständnis gleich.

    Desweitern wird es in Deinen Akten vermerkt.

    Die angegebene Firma ist Dir nicht bekannt.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Du bist arbeitslos und hast nebenbei eine geringfügige Beschäftigung, die du nicht gemeldet hast. Du hättest das melden MÜSSEN! Jetzt haben sie es aber rausgefunden. Du musst 58,50 € Strafe zahlen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hallo, du hast selbst angegeben "... Sie hätten die Auflage der Agentur für Arbeit falsch verstanden."

    Jetzt schreibst du, du hättest während der AL-Zeit nicht gearbeitet. Was den jetzt?

    Wenn du dich in solche Widersprüche verwickelst hast du heuzutage Pech und kannst froh sein, dass es mit einem geringen Bußgeld abgetan ist.

  • E.T.
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Kurz gesagt:

    70,10 € wird dir abgezogen weil du für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2009 ArGe zu Unrecht bekommen hast

    und

    58,50 € muss du Strafe zahlen weil du nicht gemeldet hast das du ein (mini)Job hast

    Gruß

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Zahlen und freundlich sein!!

    Die Geschichte haette auch anders ausgehen koennen.

    Quelle(n): Eigenes Wissen
  • vor 1 Jahrzehnt

    Wende dich an die genannte Firma und lass dir schriftlich bestätigen, dass du in dieser Zeit dort nicht - auch nicht geringfügig beschäftigt warst.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Und nun stelle man sich vor: ein solcher Bescheid schneit ins Haus, während man auf Vermittlung der Arge wieder berufstätig ist! - Der Vertrag wäre hinfällig. Gut, was? Genau das ist mir passiert.

    Also mach kein Schiss, die Firma hat deine Adresse nicht aus dem Kaffeesatz. Gemeldet ist gemeldet... da beißt die Maus keinen Faden ab.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn du in der Zeit nicht gearbeitet hast, solltest du Widerspruch einlegen.

    Dazu schreibst du einfach einen formlosen Brief.

    Kannst du nicht erstmal dort anrufen und das dem Sachbearbeiter erklären?

    Letzlich wirst du eine Bescheinigung von der Firma brauchen ,um die Sache vom Tisch zu bekommen.

    Da haben die vom Hauptzollamt sicher ein Formular vergesehen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Du hast Arbeitslosengeld bekommen und nebenbei gearbeitet. Das nennt man Sozialbetrug weil du diese Arbeit dem Amt haettest melden muessen. Deswegen haben sie dir eine Geldstrafe von 58,50 auferlegt. Du hast 14 Tage Zeit diese zu bezahlen oder Einspruch zu erheben. Diesen Einspruch muesstest du begruenden. Machst du weder das eine noch das andere koennen sie dich in den Knast stecken bis du es tust.

    Gruss

  • vor 1 Jahrzehnt

    Einspruch einlegen, die Arbeitsagentur muß dir Beweisen dass du gearbeitet und Lohn bezogen hast.

    Nicht du dass du nicht gearbeitet hast.

    Reine Einschüchterung zur Not zu einem Anwalt .

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