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Durch Sanktionen Mietkürzung vom Amt?
Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft und bekommen Vom Amt Die Miete Bezahlt, ich gehe auf 20 Stunden in der Woche Arbeiten und mein Lebensgefährte ist leider Krankgeschrieben....
Ich bekomme keine Leistung mehr sondern nur noch den Beitrag zur Miete,mein Lebensgefährte bekommt Komplette Leistung......
Ich hatte aber leider eine Sanktion bekommen von 60% (=190euro)
Die werden nun aber nicht (wie von der Sachbearbeiterin behauptet) vom Lebensunterhalt meines Lebensgefährten , sondern von der MIETE abgezogen.........unser Vermieter(mein Vater) ist natürlich nicht erfreut darüber.......
Ich muss von meinen 520euro Verdienst die Differenz zur Miete zahlen.....nun mal meine Frage........
Darf das Amt die Sanktion auf die MIETE umrechnen?
Was hat mein Lebensgefährte mit meiner Sanktion zu tun????
Ist das Rechtens was die machen??wenns ein anderer Vermieter wäre würden wir schon lange durch diese Sachen auf der Straße sitzen......
Wir wohnen in Niedersachsen....Landkreis ROW ......
es ist die 2.sanktion also60%.
es ging um arbeit (auf 20std.woche 80km(eine strecke) von mir entfernt bei einem km.geld von 20 cent (eine strecke).
4 Antworten
- willouLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Wenn Du im Landkreis ROW in Niedersachsen wohnst
hast Du mit der ArRoW zu tun. Eine von 69 Options-
kommunen in Deutschland und berühmt-berüchtigt
für ihre rechtswidrigen Entscheidungen.
Gerade im Bereich von Sanktionen handelt die
ArRoW immer wieder grob rechtswidrig.
Deswegen kann ich Dir nur dringend empfehlen,
Dir Hilfe zu holen. Über www.tacheles-sozialhilfe.de
kannst Du Beratungsstellen in Deiner Nähe er-
fahren und ggfs. auch Fachanwälte für Sozialrecht.
Auf Deine Kernfrage hin bezogen kann ich Dir be-
stätigen, dass eine Sanktion immer NUR einzel-
fallbezogen ausgesprochen werden darf und
nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft
übertragbar ist. Eine Sanktion gegen Dich darf
also NICHT auf Deinen Lebensgefährten über-
tragen werden.
Und ja, leider darf die ArRoW die Sanktion auch
auf die Unterkunftskosten ausdehnen.
Deine Chance besteht darin, überprüfen zu
lassen, ob die Sanktionen sachlich und formal-
rechtlich korrekt sind. Denn sehr häufig macht
die ArRoW teilweise krasse Fehler.
Der Rat von @ Paulinchen ist ein guter.
Allerdings handelt es sich um "Beratungshilfe"
(Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es erst im
Prozess vor dem Sozialgericht). Du solltest
keine Angst haben, Dir Hilfe zu holen. Durch
Beratungshilfe und ggfs. Prozesskostenhilfe
kannst Du ggfs. über das Sozialgericht Stade
Dir Hilfe holen.
Mit dem Beratungshilfeschein gehst Du mit all'
Deinen Unterlagen zu einem Fachanwalt für
Sozialrecht mit Schwerpunkt SGB II - Recht. Das ist
wichtig, weil nur diese Anwälte wirklich Kompetenz
im SGB - Recht haben.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
hat die ArRoW Dich nicht darauf hingewiesen,
dass sie bei "Wohlverhalten" ein sogenanntes
"billiges Ermessen" einräumen kann und da-
durch Sanktionen in Höhe und Dauer begrenzt
werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebezieher
sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
nachzukommen. Ein solches "billiges Er-
messen" kann ggfs. über das Sozialgericht
erreicht werden.
Hilfreich ist, wenn Dein Vater ein Schreiben auf-
setzt, in dem er Euch mit Mietkündigung droht,
wenn die Miete nicht vollständig bezahlt wird.
Damit gehst Du zum Sozialamt des Landkreises
ROW und sagst, dass Obdachlosigkeit droht.
Manchmal machen die dann der ArRow Beine
resp. vermitteln eine mögliche Lösung.
Das Sanktionsrecht mit seinen Ausführungsbe-
stimmungen ist zu umfangreich, um das hier
zu erklären. Deshalb und weil es auf die Be-
dingungen in Deinem Einzelfall ankommt,
musst Du Dir kompetente Beratung suchen.
Wie gesagt, findest Du eine Adressen-
datenbank bei www.tacheles-sozialhilfe.de.
- ascalon2607Lv 7vor 1 Jahrzehnt
Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60% der Regelleistung gemindert. Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
Es ist also bereits deine 2. Sanktion.
Wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt erhält dein Lebensgefährte keine "komplette" Leistung.Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Arbeitslosengeld II für volljährige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die in einer Partnerschaft miteinander leben, beträgt mit je 323,00 € nur 90 % dessen eines Alleinstehenden.
Da die Sanktion sich gegen dich richtet wird auch nur deine Leistung gekürzt.ALG 2 setzt sich eigentlich aus 2 Leistungen zusammen,Regelleistung + Kosten der Unterkunft.
Sanktionen werden jeweils auf die vom Amt an dich gehenden Leistungen umgelegt.
Quelle(n): SGB 2 - vor 1 Jahrzehnt
Wiso sollten diese von deinem Lebenspartner abgezogen werden ?
Du hast die Sanktion verursacht du zahls wenn es sein muà eben von deinem Mietanteil.
PS:bei 60 % muà ja öffter Sanktioniert worden sein oder ?
Kennst du das Sprichwort " Wer nicht hören will muà Zahlen " ??
Vollständige Streichung des ALG II Regelsatzes seit 1.1.2007 möglich. Verschärfte Sanktionen (nach § 31 SGB II)
Künftig ist der vollständige Entzug aller Hartz 4 -Leistungen (einschlieÃlich Miete, Heizung, Mehrbedarfe usw.) sehr schnell möglich
Auch bei ab 25-Jährigen können bereits ab der 1. Sanktionsstufe unter Umständen neben der Regelleistung auch die Kosten der Unterkunft oder ein Mehrbedarf gekürzt werden. Die Formulierung „30 % der maÃgebenden Regelleistung“ definiert nur die Höhe
der Sanktion (z.B. 103,50 € bei Alleinstehenden); die Sanktion an sich betrifft aber das gesamte ALG II. Werden wegen Anrechnung von Einkommen weniger als 30 % der Regelleistung ausgezahlt, dann wird die Kürzung bei den anderen Hartz IV-Bestandteilen realisiert.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
NEIN. Kürzungen dürfen NICHT von der Miete erfolgen, sondern nur von der Regelleistung. Da lief wohl was falsch.