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Einbrecher verprügeln - Wie weit darf man gehen`?
Gestern Abend vermuteten wir einen Einbrecher um unser Haus schleichen. Mein Vater und ich haben uns mit nem Holzbalken bewaffnet und sind rausgegangen, dann war der Typ weg. Ich hatte in dem Moment so einen Adrenalinstoß und hatte nur im Kopf wie ich dem Einbrecher am besten auf die Fresse haue. So ein Gefühl hatte ich noch nie.
Nehmen wir an, ich überrasche einen Einbrecher in unserem Haus. Wie weit darf ich gehen? Darf ich ihn krankenhausreif prügeln, weil ich Angst um mein Leben habe? Ist auch fesseln und einsperren im Keller erlaubt bis die Polizei kommt?
15 Antworten
- TamaraLv 5vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Laut §127 StPO:
Wenn man einen Täter auf frischer Tat angetroffen hat, darf man ihn durchaus bis zum Eintreffen der Polizei festnehmen. Und somit auch, wenn die Gefahr der Flucht besteht, einschließen.
Eine Personalienfeststellung kann nur die Polizei vornehmen, weil die Täter nur Ihnen den Ausweis aushändigen müssen (als Bürger kann man das vielleicht wünschen, aber nicht verlangen).
Verletzen nur im Notfall bzw. zur Verteidigung seines Lebens, aber nicht seines Eigentums. Ansonsten droht Gegenklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Quelle(n): Ex-Freund ist Polizist - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Also einer meiner Professoren (ich studiere Jura) hat das neulich sehr schön auf den Punkt gebracht: "Wenn Ihnen zuhause ein Einbrecher begegnet, dann dürfen Sie ihn selbstverständlich totschlagen".
Grundsätzlich gilt in einer Notwehrsituation (§ 32 StGB), dass du das mildeste Mittel wählen musst. "Mild" heiÃt aber nicht, dass du keine Waffe benutzen darfst oder soetwas. Du darfst vielmehr das Mittel nehmen, dass den Angriff, als solcher zählt auch ein Einbruch oder Hausfriedensbruch (das Eigentum sowie Wohnung und befriedetes Grundstück sind geschützte Rechtsgüter, daher greift bei Angriffen auf diese das Notwehrrecht), am effektivsten beendet. Wenn dir also deine Fäuste, eine Dachlatte oder ein Schrotgewehr zur Verfügung stehen, dann darfst du das Schrotgewehr nehmen. Allerdings ist eine Tötung des Angreifers nur als ultima ratio zulässig, da ein Schuss in die Beine ebenso effektiv ist.
Wenn dir aber mehrere gleich effektive Mittel zur Verfügung stehen, dann musst du von diesen das mildeste wählen - also z.B. geht Schrotgewehr vor Panzerfaust.
Teilweise wird auch vertreten, dass das gewählte Verteidigungsmittel nicht völlig auÃer Verhältnis zum Angriff stehen darf. Zur Verteidigung gegen einen Einbruch ist aber auch Schusswaffengebrauch zulässig.
Wenn aber der Angriff zurückgeschlagen ist, endet das Notwehrrecht. Wenn du also dem Einbrecher mit deinem Knüppel auf den Kopf geschlagen hast und er wehrlos vor dir liegt, darfst du nicht mehr auf ihn einschlagen. Dir steht dann allerdings das Festnahmerecht aus § 127 StPO zu, d.h. du darfst ihn in z.B. in den Keller sperren, bis die Polizei kommt.
Quelle(n): Wessels/Beulke, Strafrecht AT. Die Straftat und ihr Aufbau, 38. Auflage, Heidelberg 2008, Rdnr. 324 ff (Notwehr) und Rdnr. 353 ff (Festnahmerecht) Joecks, Studienkommentar StGB, 7. Auflage, München 2007, § 32 - erwin LindemannLv 6vor 1 Jahrzehnt
In Notwehr ist das erlaubt!
Aber erstens würde ich in so einem Fall nicht den Helden spielen, sondern der Polizei vertrauen und zweitens darf die Notwehr auch nur im angemessenen Rahmen stattfinden.
D.h., wenn der Einbrecher keinen Wiederstand leistet darf natürlich nicht weiter auf ihn eingeprügelt werden.
- Peter KLv 7vor 1 Jahrzehnt
Ãberraschte Einbrecher wollen fliehen - also laà ihnen die Möglichkeit das Weite zu suchen als irgendwelche Strafaktionen zu veranstalten bei denen man nicht weis, was letztlich dabei herauskommt.
Schon mancher in die Enge getriebene Einbrecher hat zur Waffe gegriffen obwohl er eigentlich angesichts des Ertapptseins nur weg wollte.
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- JonaLv 6vor 1 Jahrzehnt
Sagen wir mal so, rausgehen und auf ihn einschlagen würde ich nicht.
Kann ja auch sein das es der Nachbar ist der seine Katze holen will. *lol
Wenn er aber bereits vor mir steht und mich bedroht oder sich IN meinem Haus befindet würde ich mit allem auf ihn einschlagen was ich in der Hand habe oder finde.
Es ist doch mein Recht mein Leben zu schützen.
AuÃerdem habe ich schonmal die Polizei angerufen und da kam von denen der Spruch: "Das glaube ich Ihnen nicht." Da ist auch keiner von denen vorbeigekommen.
Also soll ich warten bis der mich umlegt... das werde ich garantiert nicht machen.
MfG
- exenterLv 7vor 1 Jahrzehnt
Ein Einbrecher hat zunächst nichts mit Notwehr zu tun, solange kein Angriff erfolgt. Also bin ich berechtigt den Einbrecher unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt festzuhalten bzw. auch zu fesseln bis die Polizei eintrifft. Wird die Notwehr erforderlich ist diese der Schwere des Angriffs angemessen einzusetzen. Angemessen auf die Art des Angriffs z.B. Waffe gegen Waffe und auf den Angreifer an sich. Einen "Kämpfer" kann ein Laie nicht mit der bloÃen Hand abwehren, hier sind wieder angemessene Mittel erlaubt.
- vor 1 Jahrzehnt
Nimm statt den Holzbalken lieber einen Hammer, das tut mehr weh und die Verletztungsgefahr ist dabei grösser. Da genügt schon ein Schlag, das ist dann deine Notwehr. Nimm aber keine offizielle Waffe wenn du keinen Waffenschein besitzt.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Normalweise ist einmal einen überziehen (dann wird der ja ohnmächtig oder sonstwas) erlaubt. Dann sollte man den Typen sogar fesseln oder irgendwo einsperren, bis die Polizei kommt.
Du darfst ihn aber sicherlich nicht krankenhausreif prügeln. Das fällt ja auch auf, wenn du völlig unverletzt da stehst und dann sagst, es sei Notwehr gewesen. Notwehr ist im Ãbrigen auch nur, wenn du auch angegriffen wirst. Wenn der mit einem Messer auf die zuginge, dann kannst du ihn sogar anschieÃen, weil du begründete Angst um dein Leben hattest. Aber soweit sollte man gar nicht gehen.
Wenn man Probleme mit Einbrechern hat, kann ich nur empfehlen, sich einen Hund anzuschaffen. Da haben die meisten viel mehr Angst vor, als vor Alarmanlage etc. Freunde von mir haben sich sogar eine Hundehütte mit so'm Tonbandgebell, fals einer da vorbeiging in den Garten gestellt. Seit dem keine Einbrüche mehr.
Hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
PS: Habt ihr den Vorfall schon der Polizei geschildert? Wenn da einer versucht hat, bei euch einzubrechen, solltet ihr das tun.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
So wie Du den gestrigen Tag/ Abend beschrieben hast und es hätte einen ZusammenstoÃ, drauÃen auf dem Hof gegeben und der Einbrecher wäre dabei verletzt oder getötet worden, Ihr hättet einen guten Anwalt benötigt. Die Staatsanwaltschaft hätte aller Wahrscheinlichkeit nach mit Blick auf Mord ( also mit Vorsatz ) ermittelt.
Der erste Irrtum: es handelt sich um einen Einbruch. In diesem, geschilderten Fall, handelt es sich aber nicht um einen Einbruch.
Wieso begebt ihr Euch in Gefahr, in dem ihr vor die Tür geht?
Es gibt genügend Möglichkeiten, die Situation anders zu klären. Dazu muà man nicht mit einem Balken durch die Gegend laufen und man muà auch nicht die Polizei rufen.
Die Notwehr hat als Voraussetzung die Ãberraschung. Von einer Ãberraschung kann aber in diesem Fall nicht die Rede sein.
Die Notwehr deckt den Selbstschutz ab. Wenn ein Angreifer / Einbrecher schon am Boden liegt und der Angegriffene noch hundertmal mit einer Latte auf den Ãbeltäter eindrischt, dann wird der eigentliche Täter nicht zum Opfer, aber das eigentliche Opfer wird zum Täter.
Die Selbstjustiz, um die handelt es sich dann auch, ist ein Relikt aus der vorzivilisatorischen Zeit.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
in anderen Ländern darf man die Einbrecher erschieÃen die haben ja nichts auf einem fremden grundstück oder haus zu suchen und begeben sich halt selber in gefahr. das finde ich gut weil die einbrecher handeln ja vorsätzlich und wissen ja wenn sie erwischt werden das ihnen eine ladung blei, in den a.rsch bevorstehen könnte