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k l
Lv 5
k l fragte in Wirtschaft & FinanzenBeruf & KarriereRecht · vor 1 Jahrzehnt

warum will das Arbeitsamt meine "vollstreckbare Ausfertigung des Mahnbescheides, in Orgininal"?

Habe von meinen Arbeitgeber kein Geld mehr bekommen, dann habe ich gekündigt, mein Geld übers Arbeitsgericht eingeklagt, und jetzt will das Arbeitsamt die Klageschrift, vollsteckbare Ausfertigung des Mahnbescheides in Orginal. Und die Kopie der Kündigung.

Habe auch durch das Arbeitsamt erfahren das mein Ex Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat, Insolvenzgeldantrag ist von mir auch schon beim Arbeitsamt.

Auf Mahn.- und Vollsteckungsbescheid wurde kein Einspruch erhoben, aber auch keine Zahlungen gemacht.Soll ich nun das Geld selber über Gerichtsvollzieher eintreiben, oder macht das nun das Arbeitsamt, weil sie ja das Orginal wollen.

Bin für jede Hilfe dankbar.

2 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    egal welche Behörde es in D ist, sie wollen immer die Originale !

    Das hat den einfachen Hintergrund, dass man die nicht hintergeht. Kopien könnten ja gefälscht sein.

    Keine Angst, die wollen das Original (auch) nur kopieren, du wirst es bestimmt zurückbekommen...

    ...viel Glück.Und viel Erfolg.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Arbeitsamt wird für dich gewiss nicht deinen Titel vollstrecken lassen, dann das ist mit Kosten verbunden (65€ pro Auftrag).

    Zu klären wäre nun die Frage, wurde der Mahnbescheid vor oder nach der Insolvenz erwirkt? Ist es danach passiert, dann Goodbey Kohle! War es davor, dann muss der Anspruch beim Insolvebnzverwalter eingereicht werden. In alle Regel werden Forderungen aus Lohnzahlungen bevorzugt, hier spielen die Sozialversicherungsträger auch eine wichtige Rolle.

    Die Ämter wollen immer die Originale um selbst Ihre Kopien zu machen, sie dürfen nicht einbehalten werden, sie sind Dein Eigentum. In alle Regel reicht auch eine beglaubigte Abschrift der Originale. Wer keinen Einspruch auf einen Mahnbescheid einlegt, erkennt damit die Schuld im vollem Umfang an, kommt also einem Anerkennungsurteil gleich.

    Quelle(n): ehemaliger Betriebsrat, selbst Arbeitgeber
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