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Hossy81 fragte in Politik & VerwaltungPolizei · vor 1 Jahrzehnt

Diebstahl der Dienstwaffe = Regreß?

Hallo zusammen,

weiß jemand wie es sich verhält, wenn einem Polizisten seine Dienstwaffe aus den heimischen 4 Wänden geklaut wird? Erlaubnis diese zu Hause zu haben liegt vor (logischerweise). Es geht weniger um die parr Hunderte die die Waffe kosten, sondern um die evtl. Folgeschäden. Bsp. jemand erschießt mit der geklauten Waffe jemanden. Kann der Polizist dem diese Waffe gehört AUCH DAFÜR in Regress genommen werden bzw. belangt werden. Schön wären Hinweise mit Quellen wie z.B. Gesetzestexte. Vielen Dank

8 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Eine zivilrechtliche Haftung könnte sich aus dem Deliktsrecht ergeben (§§ 823ff BGB).

    Bei den hier in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen (§823 Abs 1 und 2 BGB) hätte der Polizist rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben müssen.

    Laut deiner Aussage lag aber eine Erlaubnis vor ( Wobei ich mich aber frage warum du das "logischerweise" voraussetzt?). Sein Verhalten war daher nicht rechtswidrig, er kann daher zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden.

    Anders könnte es aussehen, wenn er sie unter Verschluss halten müssen, dies aber aus Nachlässigkeit nicht getan hat.

    Dann hätte er zwar den Tod des Opfers verursacht und sein Verhalten wäre auch rechtswidrig und schuldhaft gewesen.

    Hier wird aber juristisch die Kausalität nach der sogenannten "Adäquanztheorie" eingeschränkt: "außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende" Folgen eines Fehlverhaltens sind nicht zurechenbar. Der Grund liegt in der Vermeidung endloser Kausalitätsketten, die theoretisch bis zu Adam und Eva reichen würden.( Oder der berühmte Schmetterling der in China einen Orkan auslöst).

    Es ist sehr unwahrscheinlich, dass einem Polizisten bei einer einmaligen Unachtsamkeit die Pistole bei einem Einbruch entwendet wird. Außerdem wird mit den wenigsten gestohlenen Waffen jemand ermordet.

    Der Tod des Opfers ist daher dem Polizisten nicht zuzurechnen, er muss daher nicht haften. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Polizist seine Waffe immer sichtbar im Auto liegen lassen würde und diese dann gezielt gestohlen würde.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Also wenn er die Waffe wie vorgeschrieben in einem verschlossenen Waffenschrank aufbewarte, kann er keine Strafe dafür bekommen. Sollte er jedoch die Waffe auf dem Wohnzimmertisch liegen gehabt haben, wird ihn das wohl seinen Job kosten.

  • vor 1 Jahrzehnt

    @ by julian 19853, waschi, ascalon 2607

    Die Polizei ist explizit vom Geltungsbereich des WaffG ausgeschlossen ... daher gelten auch die im WaffG genannten Vorschriften nicht fuer die Angehoerigen der Polizei.

    Lesst einmal im WaffG nach bevor Ihr hier so Halbwahrheiten verbreitet.

    Und hier aus dem Behoerdenalltag...

    http://www.suedwest-aktiv.de/region/hohenlohertagb...

    Sollte wohl auch vertuscht werden! Ist genauso wie mit der P 99 des Polizeidirektors aus Münster, die noch immer nicht aufgetaucht ist. Das wurde der Presse auch nur zugetragen, ansonsten wüßte kein Mensch davon.

    Quelle(n): WaffG, der orwelsche Animal-Farm-Paragraph 55 lautet: ZITAT § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, 2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, 3. die Polizeien des Bundes und der Länder, 4. die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes. (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle. (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt. (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden. (4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war. (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen. (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
  • Rudi
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Es versteht sich doch von selbst daß der Polizist als Eigentümer auch voll für die Waffe verantwortlich ist.Sollte sich herausstellen daß damit zuhause allzu leichtsinnig umgegangen wurde - macht er sich natürlich strafbar sollte ihm das nachgewiesen werden können.Diese Beamten haben Vorbildcaracter.

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  • vor 4 Jahren

    Ja, vom rein rechtlichen her ist es Diebstahl. Vom humanitären Gesichtpunkt her ist es eine Schande, dass in einem derart reichen Land wie dem Unseren, Menschen Lebensmittel stehlen müssen um überleben zu können. Nein, Armut macht nicht zwangsläufig kriminell, trägt jedoch dazu bei. Die meisten Menschen, die am Rande des Existenzminimus ihr Dasein fristen müssen, waren - sind und werden immer ehrliche und aufrechte Menschen bleiben. Vor der Mutter die von dem Hartz4 Regelsatz ihre Kinder durchbringt, nachts noch putzen geht um ihnen etwas mehr als Spagetti mit warmgemachten Ketchup bieten zu können, vor solchen Frauen habe ich Achtung und bewundere sie.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Für die Folgen kannst du nicht haftbar gemacht werden , aber § 36 WaffG schreibt eindeutig vor wie und wo eine Waffe zu lagern ist. Daran hat sich auch ein Polizist zu halten.

    Nur nebenbei , jedem privaten Waffenbesitzer wird bei einem solchen Fall sofort grobe Fahrlässigkeit unterstellt und die WBK entzogen.

    Quelle(n): WaffG , Berufserfahrung
  • waschi
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Ja, kann er, wenn ein schuldhafter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften vorliegt. Diese Vorschriften werden für die Polizeien in Deutschland in Erlassen geregelt und decken sich mit den Vorschriften des Waffengesetzes, das für Polizeibeamte nicht unmittelbar gilt. Strafrechtlich kann das vorschriftswidrige Aufbewahren, wenn damit, jemand erschossen wird, u. U. fahrlässige Tötung sein, wenn der Beamte mit dem entsprechenden Einsatz seiner Waffe rechnen konnte (Sohn mit Tötungsphantasien a la Amok). Zivilrechtlich kommt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Betracht (§ 823 BGB). Dienstrechtlich geht es bis zur frislosen Entlassung.

  • vor 1 Jahrzehnt

    meistens sind die waffen gar nicht zu hause sondern auf der wache in einem Schließfach

    Quelle(n): bekannter der polizist ist
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