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Arbeitsrecht dringend.?
Folgende Situation:
Berufstätige Frau hatte über Ostern bis zum 17.04 Urlaub.
Ab 18.04. hätte der Dienst wieder aufgenommen werden müssen.
Vom 15.04 bis einschließlich 19.04 wurde sie krank geschrieben.
Folgende Frage.
Am 15.04 wurde der Krankenschein abgeschickt, in der Annahme er sei am Donnerstag den 16.04. auf der Arbeitsstelle.
Deshalb hat die Frau nicht angerufen und Bescheid gesagt, da ihr Dienst ja erst am Samstag beginnen sollte.
Der Schein lag am Samstag immer noch nicht beim Chef auf dem Tisch.
Angeblich benötigt die Hauspost drei Tage zur Bearbeitung.
Das Telefonat hat die Frau vergessen und somit gibt es jetzt Ärger.( Chef mag die Frau nicht)
Was denkt ihr darüber?
Bitte ernst gemeinte Antworten. Spinner und Klugsch... sind hier nicht erwünscht.
Danke
6 Antworten
- Stefan RLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Als erstes muss einen Mitarbeiter nicht die Dauer der Bearbeitung der internen Post interessieren, maßgeblich in einem Streitfall wäre dann der Poststempel als Nachweis. Aber, wie hier schon angesprochen, hat sie Ihre Pflichten verletzt, was die sofortige Benachrichtigung betrifft und muss sich diesen Vorwurf auch gefallen lassen und eine in dem Fall berechtigte Abmahnung. Ob der Chef nun die Person mag oder nicht, es spielt auch keine Rolle in dem Fall, es ist seine Entscheidung, ob er Schritte einleitet oder nicht.
Ich (selbst Arbeitgeber), würde es wenn es denn das erste mal ist, es bei einer mündlichen Verwarnung belassen, es aber in die Akte eintragen. Sollte es sich wiederholen, dann wäre eine Abmahnung fällig. Geht das Spielchen weiter dann noch eine 2 und dann eine verhaltensbedingte Kündigung, ob firstlos- oder gerechte würde ich mir offenhalten.
Quelle(n): ehemaliger Betriebsrat, selbst Arbeitgeber - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Auch wenn ich die Situation nachvollziehen kann, heisst es im Arbeitsrecht deutlich, dass der Angestellte verpflichtet ist, den Arbeitgeber umgehend über eine Situation zu informieren, die in an der Aufnahme der Arbeit hindert. Die Bescheinigung ist nur eine zusätzliche Anforderung, jedoch nicht die Grundinformation. Sorry
- heinz 34Lv 6vor 1 Jahrzehnt
Tatsache ist, dass die Frau ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig über ihre Arbeitsunfähigkeit informiert hat, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Dass man sich nicht immer auf die Post verlassen kann, müsste eigentlich jedem klar sein. Ein kurzer Anruf wäre nicht nur sinnvoll, sondern auch höflich gewesen. Ob der Chef die Frau mag oder nicht ist nicht relevant. Sie hat falsch gehandelt und könnte mit einer Abmahnung rechnen.
- Jürgen NRWLv 7vor 1 Jahrzehnt
Der Arbeitnehmer hat nach deutschem Recht die arbeitsvertragliche Pflicht, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Erfüllung dieser Pflicht sichert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag können zeitlich abweichende Regelungen gelten.
Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber auf dessen Kosten zugehen. Zuvor sind ihm ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schnellstmöglich (per Telefon, per Fax oder E-Mail) mitzuteilen.
Ich bin kein Jurist, denke aber, dass hier mehr als eine Abmahnung nicht drin sitzt. Eventuell bekommt sie kein/en Lohn/Gehalt für den 18.04. Der Urlaub gilt als genommen. Im Gegensatz zur korrekten Krankmeldung, wo dann die Urlaubstage nicht berücksichtigt werden.
Du schreibst - wenn ich es richtig verstehe - dass der Postweg im Hause so lange dauert. Dann wird der Eingang doch per Posteingangstempel erfasst. Vielleicht kann man deswegen die Sache noch gerade biegen?!
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- vor 1 Jahrzehnt
Also, erst einmal bist Du dafür verantwortlich, dass die Krankmeldung rechtzeitig bei Deinem Arbeitgeber vorliegt. Wenn Du die Krankmeldung am 15. geschickt hast, könnte sie natürlich am 16. vorgelegt werden.
In den meisten Arbeitsverträgen, steht aber, dass der Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitgeber über dessen Krankheit informieren muss. Dies beinhaltet auch eine telefonische Krankmeldung die vorab zu erfolgen hat.
Ich gehe davon aus, dass der Chef deswegen sauer ist. Versetzt man sich in seine Situation müsstest Du ihm recht geben, denn bei Krankheit muss der Arbeitgeber gglfs. ja auch für Ersatz sorgen.
Nicht desto trotz gilt aber auch folgendes. Wenn die Krankmeldung z.B. am 16. eingegangen ist und der Arbeitgeber für die Bearbeitung aufgrund der Hauspost 3 Tage benötigt ist dies das Problem des Arbeitgebers und nicht des des Arbeitnehmers. Denn irgendeiner nimmt ja den Brief an öffnet ihn und hätte dann auch die Möglichkeit einer telefonischen Benachrichtigung gehabt.
Beste Möglichkeit immer per Einschreiben schicken. So ist man rund um abgesichert und kann nachweisen wann die Krankmeldung eingegangen ist.
Für das nächste mal, direkt anrufen, Bescheid geben und zeitnah die Krankmeldung mittels Einschreiben schicken.
Ein Kündigungsgrund etc. ist nicht gegeben. Eine Abmahnung über den unterlassenen Anruf könnte geschrieben werden, hätte arbeitsrechtlich aber kaum Wirkung.
Viel Glück noch
- vor 1 Jahrzehnt
chef hat keinen grund ärger zu machen-höchstens dass sie nicht schon früher angerufen hat(sie wusste ja schon seit dem 15.bescheid)...
post geht max 2 tage..
wenn der posteingang bei der FA sowas von schei.e ist dann wundert es mich dass sie noch existieren-normalerweise wird der eingang verzeichnet...
wenn ich richtig informiert bin steht es nirgends das man in seiner *freien zeit* verpflichtet ist sofort krankheit zu melden-es sollte der erste normale arbeitstag genügen...