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Michaela fragte in Politik & VerwaltungPolizei · vor 1 Jahrzehnt

Ab wann wird ein Ermittlungsverfahren wg. Unterschlagun wg. geringfügikeit eingestellt?

Mein ehemalieger Arbeitgeber behauptet ich habe Geschenkgutscheine im Wert von 150€unterschlagen und mich angezeigt nun läuft ein Ermittlungsverfahren, eine Aussage bei der Polizei habe ich verweigert. Steht jetzt nicht Aussage gegen aussage wenn es vor den Richter kommt?

4 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Hallo, falls dein Arbeitgeber dir die Unterschlagung nachweisen kann und und du nicht vorbestraft bist, wirst du wahrscheinlich einen Strafbefehl z.B. 10 Tagessätze a 30.-Euro (ohne Gerichtsverhandlung )bekommen.Bei so kleinen Bagatellfällen kommt es meistens nicht zu einer Gerichtsverhandlung.Die Staatsanwaltschaft erläßt dann einen Strafbefehl wenn er sich der Sache ( eine Verurteilung) nicht sicher ist und hofft das der Beschuldigte nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegt. So hat er Zeit, Ärger und jede menge Kohle für die Staatskasse eingeholt und wird auch noch befördert.

    Dazu ist es wichtig zu wissen, wie groß die Beweiskraft deines Arbeitgebers ist, gibt es Zeugen etc? Hat er dich dabei gesehen? Oder ist es nur eine Vermutung?Bist du im Zusammenhang mit der Unterschlagung gekündigt worden? Wieviele Tage nach dem angbl. Vorfall erfolgte die Anzeige?

    Deshalb kann man die Frage nicht genau beantworten.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Der Anzeigeerstatter muß die Unterschlagung durch seine Zeugenaussage beweisen. Wenn Du diese Aussage nicht widerlegen kannst, sieht es schlecht für Dich aus, weil der Richter nach der Beweislage urteilen muß. Ein Staatsanwalt kann ein Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des zuständigen Richters einstellen. Übrigens bin ich der Meinung, daß 150 € keine geringfügige Summe ist. Da diesbezüglich auch keine Aussage von Dir dem Staatsanwalt vorliegt, kann er das Verfahren auch nicht wegen anderen schuldmindernden Gründen einstellen.

    Quelle(n): Berufserfahrung
  • vor 1 Jahrzehnt

    Also zum einem kommt es darauf an,ob Du Strafrechtlich schon einmal in Erscheinung getreten bist.

    Also,wenn Du schon einmal eine Anzeige bekommen hast,steht die Sache 50 - 50 das es eingestellt wird-ob mit auflage ( Geldstrafe oder arbeitsstunden,kommt auf den Einzelfall an)!

    Sollte allerdings bereits einmal, wegen des selben Deliktes,ein Ermittlungsverfahren - oder eine Verurteilung erfolgt sein - dann hast du schlechte Karten.

    Merke Dir,im falle das Du diese Tat doch begangen hast,dann macht sich Eingeständnis auf alle fälle besser,wie rumlügen.

    Wenn Du wirklich Unschuldig bist dann bleibe natürlich auch dabei.

    Viel Glück noch.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Mmh wenn du die Aussage verweigert hast dann kann es theoretisch nicht Aussage gegen Aussage sein. Nur mal so meine Meinung.

    Und solange dir nichts Nachgewiesen werden kann bist du Unschuldig.

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