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Was bedeutet der Satz?
.... Von der Verfolgung habe ich mit Verfügung vom (Datum) gemäß § 154 Abs. 1 Strafprozeßordnung abgesehen.
Was bedeutet dieser Satz???
Kann dann noch eine Strafe nachkommen?
Danke für eure Antworten!
Daumen runter sind nicht von mir!
13 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Die Strafsache wird nicht verfolgt, da der Beschuldigte entweder schon wegen einer anderen Sache verurteilt wurde
oder
wegen einer anderen Strafsache schon eine Verurteilung zu erwarten ist, die härter ausfällt.
krasses Beispiel: ein Bankräuber wird wegen wiederholtem Schwarzfahren angezeigt.
Die Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung der Anklage wegen Schwarzfahrens einstellen, da der Beschuldigte sowieso schon wegen dem Bankraub eine längere Haftstrafe zu erwarten hat.
§ 154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Quelle(n): Strafprozeßordnung - Peter HLv 4vor 1 Jahrzehnt
Von der Strafverfolgung wurde abgesehen. Es gibt keine weiteren Ermittlungen.
Nein, weil es nicht weiter ermittelt wird.
Die Sache ist gegessen, wie man so schön sagt.
Glück gehabt!
- TifiLv 7vor 1 Jahrzehnt
1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1.wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
Auf Deutsch: Falls jemand noch eine andere Straftat begangen hat, erhält diese Person Mengenrabatt.
Quelle(n): http://bundesrecht.juris.de/stpo/__154.html - vor 1 Jahrzehnt
§ 154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt
Quelle(n): deutsches Rechtssystem - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- Peter KLv 7vor 1 Jahrzehnt
Du bist wegen einer anderer Straftat schon rechtskräftig verurteilt. Die neue Straftat würde das bisherige Strafmaß nicht beeinträchtigen. Also das Verfahren ist eingestellt.
- gaeltachtLv 5vor 1 Jahrzehnt
Ich denke, das Verfahren ist eingestellt. Aber warum schaust du nicht den paragraphen an?
- Verdinand .Lv 7vor 1 Jahrzehnt
"(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint."
Ich weiss nicht, um was es geht, aber es kann noch was nachkommen, wenn noch ein anderes Verfahren anhängig ist.
Aber nicht wegen dieser Tat. Die ist erstmal vom Tisch.
Edit: Daumen runter=keine Ahnung, aber gar keine!!!
Quelle(n): http://dejure.org/gesetze/StPO/154.html - vor 1 Jahrzehnt
dass die sache erledigt ist! da kommt nix mehr...
der paragraph 154 abs 1 ist:
§ 154(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.