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Mietvertrag kündigen im Todesfall, 3 Monate Frist?

Die Mutti meiner Arbeitskollegin ist am 3.1.09 verstorben. Sie wohnte bei einem privaten Vermieter, welcher jetzt zusätzlich zur Kündigung den Totenschein und einen Erbschein (letzteren hat sie gar nicht) haben will. Darf der das und muß sie wirklich noch 3 Monate die Kündigungsfrist einhalten und zahlen, obwohl doch der Tod irgendwie höhere Gewalt ist?

Bitte nur ernst gemeinte Antworten, wir sind wirklich ratlos, da wir uns noch nie um derartige Nachlaßfragen kümmern mußten.

Danke schon mal im Voraus.

9 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Die Kündigungsfrist beträgt auch im Todesfall 3 Monate, in Deinem Fall zum 1.5, da ja sicher noch nicht am 3.1 gekündigt wurde. Der Mietvertrag geht auf den Erben über. Du musst nur dem Vermieter beweisen, wer der Erbe ist, da nicht jeder kündigen kann. Der Vermieter ist besonders vorsichtig, aber ich kann ihn irgendwie verstehen. Vorteil von Kündigung bei Todesfall: Langfristige Verträge müssen auch nicht eingehalten werden.

    Vielleicht ist der Vermieter ja bereit einen Mietauflösungsvertrag zu machen. Dann kann man früher einen Termin vereinbaren. Auch ist es möglich, dem Vermieter zu erlauben, die Wohnung früher zu vermieten. Man muss dann nur bis zu Beginn des neuen Vertrages den Ausfall zahlen.

    Meist benötigt man schon die 3 Monate um alles auszuräumen und die Wohnung vertragsgemäß herzurichten

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (der Vermieter kann ja auch nichts für den Todesfall).

    Den Erbschein will er sehen, um zu wissen, ob die betreffende Person wirklich (Allein-)Erbin ist.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Kündigungsfrist im Todesfall

    Vorzeitige Kündigung beim Tod des Mieters, §§ 569b, 569 a Abs. 6 Satz 2, 569 BGB

    Beim Tod des Mieters wird ein Mietverhältnis über Wohnraum mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, unabhängig davon, ob dieser Erbe ist, wenn die Eheleute die Räume gemeinschaftlich gemietet haben, also beide Vertragspartner sind (vgl. „Ehegatten als Mieter") und darin einen gemeinsamen Hausstand geführt haben. Der überlebende Ehegatte kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist (§ 569b BGB). Dabei ist dem überlebenden Ehegatten nur eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen (vgl. LG Berlin, ZMR 1986, 55). Die Kündigung bewirkt die Auflösung des Mietverhältnisses auch für den Erben.

    War nur der verstorbene Mieter Vertragspartner, tritt mit dessen Tod sein Ehegatte in das Mietverhältnis ein, wenn er nicht binnen eines Monats, nachdem er vom Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber erklärt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will (§ 569 a Abs. l Satz 2 BGB).

    Ist dies der Fall oder ist ein Ehegatte nicht vorhanden, treten die haushaltszugehörigen Familienangehörigen, unabhängig davon, ob sie Erben sind, in den Mietvertrag ein, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tode des Mieters dem Vermieter erklären, das Miet Verhältnis nicht fortsetzen zu wollen (§ 569 a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. l Satz 2 BGB).

    Auch beim Tode nur eines von mehreren Mietern treten dessen Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 569a Abs. 2 Satz l BGB in den Wohnraummietvertrag ein (OLG Karlsruhe, RE vom 18. 10. 1989, WM 1989, 610; Weber/Marx, IX/S. 44).

    Treten die Familienangehörigen nicht ein oder sind solche nicht vorhanden, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt (§ 569a Abs. 6 Satz l BGB). Der Erbe ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist (§§ 569a Abs. 6 Satz 2, 569 Abs. l BGB).

    Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben kündigen.

    Der erstmÃ��gliche Termin, zu dem gekündigt werden kann, ist die einzige außerordentliche Kündigungsmöglichkeit. Die Kündigung muß somit erfolgen, sobald die Erben vom Tod des Mieters, vom Bestehen eines Mietvertrages und der Rechtsnachfolge Kenntnis erlangt haben.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Deine Arbeitskollegin hat vermutlich das Erbe nach der verstorbenen Mutter angenommen. Damit hat sie praktisch den Mietververtrag mit allen Rechten und Pflichten mitgeerbt. Sie muß also innerhalb der gesetzlichen Fristen kündigen und so lange auch noch Miete zahlen.

    Nachweis zur Kündigung ist dabei auch Testament oder Erbschein. Hat sie den Erbschein nicht muß sie ihn bei Amtsgericht/Nachlaßgericht beantragen.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, im Todesfall hat der Erbberechtigte (als Rechtsnachfolger der Verstorbenen - daher die Frage nach dem Erbschein) eine dreimonatige Kündigungsfrist ... das ist auch gut so, weil die meisten nicht sofort in der Lage sind, den Haushalt der Verstorbenen aufzulösen.

    Viele Vermieter lassen sich aber auch auf eine Verkürzung der Frist ein, wenn ein passender Nachmieter gefunden ist (den muss nicht deine Kollegin suchen, denn er muss dem Vermieter gefallen, nicht ihr).

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Hi, ja der Mietvertrag geht an die Erben über, diese müssen in der Regel die Wohnung ausräumen und bei Bedarf renovieren und da sind 3 Monate nicht gerade viel Zeit, sollte es keine Erben geben (deshalb der Erbschein) übernimmt dies die Gemeinde, es sollte aber Möglich sein, mit Einverständnis des Vermieters den Mietvertrag früher zu beenden wenn ein Nachmieter gefunden wird!!! :-)))

  • ----
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Das mit der Miete habe ich auch schon gehört , aber was geht den denn der Erbschein an ?

  • vor 1 Jahrzehnt

    Der Erbschein interessiert ihn vermutlich, damit nicht später irgendjemand kommt und fragt, wo ist die Wohnungseinrichtung abgeblieben.

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