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wie ist Bereitschaftvergütung zu besteuern?

Hallo,

folgende Situation:

Angestellter hat am Wochenende Rufbereitschaft und bekommt dafür 2 Euro die Stunde.

Aufgedröselt sieht das so aus:

Fr. 18:00 - 24:00

Sa. 00:00 - 24:00

So. 00:00 - 24:00

Mo. 00:00 - 06:00

Jetzt ist meine Frage ob diese Vergütung einfach auf das Bruttogehalt gerechnet wird, oder ob das vll. Steuerbegünstigt ist...

Ist Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeit?

Bin zwar einigen Einschränkungen unterworfen z.B. Aufenthalt, Alkohol usw...aber ich _arbeite_ ja nicht unbedingt.

Außerdem weiß ich nicht ob es sich dabei um einen "Zuschlag" im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ob das vll. einfach bloß ein Teil des Gehalts ist und somit nicht unter § 3b EstG fällt.

Ich danke euch!

1 Antwort

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    ...also, hier traut sich anscheinend keiner. Hier bitte:

    Eine Bereitschaftsdienstzulage wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend in diesen Zeiten anfallen.

    Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, ist die Bereitschaftsdienstvergütung deshalb nicht steuerfrei (BFH-Urteil vom 24. 11. 1989, BStBl. 1990 II S. 315). Denn die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3 b EStG setzt voraus, dass es sich eindeutig um einen Zeitzuschlag, d. h. einen Zuschlag zum Grundlohn handelt, der für die begünstigten Zeiten gezahlt wird.

    Nicht begünstigt sind deshalb Zulagen für Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft, die keinen Zuschlag zu einer Grundvergütung vorsehen.

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