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petra w fragte in Politik & VerwaltungVerwaltung · vor 1 Jahrzehnt

hallo wenn man steuerklasse V hat gibt es denn da keinen kinderfreibetrag mehr?

6 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Bei Steuerklasse V gab es noch nie einen Kinderfreibetrag. Diesen gibt es nur bei den Steuerklassen 1-4.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Steuerklassen gibt es vor allem deswegen, weil entsprechend den Klassen Freibeträge und Pauschalen vom Brutto abgerechnet werden.

    Die einfachste Reglung ist bei IV/IV. Dabei sind die Freibeträge des Ehesplittigs zu je 50% verteilt.

    Grundsätzlich, ohne differentiert zu werden:

    I - III haben mehr als 50 %

    V -VI weniger als 50 %

    Allerdings ergeben zum Beispiel III/V einen Freibetragwert von ca. 115%.

    Dadurch sollte man diese Kombination nur wählen, wenn III ca. 200% von V verdient. Sonst kann es böse Überraschungen geben, da man bei V zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichtet ist.

  • Barb
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Steuerklasse V gibt es nur in Zusammenhang mit der Steuerklasse III.

    Der Sinn ist, dass der Besserverdienende die günstigere Steuerklasse (III) bekommt und die Kinderfreibeträge - der Schlechterverdienende bekommt die mit höheren Abgaben einhergehende Steuerklasse V .. und natürlich keine Steuerfreibeträge mehr, weil die ja schon der Partner ausnutzt.

  • elli
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Ist korrekt.

    "5. Lohnsteuerklasse V

    Wird dem verheirateten Steuerpflichtigen zugeordnet, dessen Ehegatte die Steuerklasse III hat.

    In der Steuerklasse V werden keine Kinderfreibeträge berücksichtigt."

    http://buerger.osnabrueck.de/public/produkt_detail...

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  • Uwe N
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Erstens bei Steuerklasse V verheiratet hat der Mann den Freibetrag drauf . Es sei denn Kind ist über 18. Falls dies nicht der Fall ist zur Stadt die Steuerkarte ändern lassen.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Du kannst den Freibetrag auf die Steuerkarte V oder auf die Steuerkarte III eintragen lassen. Man kann aber auch auf beide anteilig zu je 50 % aufteilen. Die Gemeinde macht das.

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