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Aussageverweigerung?
Was für Strafen können mich erwarten wenn ich bei der Polizei oder vor dem Gericht die Aussage als Zeuge verweigere??
13 Antworten
- Lord MLv 7vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Vor der Polizei hast Du grundsätzlich das Recht, Deine Aussage zu verweigern. Das kann und darf Dir niemand ankreiden.
Vor Gericht stehst Du dann vor der Aussagepflicht, Du must wahrheitsgemäß, ggf. unter Eid, aussagen. Es gibt nur bestimmte Gründe des Aussageverweigerungsrechts, z.B. bei Selbstbelastung oder familiärer Zugehörigkeit.
Im Falle einer gerichtlichen Vorladung kannst Du ja noch einmal den Richter direkt fragen, ob und was für eine Strafe zu erwarten wäre.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Gegen dich kann Erzwingsgeld bzw. -haft angeordnet werden. Denke daran, dass du nicht aussagen musst, wenn du mit dem Täter verwandt bist.
- SandraLv 5vor 1 Jahrzehnt
Bei der Polizei darfst du ohne weiteres deine Aussage verweigern.
Wenn du aber vor Gericht aussagen musst, dann MUSST du aussagen! Es sein denn, du bist verwand oder verlobt mit dem Angeklagten. Wenn du dich selbst belasten würdest, dann musst du auch nicht aussagen.
Was genau die Strafe ist, wenn du nicht aussagst, das kann ich dir auch nicht so genau sagen...
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
wieviel jahre hat eigentlich dr. helmut kohl bekommen als er nichts aussagte ?? ach so ja...der hatte ja erinnerungslücken ... die kannst du auch haben wenn du willst ...
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- BabyJohannaLv 4vor 1 Jahrzehnt
Wenn Du Dich weigerst, bei Gericht aus zusagen, kannst Du Erzwingungshaft bekommen.
- LeonyLv 5vor 1 Jahrzehnt
Vor der Polizei darfst du aussagen oder schweigen, vor dem Gericht nicht.
§ 4 von BGB
AuskunftspflichtLiegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daà ein gesetzliches Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 entstanden ist und der Verletzte Pfandgläubiger geworden ist, so kann dieser von dem Täter, dem Teilnehmer, einem an der Veröffentlichung beteiligten Dritten und einem sonstigen Begünstigten Auskunft über das Bestehen und den Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 252 StPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
11von 22 BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00
1. Ist abzusehen, daà die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daà dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.
2. Der Verteidiger muà regelmäÃig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.
3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäÃig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte auÃerhalb der Aussage bestätigt werden.
StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d
Volltext bei 12 von 22 BGH, 24.04.2003 - 3 StR 181/02
Ein Tatrichter ist - auch auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 45, 203, 208 - regelmäÃig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die Verwertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere Hinweise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind.
StPO § 244 Abs. 2, Volltext bei 13 von 22 BGH, 29.01.2008 - 4 StR 449/07
Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung.
StPO §§ 52, 250, Volltext bei 14 von 22 BGH, 27.04.2007 - 2 StR 490/06
14 von 22 BGH, 27.04.2007 - 2 StR 490/06
Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäà § 55 StPO berufen hat, so darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher Erklärungen gemäà § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden.
StPO §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 250 Satz 2, 55
Volltext bei 15 von 22 BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02
1. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.
2. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auch bei der Vernehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertraulichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben.
StPO § 163 a, § 168 c Abs. 5
Volltext bei 16 von 22 BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01
Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichten.
StPO §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1
Volltext bei 17 von 22 BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem die Frage, ob der Einsatz von Vertrauenspersonen im Ermittlungsverfahren, der zur Erfassung von ÃuÃerungen einer zur Aussageverweigerung berechtigten Zeugin führte, nach deren Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung zu einem ...
Volltext bei 18 von 22 BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R
Gewaltopferentschädigung - Ausschluà - Tatbeitrag - Mitverursachung - Unbilligkeit - Rechtsfeindlichkeit - sozialwidriges Verhalten - Selbstgefährdung - Leichtfertigkeit - grobe Fahrlässigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Beweisverwertungsverbot - Beweiswürdigung - Urkundenbeweis - Zeugenbeweis - Aussageverweigerung
1. Verweigert ein Zeuge die - erneute - Aussage, so ist das Gericht nicht gehindert, Aussagen dieses Zeugen aus anderen Verfahren als Urkundenbeweis zu verwerten.
2. Zum Leistungsausschluà wegen Unbilligkeit im Recht der Gewaltopferentschädigung.
3. Wegen Selbstgefährdung ist eine Entschädigung nur ausgeschlossen, wenn das Opfer leichtfertig gehandelt hat. Ob das der Fall war, ist nicht nach einem objektiven MaÃstab, sondern nach den persönlichen Fähigkeiten des Opfers zu beurteilen.
Volltext bei 19 von 22 BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07
Gründe: Ein Annahmegrund gemäà § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet.
Volltext bei 20 von 22 BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05
Der Beweis für das äuÃere Bild einer Entwendung eines Tresors erbringt nicht zugleich das äuÃere Bild einer Entwendung der sich darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenständen, denn die Entwendung des Tresors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, das sich im Tresor Gegenstände befunden haben.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es auch in einem solchen Fall darzulegen und zu beweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Tresor vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die Anwendung des § 287 ZPO ist insoweit kein Raum.
Hat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der in erster Instanz auf Grund der Vernehmung eines Zeugen getroffenen Feststellungen und ordnet es deshalb die erneute Vernehmung dieses Zeugen an, ist ihm der Rückgriff auf die erstinstanzlich protokollierte Aussage des Zeugen als Grundlage für eine abweichende Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschlossen, wenn dieser nunmehr berechtigt das Zeugnis verweigert.
Quelle(n): www.lexitus.com - derliebe1611Lv 4vor 1 Jahrzehnt
Bei der Polizei brauchst du als Zeuge nicht auszusagen, auch nicht zum Vernehmungstermin zu erscheinen, hierfür brauchst du keine gründe anzugeben.
Bei Gericht sieht das anders aus, wenn du dich nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen kannst (wegen Verwandschaftsverhältnis zum Angeklagten bzw. wegen deines Berufes) bis du grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, es sei denn du würdest dich der verfolgung wegen eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit aussetze.
Ansonsten bist du zur wahrheitsgemäÃen Aussage verpflichtet, es kann gegen dich ein Ordnungsgeld bzw. Erzwingungshaft erlassen werden. Du solltest auch daran denken, dass du auch mal auf eine Zeugenaussage angewiesen bist um zu deinen Recht zu kommen.
Quelle(n): http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__55.html http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__52.html http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html - Anonymvor 1 Jahrzehnt
Als Zeuge vor Gericht hat man zu erscheinen. Ansonsten wird ein Ordnungsgeld oder Erzwingungshaft fällig. Man kann als Zeuge auch dem Gericht zugeführt werden.
Angaben zur Person muss man machen. Zur Sache braucht man so gut wie nichts sagen. Das weià man dann einfach nicht mehr oder kann sich nicht daran erinnern.
Diesen plötzlichen Gedächtnisschwund haben doch viele auf einmal vor Gericht.
- vor 1 Jahrzehnt
Wenn du mit dem Täter verwandt bist, darfst du die Aussage verweigern. Ebenso wenn du dich einer Straftat bezichtigen würdest.
Ansonsten wird dir der Kopf abgehackt.
Nein, kleiner Scherz. Das ist nicht so.
- Lucius T FowlerLv 7vor 1 Jahrzehnt
Bei der Polizei: keine. Es ist Dein Recht, zu schweigen.
Vor Gericht: Es ist Dein Recht, zu schweigen, wenn Du Dich selber oder Verwandte durch Deine Aussage belasten würdest. Du musst Dich auch nicht vereidigen lassen.
Deine Worte seien:
"Ich möchte von meinem Schweigerecht Gebrauch machen."
Lass Dich auf keine Diskussionen ums "warum" und "wieso" ein. Du machst von Deinem Schweigerecht Gebrauch, und Punkt.