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Kann ich im Trennungsjahr meine Lohnsteuerklasse ändern?

Kann man im sogenannten Trennungsjahr die Lohnsteuerklassen ändern lassen, z.B. von fünf wieder auf eins? Falls ja, gilt dann die neue Steuerklasse ab dem Monat wo ich sie ändern lasse oder rückwirkend für das ganze Jahr.?

Weiß jemand wo ich das genau nachlesen kann, oder kann mir einen link geben? Danke!

7 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    1. Eine Abänderung der Steuerkarte (Hier: Steuerklassenwechsel) ist nur bis zum 30. November eines Jahres möglich.

    2. Die gewählte Steuerklasse zählt "immer" rückwirkend fürs ganze Jahr.

    3. Im Jahr der Trennung ist ein Steuerklassenwechsel "nicht unbedingt erforderlich".

    >> Wenn beide Ehegatten jetzt schon wissen, dass sie die nächste Einkommensteuererklärung zusammen durchführen ("Zusammenveranlagung") <<

    4. Wenn beide Ehegatten sich einig sind, ihre nächste Einkommensteuererklärung "getrennt" durchführen zu lassen, sollte der Steuerklassenwechsel schnellstens durchgeführt werden von 3 / 5 auf 4 / 4 oder 1 / 1.

    5. Kinder werden dann je zur Hälfte auf der Steuerkarte der Ehegatten eingetragen.

    6. Die Änderung der Steuerkarte wird bei der ausstellenden Behörde (persönliche Vorsprache erforderlich) vorgenommen. >> Einwohnermeldeamt, Kreisverwaltungsreferat, Bürgermeisteramt usw. <<

    6. Im Jahr der Trennung können keine Unterhaltsleistungen an den Ehegatten steuerlich abgesetzt werden.

    Begründung:

    Es besteht für das Jahr der Trennung die Wahl der "Zusammenveranlagung"

    8. Unterhaltskosten für Kinder können "nie" abgesetzt werden, solange Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Dies gilt auch wenn nur ein Ehegatte Kindergeld bezieht, da der andere Ehegatte den "zivilrechtlichen Anspruch" auf 50% des Kindergeldes hat. Dieser wird in der Regel jedoch mit dem Kindesunterhalt verrechnet.

    7. " Reine Scheidungskosten (Rechnung vom Anwalt) oder Scheidungsnachfolgekosten" sind außergewöhnliche Belastungen und können unter Anrechnung der "eigenen zumutbaren Belastung" steuerlich abgesetzt werden.

    Anwaltskosten wo die Rechnung nicht auf Scheidungskosten ausgestellt ist, werden "grundsätzlich" vom Finanzamt nicht anerkannt.

    >> Ausnahme: <<

    "Gut will" des Finanzbeamten

    Quelle(n): Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Lohnsteuer-Richtlinien Bürgerliches Gesetzbuch
  • vor 1 Jahrzehnt

    Du musst sogar. Wer sich als getrennt lebend meldet muß auch die Steuerklasse ändern. Genau ab diesem Moment. Rückwirkend geht nicht. Einfach mit Deiner Steuerkarte aufs Einwohnermeldeamt gehen und ändern lassen. Wenn Kinder im Spiel sind auch dementsprechend die Kinderfreibeträge zuteilen lassen.

    Einfacher ist es wenn man die beiden Steuerkarten der Expartner anschleppt, das ist aber kein muss. Der der seine Karte nicht bringt wird dann von Amts wegen dazu aufgefordert.

    Dein Arbeitgeber führt dann sofort nach der nun neunen Steuerklasse Deine Lohnsteuer ab. Beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Deiner Steuererklärung wird es dann wieder interessant, denn dann könnt ihr Euch noch einmal gemeinsam veranlagen lassen und den Ertrag bzw.die Nachzahlung müsst ihr Euch dann teilen. Wenn ihr beide nur "einfache" Angestellte seid könnt ihr die Steuererklärung alleine machen, wenn ihr besondere Dinge wie z.B. ein Haus, oder ein Kleinunternehmen steuerlich geltend machen wollt solltet ihr dringend einen Steuerberater hinzuziehen. Übrigens, Scheidungskosten (Anwalt, Gerichtskosten) sind steuerlich voll absetzbar.

  • vor 1 Jahrzehnt

    MAarum die Lohnsteuer-klasse ändern lassen?, Solange ihr vor dem Gesetz noch Verheiratet seid, habt ihr die Möglichkeit den Jahresausgleich zusammmen zu machen.

    Die zuviel bezahlten Steuern könntet Ihr ja gerecht teilen 50%-50% als Vorschlag. Allemal besser als eine getrennte Steuererklährung!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Im Jahr der Trennung werden die Lohnsteuerklassen durch die Trennung selber nicht berührt. Sie können allerdings im Einvernehmen mit dem Ehegatten/mit der Ehefrau einen Steuerklassenwechsel beantragen (III/V in IV/IV oder V/III bzw.IV/IV in III/V). Weiterhin besteht die Möglichkeit eine ungünstigere Steuerklasse als die bisher eingetragene eintragen zu lassen.

    Im folgenden Jahr werden Sie und Ihr getrennt lebender Ehegatte/Ihre getrennt lebende Ehefrau grundsätzlich wie Ledige behandelt und bekommen die Lohnsteuerklasse I (bzw. II, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, das in Ihrer Wohnung im Inland gemeldet ist).

    Diese Information stammt von der Oberfinanzdirektion Hannover - gilt aber bundesweit!

    Auf der Quellseite über die Suchfunktion des Browsers nach "Trennung" suchen. Dann findet man den entsprechenden Absatz sofort!

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Grundsätzlich besteht kein Anlaß, Steuerkarten bzw. Steuerklasse ändern zu lassen. Sie sollten jedoch bedenken, daß mit Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres getrennte steuerliche Veranlagung erfolgt.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, das kannst Du.

    Bekannte von uns haben sich auch im Trennungsjahr auf der Lohnsteuerkarte anders eintragen lassen.

    Das gilt dann ab dem Monat, wo man es umschreiben läßt.

    Wenn ihr aber schon länger auseinander seid, dann frage mal nach.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Frag bei Deinem Finanzamt an.

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