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Wie wäre die Rechtslage ?

Bei folgenden fiktiven Fall:Herr X hat die Schwester von Herrn YZ sexuell belästigt,sie hat darauf hin ihrern Bruder angestiftet Herrn X Gewalt anzudrohen sollte er sie nochmal belästigen.Herr X kann die Anstiftung sowie die Androhung von Gewalt nachweisen.

2 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Der Bedrohte kann das höschstens als Belästigung zur Anzeige bringen, auf Androhung wird es nicht vor Gericht Bestand haben. Davon abgesehen wird es bei der Sachlage gar nicht zur Verhandlung kommen. Anders wäre es wenn der Bruder mit der Schwester Anzeige erstattet wegen sex. Belästigung. Wenn genug Beweise vorhanden sind wird es in dem Fall auch vor Gericht bestand haben.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Hallo,

    die Drohung mit Gewalt, sofern nicht der Tatbestand der Erpressung gleichzeitig erfüllt ist, hat erstmal keine rechtlichen Konsequenzen. Sofern sachlich vorgetragen, ist das erstmal nur eine Aussage, keine Tat.

    Der Bedrohte könnte versuchen auf Unterlassung zu klagen, was er aber wahrscheinlich nicht tun wird.

    Im Grundsatz sollte der Bruder ihm keine Gewalt androhen, sondern mit der Schwester zur Polizei gehen und dort eine Anzeige machen. Das ist der korrekte Weg.

    Gruß

    cfco15

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