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Schwangerschaftsabbruch?
"Ein Schwangerschaftsabbruch nach der sogenannten "Beratungsregelung" ist rechtswidrig , aber straffrei (§ 218 StGB)"
119.710 Abbtreibungen in Deutschland im Jahr 2006.
Ist da irgendwas schiefgelaufen? Ich zum Beispiel wusste nicht, dass Schwangerschaftsabbrüche theoretisch rechtswidrig sind. Liegt natürlich auch daran, dass ich bisher noch nicht in die Situation gekommen bin, das wissen zu müssen.
Bin ich alleine so blöd und wusste das nicht oder ist das doch eher unbekannt?
6 Antworten
- ?Lv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
letztendlich geht es darum daß eine Frau mit dieser Entscheidung ein Leben lang leben muß ............
die gestzliche Seite ist eine ganz andere -
noch dazu daß im Ausland wiederum die Gestze anders sind
(es gibt genügend die nach der 12. SSW im Ausland abtreiben lassen .........)
außerdem gilt es zu beachten WARUM die Schwangerschaft abgebrochen wird
- wg schwerer Behinderung / Mißbildung des Kindes
- Zeugung durch eine Vergewaltigung
sind zB Gründe wonach man die Mutter doch nicht deßhalb bestrafen kann .............
- TinchenLv 4vor 1 Jahrzehnt
Du bist nicht blöd und kannst nur nicht alles wissen!
Gemäß Artikel 2 Grundgesetz hat JEDER das Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit.
Nicht nur das ungeborene Kind sondern auch die Mutter, eben jeder und in der Statistik wird nicht unterschieden, warum eine Abtreibung erfolgt ist.
Wenn der Embryo das Leben der Mutter gefährdet oder nicht lebensfähig ist, dann braucht man eben eine Regelung wie den § 218 StGB. Sie ist nicht schön aber notwendig.
Quelle(n): Grundgesetz - Anonymvor 7 Jahren
Für Frauen, die nicht schwanger werden können möchten diese neue natürliche Methode, die viele Frauen in dieser Situation http://xn--gebren-dua.info/ geholfen hat versuchen
Viel Glück an alle!
- mausi&schatziLv 6vor 1 Jahrzehnt
Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Er ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen zulässig. Diese sind:
1. Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig.
2. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig.
3. Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation). Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden.
In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.
In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig[34]; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt[35]. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt[36]. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar[37]. Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen[38]; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten[39]. Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich[40].
Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Im Falle eines Abbruchs nach Beratung, also ohne eine medizinische Indikation, zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind den Abbruch überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.
Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen. In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.
Handlungen, deren Wirkung vor der Nidation einsetzt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt kein Schwangerschaftsabbruch, sondern ein Tötungsdelikt vor, sobald die Eröffnungswehen eingesetzt haben, da zu diesem Zeitpunkt „die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ angenommen wird (BGHSt 32, 194).
Bei Spätabbrüchen [Bearbeiten]
Ein Spätabbruch ist in Deutschland und in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, d. h. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation). Ein Spätabbruch ist allein weil eine schwerwiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation) oder wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre, nicht gem. § 218 a StGB zulässig. Stellt das Gericht fest, dass sich die Schwangere zur Zeit eines solchen rechtswidrigen Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat, kann es von Strafe absehen. Die embryopathische Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schwerer Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau.
In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu, einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen. [41]
Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, so dass von Schwangerschaftsabbrüchen auch ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil gesunder Föten betroffen ist und schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben.
Eine Untersuchung an der Charité (Berlin) von 2003 stellte bei einer Analyse früherer wissenschaftlicher Arbeiten erhebliche Schwankungen in der Fehlerquote verschiedener diagnostischer Verfahren fest. Bei unerfahrenen Diagnostikern z. B. bis zu 80 % nicht entdeckte morphologische Fehlbildungen durch Sonografie (gegenüber möglichen 10 % bei damit sehr erfahrenen Ärzten).[42]
Bezogen auf die durchgeführten Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen (d. h. die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) durchgeführt wurden, bei Einsatz aller diagnostischen Verfahren.[43]
Immer wieder ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab. Ist der Abbruch für die Frau trotzdem zwingend, hat sie meist nur die Möglichkeit, diesen im Ausland durchführen zu lassen, oft in Holland. Die niederländische Statistik weist etwa 500–600 Spätabbrüche an Frauen aus Deutschland aus, wobei allerdings keine Indikationen erhoben werden[44].
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- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Gans Deutschland besteht aus Ausnahmeregelungen es gibt keine klaren Gesetzte mehr