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Anspruch auf Weihnachtsgratifikation ?
Habe folgende Formulierung im Arb.Vertrag:Der A.G.zahlt eine Weihnachtsgrat. in Höhe von 1650€. Im Jahr des Eintritts anteil. für die Monate der Betriebszugehörigkeit.(hab 8.07angef.)Sollte das Arb.verh. von einer der Parteien bis 30.03 des der Zahlung folgenden Jahres aufgelöst werden ,ist der A.G berechtigt die Grati.zurückzufordern.Dies bedeutet das die Auszahlung für das Kal.jahr 2007 nur zur Auszahlung kommt wenn das Arb.verh.mindestens bis zum 31.03.08 verlängert wird.(Hab befristeten Vertrag verlängert vom Chef bis 30.09.08)Nun sagt er Kohle gibt es erst im März...Ist das Richtig oder muss er die kohle ,sprich Weihnachtsgratifikation im Dezember zahlen? Danke für alle brauchbaren Antworten und Tipps im vorraus.
3 Antworten
- vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Anspruch hast Du schon. Wann gezahlt wird, sollte auch in deinem Arbeitsvertrag stehen. Eigentlich sagt der Name Weihnachtsgrat. ja alles, also das sie schon vor Weihnachten gezahlt wird.
Das mit 30.03. bedeutet ja nur, das eine schon gezahlte WG zurückgefordert werden kann und hat nichts mit dem Auszahlungszeitpunkt zu tun.
- LiliLv 6vor 1 Jahrzehnt
Eigentlich müsste er die (anteilige) Weihnachtsgratifikation mit dem Dezemberlohn auszahlen, eben weil schon feststeht, dass Dein Arbeitsverhältnis länger dauert, als bis 31.03.
Ich würde noch einmal mit dem AG sprechen. Die Auszahlung im März ist so nicht korrekt. Nur eine Rückzahlung Deinerseits wäre fällig, wenn Du bis zum 31.03. kündigst.
- vor 1 Jahrzehnt
Hallo,
wenn der Arbeitgeber erst im März 2008 bezahlen würde, dann wäre die Formulierung, dass er das Geld zurückfordern könne nicht nötig, oder? Also muss die Gratifikation an Weihnachten bezahlt werden.