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stefan456 fragte in Politik & VerwaltungPolizei · vor 1 Jahrzehnt

Hallo, meine frage ist?

ich bin am 10.05.2007 über rot gefahren, und zwei Polizisten haben mich aufgehalten und meine Personalien aufgenommen usw.

erst gestern am 19.10.2007 (nach über 5 Monaten) (in der zwischenzeit nichts bekommen) habe ich einen brief vom Ordnungsamt bekommen dass ich 78,11 € bezahlen muss und Zur Nachschulung gehen muss usw.

Meine Frage ist kann ich gegen diese anordnung widerspruch einegen, weil wegen der Verjährung?

10 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Hallo

    Der Kostenbescheid, den Du erhalten hast ist nicht die "Strafe" für das missachtete Rotlicht. Vielmehr ist das ein Gebührenbescheid über Verwaltungskosten die Du zu tragen hast.

    Aufgrund des Verstoßes kann die Verwaltungsbehörde anordnen, dass eine Nachschulung fällig ist. Dieses Mittel wird bei "Fahranfängern" (Probezeit) eingesetzt.

    Verstöße ab einem Bußgeld die auch mit Punkten bewährt sind. Also alles über 35.-€.

    Das Bußgeld muss nicht zwangsläufig erhoben werden, wie Du schon vermutet hast Verjährungsfrist. Davon unabhängig ist aber der Verwaltungsakt noch offen um den es hier geht.

    Widerspruch ist möglich, würde ich aber nicht ohne Anwalt machen. Klageweg wäre dann das Verwaltungsgericht.

    Grüße aus Berlin

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn du mit dem Brief den Bußgeldbescheid meinst, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, anders bei anderen Ordnungswidrigkeiten, nach drei Monaten. Dass heißt, wenn du tatsächlich in der Zwischenzeit keinen Bescheid bekommen hast, legst du sofort Widerspruch ein. Aus deiner Frage jedenfalls sind keine Gründe zu erkennen, die die Verjährung unterbrochen haben (siehe dazu § 33 OWiG). Dazu führt der § 26 Abs. 2 StVG folgendes aus: "(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."

    Man darf aber hier die Verfolgungsverjährung nicht mit der Vollstreckungsverjährung verwechslen, denn diese beträgt bei einer Geldbuße bis zu tausend Euro drei Jahre.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wieder spruch kannst du immer einlegen steht doch unten auf den bescheid drauf

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die 78 € sind nicht für das Rotlicht (das offenbar eingestellt wurde), sondern die Verwaltungsgebühr für den sog. Verwaltungsakt, dass Du zur Nachschulung musst usw.

    Das geht also nicht nach dem Straßenverkehrsgesetz (da wären es 3 Monate), sondern nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Nachdem das Gebühren sind, gibt es nur eine 30 Jahre-Verjährung.

    Tut mir leid,

    Stefan

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Widerspruch ist zwar möglich aber sicher kaum empfehlenswert. Damit würden die Kosten und Gebühren ins Uferlose steigen. - Zumal der Tatbestand damit nicht behoben wäre.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Nein Leider nicht den laut §26 StVG ist eine Verjährung dann möglich wenn das Ordnungsamt Zitat: (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrikeiten nach §24 drei Monate,solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist,danach sechs Monate

    Sei froh das Du kein Fahrverbot bekommen hast weil sonst hättest wirklich ein Prob. ich hoffe ich habe Dir weiter Helfen können . Mal eine Frage bist Du Fahranfänger?

    Wenn Ja dann hast Du echt noch Glück gehabt weil sonst wäre Dein Führerschein eingezogen worden,pass nächste Mal auf.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Also.. eigendlich sind Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach 3 Monaten "verjährt", außer es kommt eine Anhörung o.ä. dazwischen.. Das Anhalten nach der "Tat" zur Personalienaufnahme hat keine aufschiebende Wirkung.. damit bleiben es 3 Monate.

    Leg Widerspruch ein, da es ja über 3 Monate sind.. !

    Quelle(n): http://www.ra-karlbrenner.de/verjaehrung31,33.htm ganz unten! Aber lies alles!
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn das Datum des Verstoßes auf dem Bußgeldbescheid steht, dann kannst du Widerspruch einlegen, die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate.

    Allerdings Nachschulung wegen Missachtung der roten Ampel gibt es nur bei Fahranfängern (Probezeit) weil es sich für sie um einen schweren Verstoß handelt, oder bei Fahren über rote Ampel, wenn diese länger als 1 Sekunde rot war, dann ist allerdings der Führerschein 1 Monat weg und das Bußgeld beträgt 125€ plus Gebühren.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    welche verjährung? stadt, staat, banken haben immer recht. da gilt auch keine verjährungsfrist. du wirst ob du willst oder nicht zahlen müssen. wegen der nachschulung würde ich ein beratungsgespräch beim anwalt aufsuchen. kostet aber in der regel was.

    werd dir deiner schuld bewusst und sehe es als lehre...

    alles gute

    lg sindy

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nein,kannste leider nicht.Okaj, Du kannst schon, aber das wird in unserem bürokratischen Land nix nutzen.Verjährung, wie es der Name schon suggeriert, tritt erst nach Jahren ein.Sonst hiesse es ja vermonatung...

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