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Rechte und Pflichten des leiblichen Vaters nach Namensänderung?

Ich werde bald heiraten und habe Kinder aus erster Ehe. Wir überlegen, dass die Kinder dann auch den Familiennamen annehmen des Stiefvaters. Der leibliche Vater kümmert sich eher selten um die Kinder und würde einstimmen, wenn die Kinder es auch wollen. Hauptsächlich, weil er denkt, er wäre dann aller Pflichten seiner Kinder entbunden. Für uns ist es nicht eigentlich nicht wichtig. Uns steht das Wohl der Kinder im Vordergrund. Trotzdem würde ich das schon genauer wissen. Wer kann mir helfen?

Update:

Es geht erstmal nicht um Adoption. Auch wenn wir das unter Umatänden auch in Betracht ziehen. Sondern erstmal um eine Namensänderung. Die Kinder sind noch klein 2 + 4 Jahre alt! Er muss einstimmen, dass wissen wir. Gerne würde ich den Vater auch sämtlicher Pflichten entbinden, aber, dann behauptet er, ich würde ihm die Kinder entziehen. (Die Kleine hat er in den letzten 2 Jahren nicht einmal allein bei sich gehabt. Nicht mal einen Nachmittag!)

6 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Hallo , Der leibliche Vater hat die gleichen rechte und Pflichten wie vorher. Denn die Kinder nehmen ja nur den Namen des Stiefvater an . Sie werden ja nicht von ihm Adoptiert.

    Zusatz: es ist schade , das sich der Vater nicht um die Kinder kümmert. Aber wie schon gesagt , selbst bei einer Namensänderung hat der leibliche Vater die gleichen Pflichten wie vorher.. .

  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Namensänderung verändert die gesetzlichen Rechte und Pflichten des leiblichen Vaters nicht. Sie berührt auch nicht den Unterhaltsanspruch.

    Moralisch kann ich den Gedankengang des leiblichen Vaters nachvollziehen. Mit der Aufgabe seines Namens "übereignet" er gefühlsmässig die Kinder und er wird ein weiteres Stück aus ihrem Leben ausgeschlossen. Wenn er sich aber ohnehin nicht wirklich um sie kümmert, sollte das keine Schwierigkeit sein.

    Man kann es natürlich auch von der anderen Seite betrachten und sich die Frage stellen, ob es überhaupt wünschenswert ist, die Kinder Zeit mit einem Vater verbringen zu lassen, der sie so leicht hergeben kann, daß er keinen Wert mehr darauf legt, Teil ihres Lebens zu sein.

    LG

    Quelle(n): Scheidung meines Bruders, 2 Kinder und folgende Neuheirat der Mutter
  • wiese
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Die sogenannte Einbenennung ändert im Gegensatz zur Adoption überhaupt nix an den Rechten und Pflichten, die hängen nicht am Namen, sondern an der biologischen Abstammung.

    Quelle(n): 12 Semester Jurastudium
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Was Du schreibst, ist ganz vernünftig. Du solltest allerdings nicht nur an den Vater denken, sondern auch an die Kinder - ja, das tust Du ja schon, aber trotzdem, denk mal ein paar Jahre weiter. So kleine Kinder können doch noch gar nicht sagen, was sie bei so einer schwierigen Frage "wollen".

    Werden sie nicht irgendwann mitbekommen, daß ihr Stiefvater nicht ihr "richtiger" Vater ist? Im Interesse Deiner Kinder brich den Kontakt zum Erzeuger Deiner Kinder nicht ab. Auch wenn oder gerade weil er es Dir vermeintlich "leicht" macht.

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    ...Weiterhin ist eine 'Einbenennung' des Kindes möglich: Geht ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Ehe ein, so kann das Kind auch den Namen des Ehepartners annehmen. Hierzu müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Auch ist es möglich, den Ehenamen dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzuhängen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils, wenn das Kind bisher dessen Namen führte. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, seine Einwilligung in die Namensänderung notwendig. Mit jeder Wiederheirat ist eine erneute Einbenennung möglich.

    Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie die Rechtsprechung die Interessen des Kindes an der Namensgebung bewertet. In den überwiegenden Fällen wollen Kinder ihren Namen dann ändern, wenn nach einer Scheidung die alleinsorgeberechtige Mutter ihren Geburtsnamen wieder annimmt, oder wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und als neuen Familiennamen den des Ehemannes annimmt. In der Regel bedarf es der Zustimmung des früheren Ehemannes, wenn die Kinder dessen Namen ablegen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 13.12.1995 (6 C 6.94) von einem aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes abgeleiteten Interesse an einer Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil aus. Dieses Interesse des Kindes ist immer zu berücksichtigen, wenn nicht andere gewichtigte Belange vorgehen. Als Beispiel wird aufgeführt, daß in problematischen Sorgerechtsfällen etwa die Namensänderung instrumentalisiert werden könnte, um die Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil zu unterbinden.

    Im Falle einer Wiederheirat ist eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls regelmäßig zuzustimmen, wenn in der Stieffamilie noch Stiefgeschwister oder Halbgeschwister leben. So soll gewährleistet werden, daß sich alle zu einer Familie gehörig fühlen.

    Bei Kindern über 14 Jahre werden die Persönlichkeitsrechte noch höher bewertet. Außerdem bestehe bei älteren Kindern in den meisten Fällen nicht die Sorge, mit der Namensänderung könne der leibliche Vater aus dem Bewußtsein des Kindes verdrängt werden.

    Grundsätzlich ist bei einer Entscheidung über eine Namensänderung von Kindern immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen.

    Ich hoffe, das hat Dir etwas geholfen. lg

    Quelle(n): Informationen für Einelternfamilien, Nr. 3/98
  • bewe
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    wir haben genau diesen Schritt Anfang des Jahres vollzogen und "unsere" Kinder sind schon in einem Alter(ab 12 Jahren) in dem sie selber mit entscheiden konnten und mussten.

    Die Namensänderung war eine tolle Idee und hat Ruhe in das Leben der Kinder und der Familie gebracht.

    Der leibliche Vater(der sich auch nicht kümmert oder bezahlt oder sich meldet) wird von keinerlei Pflichten oder Rechten entbunden durch die Namensänderung.

    Hauptsache den Kindern geht es mit dem neuen Namen gut und sie haben ihren inneren Frieden gefunden.

    Viel Glück Dir und Deiner Familie

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