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Verspätete Mietzahlung - Zinsberechnung - Gilt Zinssatz für Verbraucher- oder Handelsgeschäfte?

Meine Mieterin zahlt ihre Miete seit einigen Monaten verspätet. Wenn ich ihr in der Jahres-NK-Abrechnung meine Zinsverluste belasten will, welchen Zinssatz muss ich nehmen?

Auf der Seite www.basiszinssatz.de gibt es 2 Varianten:

1. Verbrauchergeschäfte

2. Handelsgeschäfte (der ist höher)

Welche der beiden Zinsvarianten gilt bei einem Mietverhältnis?

(nicht dass Ihr setzt denkt: oh ist das ein böser Vermieter: Habe die Mieterin angerufen wegen verspäteter Miete, und sie wurde frech und meinte so ungefähr, sie könne ja nichts dafür, ich sei schuld. Und SO geht das nun auch wieder nicht ...)

Update:

Es geht hier übrigens um die Mieterin, die die NK-Erhöhung nicht bezahlt. Jetzt zahlt sie noch immer nicht die volle Erhöhung.

Zusatzfrage: der auf der von mir zitierten Seite angegebene Zins für "Handelsgeschäfte" würde sich demnach also nur auf Geschäftsleute beziehen und nicht auf ein Mietverhältnis? (Schade ... denn ich muss wegen der verspäteten Mietzahlung mein Konto überziehen, da zahle ich über 10 % Zinsen. Könnte ich von daher der Mieterin nicht auch die mir durch ihren Zahlungsverzug wirklich entstandenen Kosten aufs Auge drücken?)

6 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Welchen Verzugszins du nehmen kannst, wurde ja schon geschrieben.

    Zu deiner Zusatzfrage: Die Verzugszinsen sind immer das Minimum, was angesetzt werden kann. Entstehen dir durch die verspätete Mietzahlung höhere Sollzinsen, kannst du unter Vorbringen des entsprechenden Nachweises den höheren Sollzins-Zinssatz geltend machen. Sollten dir durch den verspäteten Zahlungseingang noch weitere Kosten entstanden sein (Rücklastschriftgebühr u.s.w.) können diese zusätzlich als Schadensersatzforderung geltend gemacht werden, wenn sie nachgewiesen werden (§ 288 BGB).

  • vor 1 Jahrzehnt

    @schleich-er es reichen 2 Monate Mietrückstand für eine fristlose Kündigung. Bei regelmäßigen unpünktlichen Mietzahlungen ist auch eine Kündigung möglich. Dies muß man aber mit Rechtshilfe durchführen, da es dann vermutlich auf einen Prozess und Räumungsklage hinausläuft.

  • horsch
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Du kannst (gesetzlich) 5% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz von z.Zt. 3,19% (gerade geändert) verlangen. Einer vorherigen "Vorwarnung") bedarf es nicht, da ein Vertrag mit Frist besteht und sie bei Überschreitung dieser Frist automatisch in Verzug ist.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Gut, daß du mit ihr telefonisch gesprochen hast. Jetzt weißt du, woran du bist.

    Ich würde es so machen:

    1. Fordere sie schriftlich mit Einschreiben/Rückschein auf, ihre Miete pünktlich und laut Mietvertrag zu zahlen. Weise sie darauf hin, daß du ihr Verzugszinsen berechnest, wenn sie nicht pünktlich zahlst. Nimm den Zinssatz für Verbrauchergeschäfte. Drohe ihr auch an, daß ihr das Mietverhältnis fristlios gekündigt wird, wenn sie weiterhin ihre Miete nicht pünktlich zahlt.

    2. Jedesmal, wenn die Miete nicht an dem Tag, an dem sie auf deinem Konto sein sollte, nicht da ist, schicke ihr eine Mahnung per Einschreiben/Rückschreiben. Wenn sie 3 mal mit der Miete zu spät ist, kündige ihr das Mietverhältnis.

    Es geht doch nicht an, daß sie mit dir macht, was sie will.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Regelung für Verzugszinsen sagt, dass der Basiszinssatz (der wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt) + 5 % in Rechnung gestellt werden kann. Die Basiszinssätze und deren Geltungszeitraum sind auf der Seite ja aufgeführt.

    Nachtrag: Danke für den Daumen runter, ist aber trotzdem so.

    @ Kuchenmacher: 3 x mit der Miete in Rückstand sein reicht nicht. Es müssen mindestens 3 Monatsmieten Rückstand aufgelaufen sein. Erst dann ist es ein Kündigungsgrund. (Der Daumen runter kommt nicht von mir)

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hi,

    Was da gilt weiß ich nicht, kannst doch glatt den Zinssatz nehmen, den Dir die Bank für Dein Konto berechnet, falls Du es überziehen mußt, wenn der Mieter nicht zahlt.

    Meist so um 13 % p.a.

    Diesen Satz kannst Du gerne berechnen, es fragt auch eh keiner danach. Mußt , denke ich, bei einer etwaigen Zinsforderung auch angeben, daß es sich um einen banküblichen Zinssatz handelt.

    Keine Bange, einfach tun. Ist so üblich

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