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400-Euro-Job, steht mir, wenn ich heute arbeite, ein?

Feiertags-Zuschlag zu? Wer kennt sich denn da aus?

Update:

@bellado: ja das weiß ich dann auch selbst. aber hier ist nun mal einer!!

Update 2:

@steffi: Also das kann so nicht stimmen, weil man hat auch einen Urlaubsanspruch (bezahlt) und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, warum dann nicht auch Zuschlag am Feiertag? Ich glaube schon, aber weiß in dem Fall nicht genau, die anderen Sachen stehen dir genauso zu, wird nur meist einfach nicht gemacht...

4 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    habe folgendes bei der Handelskammer Düsseldorf gefunden:

    Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. So besteht z. B. ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen ebenso wie ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ebenfalls sind die Beiträge an die Unfallversicherung abzuführen.

    http://www.hwk-duesseldorf.de/beraten/recht/mini_j...

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Durch Zahlung eines Feiertagzuschlages kannst Du über die Geringverdienergrenze kommen!Dann wird aus einem geringfügig Beschäftigten mit Sonderbesteuerung ein ganz normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.In dem Fall wird der Arbeitgeber dann eine solche Stelle streichen,denn auch Dir werden auf einmal Arbeitnehmeranteile zur SV abgezogen und es bleibt noch weniger netto für Dich übrig.

    Würde auf Zuschlag in diesem Fall verzichten,kann böse nach hinten losgehen...

  • vor 1 Jahrzehnt

    soweit ich informiert bin nein weil du einen 400 euro job auch mini-job hast. der zuschlag wuerde dir nur zustehen wenn du wenigstens tz arbeiten wuerdest. ich weiss das ist total unfair aber da kann man nichts machen. und zu deiner frage warum weil das irgendwas mit steuern zu tun hat die du mit einen 400 euro job nicht bezahlst

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hier oben im Norden nicht, hier ist heut kein Feiertag.

    Was weiss ich wo du wohnst.

    Aber grundsätzlich steht dir natürlich Feiertagzuschlag zu.

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