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schnuckipupi fragte in Freunde & FamilieFreunde · vor 1 Jahrzehnt

Einstweilige Verfügung noch gültig ?!?

Meine Freundin hat vor 3 Jahren einmal gegen ihren Freund eine einstweilige Verfügung erwirkt. Danach ist sie (leider) wieder mit ihm zusammengekommen. Jetzt ist die Beziehung wieder auseinandergegangen ... er sitzt zur Zeit in Haft. Über Bekannte hat er ihr jetzt schon "übermitteln" lassen, dass er sie "kalt machen" möchte. Meine Frage: Ist die alte einstweilige Verfügung noch gültig wenn sie zwischenzeitlich wieder ein Paar waren oder muss sie eine neue erwirken ? Geht er sofort wieder in Haft, wenn er ihr was antut ? Wer kann helfen ?

BITTE NUR ERNSTGEMEINTE ANTWORTEN, das ist KEIN SPASS !!!!!

4 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Soweit ich informiert bin, ist durch diese (leider) erneute Verbindung die einstweilige Verfügung aufgehoben. Sie sollte sich umgehend einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und nen Anwalt konsultieren, damit sie sich erneut schützen kann. Bloss frage ich mich, warum sie mal soweit gegangen ist und nochmal klein bei gegeben hat.

    Viel Glück Deiner Freundin und toll, daß sie jemanden wie Dich an ihrer Seite hat. Gute Freunde sind selten, gerade in solchen Situationen.

  • Lady C
    Lv 5
    vor 1 Jahrzehnt

    Wenn er ihr was antuen würde, wäre es zu spät.Sie sollte sich beim zuständigen Gericht informieren. Ein Mann der einmal die Hand gehoben hat,hat seine Hemmschwelle verloren,und wird es auch immer wieder machen.Deine FReundin sollte schnellstens was an ihrr Situation ändern,vieleicht ein Ortswechsel

  • Wilken
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Nein, das Verfahren muss neu betrieben werden.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nein, die einstweilige Verfügung ist inzwischen verwirkt, sie muss eine neue beantragen. Diese sollte sie dann per Gerichtsvollzieher zustellen lassen und nach spätestens drei Woche eine Erklärung einfordern, dass die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird. Ansonsten müsste sie Klage im Hauptsacheverfahren erheben, um dann am Ende ein rechtskräftiges Urteil zu erhalten, das die einstweilige Verfügung bestätigt.

    Wie die Bezeichnung "einstweilig" schon andeutet, ist das nur eine vorläufige dingliche Sicherung eines Anspruchs - Rechtskraft kann diese Sicherung nur erhalten, wenn sie entweder vom Antragsgegner als endgültige Regelung anerkannt wird oder im nachfolgenden Hauptsacheverfahren durch Urteil bestätigt wird.

    Quelle(n): bin RA-Fachangestellte
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